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OGH vom 08.04.2014, 3Ob52/14i

OGH vom 08.04.2014, 3Ob52/14i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Hofrätin Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Neumayr, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****, vertreten durch Ehrlich-Rogner Schlögl Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen die beklagte Partei KR T*****, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 47 R 275/12g 21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 6 C 223/10y 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Den Gegenstand des Oppositionsverfahrens bildet die Frage, ob der Anspruch der Beklagten aus einem in einem Besitzstörungsverfahren ergangenen Endbeschluss, in dem die nunmehrige Klägerin verpflichtet wurde, zwischengelagertes Aushubmaterial zu entfernen, erloschen ist. Der Streitwert dieses Titelverfahrens betrug nach den §§ 54 60 JN 2.100 EUR.

Das Erstgericht wies die Oppositionsklage ab. Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands nicht 5.000 EUR übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Klägerin erhobene außerordentliche Revision ist jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO).

Über den Wert seines Entscheidungsgegenstands hat das Berufungsgericht abzusprechen, ohne dabei an die Bewertung der klagenden Partei gebunden zu sein. Die Bewertung durch das Berufungsgericht ist grundsätzlich für den Obersten Gerichtshof bindend. Eine Ausnahme von der Bindungswirkung besteht nur dann, wenn das Berufungsgericht zwingende gesetzliche Bewertungsvorschriften verletzt hat, eine offenkundige Unterbewertung oder Überbewertung vorliegt oder eine Bewertung überhaupt hätte unterbleiben müssen (RIS Justiz RS0042515 [T8 T 11]).

Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Eine zwingende Bewertungsvorschrift, die den Wert des Entscheidungsgegenstands unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegt, oder eine zwingend anzuwendende Berechnungsmethode (RIS Justiz RS0042515 [T5]) waren im vorliegenden Fall nicht einzuhalten. Im Fall einer nach dem Titel einmalig zu erbringenden Leistung ist der Streitwert der Oppositionsklage, mit der das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruchs geltend gemacht wird, dem Streitwert der über diesen Anspruch anhängig gewesenen Klage gleich (3 Ob 1036/87 = RIS Justiz RS0001567; Heller/Berger/Stix I 419), sodass das Berufungsgericht ausgehend vom Streitwert des Titelverfahrens nachvollziehbar von einem mit 2.100 EUR zu bewertenden Entscheidungsgegenstand ausgegangen ist.

Die Ausführungen der klagenden Partei in ihrem Rechtsmittel folgen diesen Grundsätzen nicht. Dass die vorläufig mit 47.520 EUR bemessenen Kosten der Ersatzvornahme nicht maßgeblich sein können, ergibt sich allein schon daraus, dass es sich dabei um Kosten der Exekution handelt, die gemäß § 54 Abs 2 JN den Wert des betriebenen Anspruchs nicht erhöhen (vgl zuletzt 3 Ob 25/13t = RIS Justiz RS0001793 [T1]).

Fundstelle(n):
YAAAD-62231