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OGH vom 08.05.2008, 3Ob53/08b

OGH vom 08.05.2008, 3Ob53/08b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer und Dr. Jensik sowie die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1. Sandro R*****, und 2. Oliver R*****, beide vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 30.000 EUR sA, infolge Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 3 R 8/08d-6, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 10 Cg 219/07z-2, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die betreibende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei beantragte am aufgrund eines Wechselzahlungsauftrags vom , gegen den Einwendungen erhoben worden waren, die Exekution zur Sicherstellung der Titelforderung von 30.000 EUR sA durch Forderungsexekution gemäß § 294a EO sowie durch Forderungsexekution nach § 294 EO durch Pfändung von den Verpflichteten gegen zehn namentlich angeführte Drittschuldner zustehenden Geldforderungen, nämlich „Mietzinseinnahmen aus der Überlassung von Räumlichkeiten" im Haus der Verpflichteten. Weiters wurde die Fahrnisexekution beantragt. Das Erstgericht gab mit stampiglienmäßiger Erledigung dem Exekutionsantrag statt.

Nur gegen die gemäß § 294 EO bewilligte, auf die Mietforderungen der Verpflichteten gerichtete Forderungsexekution richtete sich der Rekurs der Verpflichteten mit der Begründung, dass die gepfändeten Mietzinse dem MRG unterliegende Mietobjekte beträfen, sodass gemäß § 42 Abs 1 MRG Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden könne.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs statt und wies den Exekutionsantrag im angefochtenen Umfang ab. Die betreibende Partei hätte zu behaupten gehabt, dass das die zu pfändenden „Mieteinnahmen" betreffende Rechtsverhältnis den Bestimmungen des MRG nicht unterliege. Gemäß § 42 Abs 6 MRG sei die Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Damit stelle sich die Frage, ob das Erstgericht vor einer Abweisung des Exekutionsantrags ein Verbesserungsverfahren einleiten hätte müssen. Beim Fehlen des eine Ausnahme von § 42 Abs 1 MRG begründenden Tatsachenvorbringens handle es sich weder um einen Inhalts- noch um einen Formmangel iSd § 54 Abs 3 EO. Das Vorbringen sei nicht gesetzlich vorgeschrieben. Für diese Rechtsansicht finde sich im Schrifttum (Jakusch in Angst, § 54 Rz 39) eine Stütze. Sie decke sich auch mit der oberstgerichtlichen Judikatur, wonach nur das insbesondere im § 54 Abs 1 EO festgelegte gesetzliche Vorbringen verbesserungsfähig sei, nicht aber etwa dann, wenn es an der Schlüssigkeit des Exekutionsantrags mangle oder im Exekutionsantrag ein verfehltes Exekutionsmittel gewählt werde. Weiters vertrete der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass fehlendes Tatsachenvorbringen über den Eintritt einer die Fälligkeit aufschiebenden Bedingung nicht verbesserungsfähig sei.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage zulässig sei, ob bei im Exekutionsantrag fehlenden Behauptungen, dass eine zu pfändende Mietzinsforderung nicht den Bestimmungen des MRG unterliege, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist.

Mit ihrem ordentlichen Revisionsrekurs beantragt die betreibende Partei die Aufhebung zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens durch das Erstgericht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig. Das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.

I.1. Vorauszuschicken ist, dass das Revisionsrekursverfahren in Exekutionssachen grundsätzlich einseitig ist. Ein Grund für eine ausnahmsweise doch zweckmäßige Beteiligung der Revisionsrekursgegner (dazu 3 Ob 162/03z, 163/03x = SZ 2004/26; RIS-Justiz RS0118686) liegt hier nicht vor, weil die Verpflichteten schon in ihrem Rekurs an die zweite Instanz ihren Rechtsstandpunkt vertreten konnten.

2. Wenn auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO Exekution geführt werden soll, hat der betreibende Gläubiger zu behaupten, dass auf das Bestandsverhältnis die Bestimmungen des MRG nicht anzuwenden sind. Wäre das MRG anwendbar, ginge eine bewilligte Forderungsexekution wegen der Exekutionsbeschränkung des § 42 Abs 1 MRG ins Leere, weil Exekution nur durch Zwangsverwaltung geführt werden darf (RIS-Justiz RS0004060). Im § 42 Abs 6 MRG ist angeordnet, dass die Exekutionsbeschränkung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Wegen dieser amtswegigen Prüfpflicht kann die Exekutionsbeschränkung ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot auch mit Rekurs des Verpflichteten oder des Drittschuldners geltend gemacht werden. Dann ist die strittige Frage im Exekutionsverfahren von den Tatsacheninstanzen zu klären (3 Ob 221/00x).

II. Zur entscheidungswesentlichen Frage, ob bei Fehlen der Angaben im Exekutionsantrag über die Anwendbarkeit des MRG der Exekutionsantrag abzuweisen oder aber ein Verbesserungsverfahren einzuleiten ist:

1. Gemäß § 54 Abs 3 EO ist der Exekutionsantrag zur Verbesserung zurückzustellen, wenn das „gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen" fehlt. Nach § 54 Abs 1 Z 3 EO hat der Exekutionsantrag ua alle jene Angaben zu enthalten, „welche nach Beschaffenheit des Falles für die vom bewilligenden Gerichte oder vom Exekutionsgerichte im Interesse der Exekutionsführung zu erlassenden Verfügungen von Wichtigkeit sind". Die Verbesserungsmöglichkeit nach § 54 Abs 3 EO ist sowohl bei Formmängeln als auch bei Inhaltsmängeln gegeben (Jakusch in Angst, EO, § 54 Rz 52), bei Inhaltsmängeln seit der EO-Novelle 1995 (RIS-Justiz RS0106413).

2. Zu prüfen ist, ob die Angaben zur Anwendbarkeit des MRG auf das Mietobjekt unter den Gesetzesbegriff des „gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens" fallen. Die Frage ist zu verneinen:

Im Verfahren erster Instanz besteht grundsätzlich nur eine eingeschränkte Prüfpflicht des Exekutionsgerichts nach den Angaben des Betreibenden im Exekutionsantrag. Sein Sachverhaltsvorbringen ist für wahr zu halten (RIS-Justiz RS0000029; Jakusch aaO § 3 Rz 19 mwN). In der Entscheidung 3 Ob 2021/96v = SZ 69/35 wurde die Abweisung des Exekutionsantrags ohne Verbesserungsmöglichkeit wegen Fehlens von Behauptungen über die Anwendbarkeit des MRG gebilligt, dies allerdings auf dem Boden der Rechtslage vor der EO-Novelle 1995, also vor dem Inkrafttreten des § 54 Abs 3 EO idgF, der ein Verbesserungsverfahren für Inhaltsmängel vorsieht. Die Ablehnung einer Verbesserungsmöglichkeit ist aber auch nach der geltenden Rechtslage fortzuschreiben. Nach wie vor gilt, dass der Betreibende, wenn einer Exekution im Allgemeinen ein Hindernis entgegensteht, behaupten muss, dass im konkreten Fall dieses Hindernis nicht besteht. Es muss dargetan werden, aufgrund welchen Sachverhalts die Exekutionsbeschränkung des § 42 MRG nicht zur Anwendung gelangt (so schon SZ 11/242; Jakusch aaO § 54 Rz 37 mwN). Im Bereich des Mietrechts besteht nach ständiger oberstgerichtlicher Judikatur bei Objekten des § 1 Abs 1 MRG eine Vermutung für die Anwendbarkeit des MRG, die nur durch den Nachweis eines konkreten Ausnahmetatbestands widerlegt werden kann (RIS-Justiz RS0069235). Die volle Behauptung- und Beweislast trifft dabei denjenigen, der sich auf die Ausnahme beruft (2 Ob 149/06k). Der Betreibende muss sich daher in einem Fall wie dem vorliegenden auf einen konkreten Ausnahmetatbestand berufen. Um ein gesetzliches Vorbringen iSd § 54 Abs 3 EO handelt es sich dabei aber mangels gesetzlicher Anordnung nicht. Wenn sich der Betreibende in seinem auf Mietzinsforderungen gemäß § 294 EO gerichteten Exekutionsantrag nicht auf die Unanwendbarkeit des MRG beruft, ist sein Exekutionsantrag zwar vollständig, aber wegen der zitierten Vermutung über die Anwendbarkeit des MRG unschlüssig. Ein unschlüssiger Exekutionsantrag führt aber zur sofortigen Abweisung, ohne dass zuvor ein Verbesserungsverfahren einzuleiten wäre (3 Ob 162/05b = SZ 2005/115 mwN). Dem Revisionsrekurs der betreibenden Gläubigerin ist daher nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO.