OGH vom 22.03.2016, 5Ob263/15k

OGH vom 22.03.2016, 5Ob263/15k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. G***** R*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, 2. W***** R*****, 3. Mag. E***** R*****, 4. Dr. G***** M*****, vertreten durch Dr. Helmut Grubmüller, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E***** R*****, vertreten durch Dr. Hans Pucher, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Zivilteilung, aus Anlass der außerordentlichen Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 194/15b 96, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom , GZ 10 Cg 87/13h 92, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte ist am , nach Erhebung der außerordentlichen Revision durch ihn, verstorben. Im Verfahren war er durch einen Verfahrenshelfer vertreten.

Gemäß § 155 Abs 1 ZPO wird das Verfahren durch den Tod einer Partei, die weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine sonstige mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, unterbrochen. Ein Rechtsanwalt, der als Verfahrenshelfer tätig wird, handelt nicht mit Prozessvollmacht, die über den Tod der Partei hinaus wirkt. Die Verfahrenshilfe erlischt gemäß § 68 Abs 1 ZPO mit dem Tod der Partei (RIS Justiz RS0036229; Fink in Fasching / Konecny ³ II/3 § 155 ZPO Rz 52; Gitschthaler in Rechberger 4 §§ 155 157 ZPO Rz 2).

Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es damit ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens (Beschluss des Erstgerichts vom ). Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator (9 Ob 6/12s; 8 Ob 41/14s).

Die eingetretene Unterbrechung des Verfahrens hindert die Entscheidung über die außerordentliche Revision. Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen und nach allfälliger Aufnahme des Verfahrens zur Entscheidung über die Revision wieder vorzulegen (3 Ob 136/90).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00263.15K.0322.000