OGH vom 24.02.2000, 6Ob47/99a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S***** Bau-AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei Stadtgemeinde K*****, vertreten durch Dr. Gottfried Korn und Dr. Peter Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, hier wegen Ersatzes nach § 394 EO, über den Berichtigungsantrag der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei betreffend den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , GZ 6 Ob 47/99a, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 47/99a (= 4 Cg 156/97z-30 des Landesgerichtes Korneuburg) wird dahin berichtigt, dass die im Spruch enthaltene Kostenentscheidung lautet:
"Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 19.211,52 S (statt 16.985,56 S) (darin enthalten 3.201,92 S USt ((statt 2.783,96 S USt)) bestimmten Kosten des Verfahrens zur Festsetzung des Entschädigungsbetrages binnen 14 Tagen zu ersetzen."
Die klagende und gefährdete Partei hat der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei weiters die mit 128,64 S (darin enthalten 21,44 S USt) bestimmten Kosten des Berichtigungsantrages binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die richtige Addition aller der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei auf Grund ihres Obsiegens zustehenden Kosten ergibt 19.211,52 S, wie in ihrem Berichtigungsantrag zutreffend aufgezeigt wird.
Die Kostenentscheidung, bei der ein Rechnungsfehler unterlief, war daher antragsgemäß zu berichtigen (§ 419 ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten des Berichtigungsantrages gründet sich auf § 41 ZPO.
Fundstelle(n):
AAAAD-62453