OGH vom 13.04.2011, 3Ob52/11k (3Ob53/11g)

OGH vom 13.04.2011, 3Ob52/11k (3Ob53/11g)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Thomas M*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die verpflichtete Partei Karl Heinz M*****, vertreten durch Dr. Lanker Partner Rechtsanwälte KEG in Klagenfurt, wegen 15.898,30 EUR sA, über die außerordentlichen Revisionsrekurse der betreibenden Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht je vom , GZ 1 R 115/10x 18, und GZ 1 R 175/10w 19, womit über die Rekurse der betreibenden Partei die Beschlüsse des Bezirksgerichts Klagenfurt vom , GZ 10 E 1314/10a 11, und vom , GZ 10 E 1314/10a 16, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht stellte mit seinem Beschluss vom die mit Beschluss vom bewilligte Fahrnis- und Forderungsexekution nach § 294a EO gemäß § 54e Abs 1 Z 2 EO ein. Dem Rekurs des Betreibenden dagegen wurde nicht Folge gegeben.

Einen Antrag des Betreibenden auf Berichtigung der Exekutionsbewilligung wies das Erstgericht mit Beschluss vom ab. Auch dem dagegen vom Betreibenden erhobenen Rekurs wurde nicht Folge gegeben.

Das Rekursgericht sprach jeweils aus, der Revisionsrekurs sei gemäß § 528 Abs 2 ZPO iVm § 78 EO jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gegen beide Rekursentscheidungen richten sich die außerordentlichen Revisionsrekurse des Betreibenden, die jedoch absolut unzulässig sind.

Gemäß § 78 EO haben auch im Exekutionsverfahren die allgemeinen Bestimmungen der ZPO (unter anderem) über das Rechtsmittel des Rekurses zur Anwendung zu kommen. Die Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 Abs 2 ZPO gelten daher auch im Exekutionsverfahren (RIS Justiz RS0002511; RS0002321). Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde, soweit nicht einer der hier nicht vorliegenden Ausnahmefälle (§ 84 Abs 4, § 402 Abs 1 zweiter Satz EO) vorliegt (RIS Justiz RS0012387 [T14], zuletzt 3 Ob 123/10z).

Da dies nicht der Fall ist und auch der Ausnahmetatbestand der Anfechtbarkeit einer von der zweiten Instanz bestätigten Klagezurückweisung nicht analog auf die Bestätigung der Zurückweisung von Anträgen im Exekutionsverfahren anzuwenden ist (RIS Justiz RS0112263, zuletzt 3 Ob 212/10p), eine „Antragserledigung ohne Sachentscheidung“ daher zu keiner anderen Beurteilung führt, mussten beide Rechtsmittel ohne inhaltliche Behandlung zurückgewiesen werden.