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OGH vom 25.04.2019, 4Ob61/19b

OGH vom 25.04.2019, 4Ob61/19b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Unterhaltssache des minderjährigen A***** L*****, in Obsorge seiner Mutter G***** L*****, über den Rekurs des Vaters S***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Rekursgericht vom , GZ 6 R 113/18m-52, soweit damit über den Vater eine Ordnungsstrafe verhängt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom verpflichtete das Bezirksgericht M***** den Vater zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge von insgesamt 4.580 EUR sowie ab zur Leistung laufender monatlicher Unterhaltsbeträge von 300 EUR für den Minderjährigen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Darauf brachte der Vater einen von ihm persönlich unterfertigten „Widerspruch“ gegen den rekursgerichtlichen Beschluss ein, welchen ihm das Erstgericht im Hinblick auf die bestehende absolute Anwaltspflicht zur Verbesserung zurückstellte und in der Folge mangels Verbesserung zurückwies.

Dagegen erhob der Vater einen als „Einspruch“ bezeichneten (selbst verfassten) Rekurs, der im Wesentlichen aus Herabwürdigungen des Gerichts bestand.

Diesem Rekurs gab das Rekursgericht mangels sachlicher Argumente nicht Folge und verhängte über den Rekurswerber eine Ordnungsstrafe von 500 EUR. Die Äußerungen des Rechtsmittelwerbers seien unzweifelhaft als Beleidigungen zu werten, weil sie das Maß berechtigter Kritik eindeutig überschritten und in beleidigende und ausfällige Form gekleidet seien. Die Ausdrucksweise des Rekurswerbers diene keinesfalls der sinnvollen Ausführung seines Rechtsmittels und verletze die dem Gericht schuldige Achtung. Die Höhe der Ordnungsstrafe erscheine angesichts eines Strafrahmens bis zu 2.000 EUR angemessen, zumal sich der Rekurswerber wiederholt zu gröblich beleidigenden Ausfällen hinreißen habe lassen und diese weit von sachlich berechtigter Kritik entfernt seien.

Das dagegen vom Vater (neuerlich selbst verfasste) Rechtsmittel („Einspruch“) wies das Erstgericht rechtskräftig zurück; hinsichtlich der darin auch bekämpften Ordnungsstrafe legte es den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Senat hat dazu erwogen:

1. Verhängt das Rekursgericht (insoweit als Erstgericht) im Außerstreitverfahren eine Ordnungsstrafe, so ist dagegen der Rekurs an den Obersten Gerichtshof unabhängig von der Höhe der Ordnungsstrafe oder vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG zulässig (Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 62 Rz 13; RIS-Justiz RS0121603). Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

2. Gemäß § 22 AußStrG iVm § 86 ZPO kann vom Gericht eine Ordnungsstrafe gegen eine Partei ua dann verhängt werden, wenn sie die dem Gericht schuldige Achtung in einem Schriftsatz durch beleidigende Ausfälle verletzt. Der Regelungszweck dieser Bestimmung liegt in der Wahrung einer sachlichen und unpersönlichen Ausdrucksweise (RS0036327 [T1]). Selbst eine sachlich berechtigte Kritik oder Äußerung kann wegen ihrer beleidigenden und ausfälligen Form die dem Gericht schuldige Achtung verletzen und eine Beleidigung darstellen (RS0036308; 10 Ob 108/15b).

3. Die Herabwürdigungen des Rekurswerbers sind zweifellos als „beleidigende Ausfälle“ iSv § 86 ZPO zu qualifizieren. Er rechtfertigt sie in seinem nunmehrigen Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch nur damit, dass das Gericht „irgendetwas missverstanden“ habe und pocht auf sein „Grundrecht der Meinungsfreiheit“. Da aber seine Anwürfe das Maß berechtigter Kritik an den Rechtsprechungsorganen eindeutig überschreiten, zeigt er mit seinen Rekursausführungen keinerlei sachliche Argumente auf, die eine Korrektur der angefochtenen Entscheidung gebieten würden.

Dem Rekurs ist somit nicht Folge zu geben.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0040OB00061.19B.0425.000

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