OGH vom 21.03.2013, 5Ob28/13y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. L*****, gegen die beklagte Partei Ing. I*****, vertreten durch Eger/Gründl Rechtsanwälte OG in Graz, wegen 20.249,85 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 205/12k 21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom , GZ 41 Cg 1/12d 12, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.187,28 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 197,88 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des klagenden Rechtsanwalts auf Zahlung von 20.249,85 EUR sA für Vertretungsleistungen, die er in drei gegen den Beklagten geführten Strafverfahren jeweils nach der am beschlossenen Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Beklagten erbrachte, statt. Der Kläger berief sich darauf, dass sich seine Verteidigertätigkeit nicht auf die Masse bezogen habe und seine Honorarforderung daher auch keine anzumeldende Insolvenzforderung oder Masseforderung darstelle.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision nachträglich mit der Begründung für zulässig, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens die unter gleichzeitigem Entzug der Eigenverwaltung erfolgte über das Vermögen des Vollmachtgebers das Vollmachtsverhältnis zu seinem Strafverteidiger erlöschen lasse.
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig:
Rechtliche Beurteilung
Ob die vom Beklagten bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über sein Vermögen erteilte Strafverteidigervollmacht mangels Anwendbarkeit des § 35 ZPO durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens beendet wurde wogegen spricht, dass § 26 Abs 1 IO (früher § 26 Abs 1 KO) ebenso wie § 1024 erster Satz ABGB nur für Aufträge bzw Vollmachten gilt, die sich auf die Masse beziehen (RIS Justiz RS0089385; 3 Ob 120/01w; Apathy in Schwimann , ABGB³ IV § 1024 Rz 1) bedarf hier keiner Beantwortung:
1. Das Berufungsgericht begründete seine Entscheidung auch damit, dass der Beklagte den Kläger nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls konkludent erneut mit seiner Strafverteidigung beauftragt habe.
2. Die Revision bezweifelt diese Ansicht des Berufungsgerichts nur mit dem Argument, dass der Beklagte infolge Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens und Entziehung der Eigenverwaltung keine „entsprechenden Dispositionen“ (gemeint: Vollmachtserteilung) treffen habe können, weil sämtliche Strafverfahren Vermögensdelikte des Beklagten betroffen hätten und daher auch über Privatbeteiligtenansprüche in den Strafverfahren, die die Masse beträfen, zu entscheiden gewesen sei.
3. Allerdings war bereits nach der Rechtslage bis zum Strafprozessreformgesetz (StPRG BGBl I 2004/19) ein Zuspruch an einen geschädigten Konkursgläubiger ausgeschlossen; der Geschädigte war auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Seit dem StPRG kommt eine Beteiligung eines Konkursgläubigers als Privatbeteiligter von vornherein nicht in Betracht, weil ein von der Erhebung eines konkreten Anspruchs gegen den Beschuldigten unabhängiger „Beteiligungsanspruch“ nicht mehr vorgesehen ist. Das Opfer ist auf das Anmeldungs und Prüfungsverfahren im Konkurs (§§ 102 113a IO) verwiesen ( Spenling , WK StPO Vor §§ 366 379 Rz 69, 73; vgl 13 Os 99/12a).
4. Im Übrigen übersieht der Beklagte ganz grundsätzlich, dass sich aus § 3 IO (früher: § 3 KO) nur eine relative Unwirksamkeit von Rechtshandlungen des Schuldners gegenüber den Konkurs (Insolvenz )gläubigern ergibt; im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem anderen Teil ist die Rechtshandlung wirksam. Der Schuldner haftet somit für eingegangene Verbindlichkeiten während des Insolvenzverfahrens mit seinem konkursfreien Vermögen. Er ist ebenso wie sein Vertragspartner gebunden (RIS Justiz RS0063784; Buchegger in Buchegger, InsR I 4 § 3 KO Rz 20 mwN).
5. Mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage ist somit die Revision des Beklagten, der den in erster Instanz erhobenen Verjährungseinwand nicht mehr aufrecht erhält und sich auch gegen die Höhe des Zuspruchs nicht mehr wendet, zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO: Der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen (RIS Justiz RS0035979; RS0035962).