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OGH vom 28.03.2018, 6Ob46/18k

OGH vom 28.03.2018, 6Ob46/18k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Natalie, geboren am ***** 2006, Michelle, geboren am ***** 2007, und Jennifer, geboren am ***** 2008, H*****, alle *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Minderjährigen, vertreten durch das Land Salzburg (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, 5020 Salzburg, Karl-Wurmb-Straße 17) als Kinder- und Jugendhilfeträger, dieses vertreten durch Dr. Petra Patzelt, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 305/17z-90, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Oberndorf vom , GZ 1 Pu 26/15v-74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Vorinstanzen setzten über Antrag des geldunterhaltspflichtigen Vaters dessen monatliche Unterhaltsverpflichtung von ursprünglich jeweils 220 EUR auf jeweils 100 EUR für Juni 2016 und auf jeweils 75 EUR ab herab. Die Kinder strebten im Rekursverfahren die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens an. Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kinder vor, mit dem sie weiterhin die Abweisung des Herabsetzungsbegehrens anstreben. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung (hier um monatlich 145 EUR je Kind) beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand. Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen dabei nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp, siehe bloß 6 Ob 126/07h).

Das Rechtsmittel der Kinder wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, siehe bloß 6 Ob 142/06k).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00046.18K.0328.000

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Fundstelle(n):
GAAAD-62237