OGH vom 25.03.2021, 6Ob46/21i

OGH vom 25.03.2021, 6Ob46/21i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden, die Hofräte Hon.Prof. Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Hargassner und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen A*****, geboren am *****, in Pflege und Erziehung der Mutter E*****, vertreten durch Dr. Serpil Dogan, Rechtsanwältin in Feldkirch, wegen Rückführung der Minderjährigen nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 369/20t31, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die Revisionsrekurswerberin zeigt keine Rechtsfrage der von § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität auf. Wie schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, begründet das von der Mutter als Rückführungshindernis geltend gemachte Herausreißen der Minderjährigen aus ihrer vertrauten Umgebung und ihrem sozialen emotionalen Umfeld nicht die in Art 13 Abs 1 lit b HKÜ geforderte erhebliche, konkrete und aktuelle Gefahr (vgl 6 Ob 242/20m; Nademleinsky in Gitschthaler, Internationales Familienrecht Art 13 HKÜ Rz 11 mwN) und geht nicht über die zwangsläufigen Folgen eines erneuten Aufenthaltswechsels hinaus. Dadurch wird die Minderjährige auch nicht in eine „unzumutbare Lage“ gebracht. Die gegenteilige Rechtsansicht der Revisionsrekurswerberin liefe darauf hinaus, dass zumindest bei Kleinkindern eine Rückführung nach dem HKÜ nie zulässig wäre. Dass diese Auffassung nicht der Rechtslage entspricht, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2021:0060OB00046.21I.0325.000

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