OGH vom 29.01.2014, 7Nc1/14b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in dem beim Obersten Gerichtshof zu 5 Ob 243/13s anhängigen Verfahren über die Revision der klagenden Parteien gegen das Teilurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 34 R 88/13p 24, in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. R***** P*****, und 2. Dr. C***** P*****, beide vertreten durch Dr. Martin Leitner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Günter Kulnigg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Übergabe eines Kellerabteils, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Mitglied des fünften Senats im Verfahren 5 Ob 243/13s befangen.
Text
Begründung:
Für das genannte Verfahren ist nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der fünfte Senat zuständig. Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. *****, der diesem Senat angehört, zeigte seine Befangenheit an, weil er mit der Klägerin seit Jahren kollegial befreundet sei und sie vor zwei bis drei Wochen privat getroffen habe, wobei sie ihm (von sich aus) ausführlich den nunmehr zu entscheidenden Fall und ihre dazu vertretene Rechtsansicht geschildert habe. Damit lägen zureichende Gründe vor, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist berechtigt.
Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053), wobei unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz kein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen und grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen ist (RIS-Justiz RS0046053 [T8]).
Fundstelle(n):
PAAAD-62380