OGH vom 20.05.2020, 4Ob60/20g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Pflegschaftssache der L***** S*****, geboren am *****, wohnhaft beim Vater C***** L*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, Rechtsvertretung für die Bezirke *****), *****, wegen Unterhalts, über das als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende Schreiben der Mutter N***** S*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 372/19w-85, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Mutter ist gegenüber ihrer nunmehr 18-jährigen Tochter L***** geldunterhaltspflichtig. Zuletzt belief sich der Unterhaltsbeitrag aufgrund des vor dem Kinder- und Jugendhilfeträger abgeschlossenen Vergleichs vom auf monatlich 100 EUR.
Im vorliegenden Verfahren verpflichtete das Erstgericht die Mutter zur Leistung eines erhöhten Unterhaltsbeitrags von monatlich 315 EUR für ihre Tochter.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde der Mutter am zugestellt. Dagegen verfasste sie am ein – als Rechtsmittel aufzufassendes – Schreiben, das am beim Erstgericht einlangte. Darin brachte die Mutter ihre Verwunderung zum Ausdruck, dass sie mehr Alimente zahlen solle, obwohl das Kind (angeblich) nicht mehr beim Vater wohne. Dieses Schreiben wurde von der Mutter zunächst nicht unterfertigt. Am übermittelte sie – über Aufforderung des Erstgerichts, sie möge mitteilen, ob es sich bei ihrem Schreiben um eine Mitteilung oder eine Beschwerde handelt – dieses nunmehr von ihr unterfertigte Schreiben neuerlich an das Erstgericht, wo es am einlangte.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel der Mutter ist verspätet:
Die Frist für den Revisionsrekurs gegen einen Beschluss des Rekursgerichts beträgt 14 Tage; sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs 1 AußStrG). Ausgehend vom Datum der Zustellung an die Mutter endete die Frist für den außerordentlichen Revisionsrekurs im Anlassfall am . Tatsächlich hat die Mutter ihr Rechtsmittel erst am verfasst.
Gemäß § 67 AußStrG ist ein Revisionsrekurs, der – wie hier – aus einem anderen Grund als wegen des Fehlens der Voraussetzungen nach § 62 Abs 1 AußStrG unzulässig ist, zurückzuweisen (vgl 4 Ob 61/18a). Bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel erübrigt sich auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Nachholung der Unterfertigung des Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt (§ 65 Abs 3 Z 5 iVm § 6 Abs 1 AußStrG), weil sich dadurch an der Unzulässigkeit des Rechtsmittels nichts ändern würde (vgl RS0120029; RS0005946 [T4 und T 14]).
Das Rechtsmittel der Mutter war daher ohne weitere Veranlassungen als verspätet zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00060.20G.0520.000 |
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