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OGH vom 25.08.2015, 5Ob27/15d

OGH vom 25.08.2015, 5Ob27/15d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragsteller 1. V***** T*****, geboren am *****, 2. M***** T*****, geboren am *****, beide *****, 3. M***** C*****, geboren am *****, alle vertreten durch DDr. Ernst Gramm, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Vormerkung des Eigentums ob der EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Zweitantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , AZ 47 R 345/14d, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , TZ 3423/2014, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts insgesamt, also einschließlich seines unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen, die Erstantragstellerin betreffenden Teils, wie folgt zu lauten hat:

„ Urkunden

1 Kaufvertrag vom

2 Staatsbürgerschaftsnachweis vom

3 Pass vom

Bewilligt wird

1 Eigentumsrecht Vormerkung

in EZ ***** KG *****

auf Anteil B LNR 1

1 ANTEIL: 1/1

M***** C*****

GEB: ***** ADR: *****

im Rang TZ 2912/2014 zu 1/2 (hinsichtlich der Liegenschaft)

Urkunden 1 Kaufvertrag vom

2 Pass vom

für M***** T*****, geb. *****

mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung

2 Eigentumsrecht Vormerkung

in EZ ***** KG *****

auf Anteil B LNR 1

1 ANTEIL: 1/1

M***** C*****

GEB: ***** ADR: *****

im Rang TZ 2912/2014 zu 1/2 (hinsichtlich der Liegenschaft)

Urkunden 1 Kaufvertrag vom

2 Staatsbürgerschaftsnachweis vom

für V***** T*****, geb. *****

mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung

Verständigt wird


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-
DDr. E***** G*****
-
V***** T*****, geb. *****
-
M***** T*****, geb. *****
-
M***** C*****, geb. *****
-
Magistrat der Stadt Wien, MA 69, Zentrales Liegenschaftsmanagement, Lerchenfelder Straße 4, 1080 Wien
-
Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, Marxergasse 4, 1030 Wien

Vollzug und Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Der Drittantragsteller ist der grundbücherliche Alleineigentümer der Liegenschaft EZ ***** GB *****.

Die Antragsteller begehrten ob der genannten Liegenschaft mangels Unbedenklichkeitsbescheinigung die Vormerkung des Eigentumsrechts je zur Hälfte zugunsten der Erstantragstellerin und des Zweitantragstellers. Sie stützten das Eintragungsbegehren auf den Kaufvertrag vom , den Staatsbürgerschaftsnachweis der Erstantragstellerin vom , die in englischer und französischer Sprache ausgestellte Heiratsurkunde des Civil Status Office Triolet, Republic of Mauritius, vom samt Apostille, die Bestätigung des Magistrats der Stadt Wien über die Führung des Familiennamens nach der Eheschließung (§ 93 ABGB) vom und den Reisepass des Zweitantragstellers vom .

Das Erstgericht bewilligte das Eintragungsbegehren hinsichtlich der Erstantragstellerin und wies jenes hinsichtlich des Zweitantragstellers mit der Begründung ab, dass gemäß § 1 Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz (WrAuslGEG) der Erwerb von Liegenschaften durch Ausländer bzw Nicht EU Bürger von der Behörde genehmigt werden müsse, sofern nicht gleichzeitig mit dem Ehepartner erworben werde. Die EU Staatsbürgerschaft sei dem Gericht nachzuweisen. Da mit dem Zweitantragsteller ein schweizer Staatsbürger erwerben solle, wäre dieser Erwerb zu genehmigen gewesen. Eine derartige Genehmigung fehle und die vorgelegten Urkunden seien auch nicht ausreichend, um eine Ehe nachzuweisen. Die „Heiratsurkunde“ sei nicht in deutscher Sprache verfasst, nicht von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher übersetzt worden und es gingen aus dieser auch keine Geburtsdaten hervor, weshalb die Identität der beteiligten Personen nicht eindeutig feststellbar sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Zweitantragstellers gegen den antragsabweisenden Teil des erstgerichtlichen Beschlusses nicht Folge. Nach der Rechtsansicht des Rekursgerichts habe der Liegenschaftserwerber zum Nachweis dafür, dass kein genehmigungspflichtiger Grunderwerb durch Ausländer vorliege, seine Inländereigenschaft oder eine Staatsbürgerschaft, die dieser gleichgestellt sei, nachzuweisen. Dieser Nachweis könne durch einen Staatsbürgerschaftsnachweis oder auch einen Reisepass als Bewilligungsurkunden erfolgen (RIS Justiz RS0078981). Dazu bedürfe es zwar nicht der Vorlage von Originalen, wohl aber müssten solche Urkunden in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden (5 Ob 8/14h mwN). Urkunden, die im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen seien, müssten im Falle elektronischer Einbringung derart übermittelt werden, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt werde (§ 10 Abs 2 ERV 2006). Nur diese Übermittlung ersetze die Vorlage des Originals bzw einer beglaubigten Abschrift (RIS Justiz RS0124534). Nach der Aktenlage sei weder ein derartiger Hinweis erfolgt, noch liege eine Freigabebestätigung vor, welche die Bekanntgabe des Zugriffscodes zu allenfalls im Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden enthalten hätte (vgl 5 Ob 38/13v). Weder der Staatsbürgerschaftsnachweis der Erstantragstellerin noch der Reisepass des Zweitantragstellers erfüllten die genannten Voraussetzungen; sie seien wie auch die übrigen Beilagen zwar elektronisch, aber nicht auf die besondere in § 10 Abs 2 ERV vorgesehene Weise eingebracht worden. Das Grundbuchgesuch sei daher schon mangels Nachweises der österreichischen (oder einer dieser gleichgestellten) Staatsbürgerschaft abzuweisen gewesen.

Auch die Ausnahmebestimmungen des § 3 Z 1 bis 3 WrAuslGEG setzten den Beleg der (österreichischen) Staatsbürgerschaft eines Ehegatten (Z 1), der Berechtigung zum Liegenschaftserwerb nach den dort genannten Abschnitten des Abkommens über den EWR (Z 2) oder der Geltung bestimmter staatsvertraglicher Verpflichtungen (Z 3) voraus. Dies gelte auch für die Anwendung des Art 25 des Anhangs I des zwischen der Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit (ABl 2002, L 114), der den Erwerb von Immobilien von Staatsangehörigen einer Vertragspartei, denen ein Aufenthaltsrecht zukomme, sowie von Grenzgängern regle.

Zum Beweis der Eheschließung zwischen der Erstantragstellerin und dem Zweitantragsteller bedürfe es der Vorlage einer geeigneten Bewilligungsurkunde, weil aus dieser die Voraussetzung für die Bewilligung des Antrags ableitbar sein müssten. Eine Heiratsurkunde stelle eine solche Bewilligungsurkunde dar und müsse ebenfalls (zumindest) in beglaubigter Abschrift (des Originals) vorgelegt werden ( Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht, § 87 GBG Rz 1, 2, 14; 5 Ob 8/14h mwN). Weder die Übermittlung der Bestätigung des Magistrats noch der Heiratsurkunde erfüllten wie erläutert diese Anforderung. Die (Original )Apostille der Heiratsurkunde bestätige iSd Art 3 der Haager Konvention zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung im Wesentlichen zwar die Echtheit der Unterschrift und die Eigenschaft des unterzeichnenden Beamten (Civil Status Officer). Wie jedoch schon das Erstgericht zutreffend erkannt habe, enthalte die Heiratsurkunde keine iSd § 27 GBG ausreichende Bezeichnung der am Rechtsgeschäft Beteiligten (fehlendes Geburtsdatum). Die vorzulegenden Urkunden müssten überdies entweder in der beim zuständigen Erstgericht zu verwendenden Staatssprache (hier: Deutsch) verfasst oder mit einer entsprechenden Übersetzung (§ 89 Abs 1 GBG) versehen sein. Auch dies treffe auf die eingebrachte Heiratsurkunde nicht zu.

Nach ständiger Rechtsprechung (RIS Justiz RS0078981) stelle die in einem Kaufvertrag abgegebene Erklärung, eine bestimmte Staatsbürgerschaft zu besitzen, keinen Nachweis, sondern nur eine Behauptung dar. Nichts anderes könne für die in einem Kaufvertrag abgegebene Erklärung gelten, miteinander verheiratet zu sein.

Ehegatten könnten einen ihrer Namen zum gemeinsamen Familiennamen bestimmen (§ 93 Abs 2 ABGB). Der gemeinsame Familienname könne vor oder nach der Eheschließung bestimmt werden ( Smutny in Kletečka/Schauer , ABGB ON 1.03 § 93 Rz 11), wobei dies gegenüber dem Standesbeamten in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen habe (§ 93c ABGB). Nach § 67 Abs 1 Z 3 PStG 2013 habe der Standesbeamte die Erklärung der Verlobten über die Namensführung in der Ehe, Erklärungen, die für den Eintritt namensrechtlicher Wirkungen bei einem Ehegatten in gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich seien (Z 6) und sonstige Erklärungen, die für die vollständige Eintragung eines Personenstandsfalls erforderlich seien (Z 7) zu beurkunden, zu beglaubigen und einzutragen. Nach dem Text der Bestätigung hätten Erstantragstellerin und Zweitantragsteller vor dem Standesamt eine Erklärung im Sinn der zitierten Bestimmungen abgegeben. Diese Urkunde trage die Überschrift „Bestätigung über die Führung des Familiennamens nach der Eheschließung (§ 93 ABGB)“ und stelle ihrem Sinn nach lediglich allenfalls ein Attest über einen nach §§ 93 ABGB, 67 PStG 2013 erfolgten Vorgang, nicht jedoch der Eheschließung an sich dar.

Schließlich habe der Rekurswerber unabhängig von einer allfälligen Eheschließung auch einer Negativbestätigung über einen nach § 3 Z 2 Wr AuslGEG genehmigungsfreien Erwerb, auf welchen er sich nun berufe, bedurft (vgl , Rz 49), eine solche aber nicht vorlegt. Der Rekurs müsse daher insgesamt erfolglos bleiben.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei, weil eine qualifizierte Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG war nicht zu beurteilen gewesen sei.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Zweitantragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung dahin, dass der Antrag auf Vormerkung des Eigentumsrechts des Zweitantragstellers hinsichtlich eines Hälfteanteils an der Liegenschaft bewilligt werde. Hilfsweise stellt der Zweitantragsteller auch einen Aufhebungsantrag.

Der Revisionsrekurs des Zweitantragstellers ist infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Vorinstanzen zulässig und berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1. Eine offenbare Überbewertung des Entscheidungsgegenstands durch das Rekursgericht ist im Hinblick auf den sich nunmehr aus § 4 Abs 1 GrEStG 1987 (idF BGBl I 2014/36) ergebenden Bewertungsgrundsatz und den aus dem Kaufvertrag ersichtlichen Liegenschaftskaufpreis von 268.000 EUR nicht zu erkennen.

2. Das Rekursgericht war der Meinung, die Urkundvorlage durch die Antragsteller habe nicht den § 91c GOG, § 10 Abs 2 ERV 2006 entsprochen. Diese Ansicht ist nicht zutreffend:

2.1. Nach § 10 Abs 2 ERV 2006 hat die elektronische Übermittlung von Beilagen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen sind, so zu erfolgen, dass auf die Einstellung in einem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 91c GOG) hingewiesen und unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungs-begriffs wirksam die Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde erteilt wird; in der Urkundensammlung des Grundbuchs oder des Firmenbuchs gespeicherte Urkunden werden durch einen Hinweis auf die Einstellung in der Urkundensammlung vorgelegt. In der Eingabe sind auch die Beilageneigenschaften (Urkundenart, Datum der Errichtung, Name, Bezeichnung der Behörde, Aktenzeichen sowie allfällige weitere Anmerkungen zur Beilage), die eine eindeutige Unterscheidbarkeit der Urkunde ermöglichen, anzugeben.

2.2. Die Antragsteller habe die dem Eintragungsgesuch zugrundeliegenden Urkunden so wie aus dem Spruch ersichtlich eindeutig bezeichnet und wie die Einsicht in das elektronische Register zu TZ 3423/2014 des Erstgerichts zeigte unter Bekanntgabe eines eindeutigen Urkundenidentifizierungsbegriffs (zB für Kaufvertrag: Quelle: „Archivium“ Datum: „20140910“ R Code: „GFWPF“ Lauf Nr 0000“ Prüfs: „DD“) wirksam den Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunden eröffnet. Ein Abweisungsgrund liegt insofern nicht vor.

3. Das Rekursgericht war der Meinung, dass dem Rechtserwerb des Zweitantragstellers dessen mangelnde Inländereigenschaft, das Fehlen eines grundbuchtauglichen Nachweises der Eheschließung mit der Erstantragstellerin und das Fehlen einer Negativbestätigung der Grundverkehrsbehörde entgegenstehe. Diese Ansicht ist nicht zutreffend:

3.1. Nach § 1 Abs 1 WrAuslGEG bedürfen unter Lebenden der Erwerb des Eigentums (Miteigentums), eines Baurechts, des Rechts der persönlichen Dienstbarkeit an bebauten oder unbebauten Grundstücken jeder Art durch Ausländer oder eine im Grundbuch einzutragende Bestandgabe solcher Grundstücke an Ausländer zu ihrer Gültigkeit der behördlichen Genehmigung. Gemäß § 2 Z 1 WrAuslGEG gelten als Ausländer im Sinn dieses Gesetzes natürliche Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.

3.2. Nach § 3 WrAuslGEG finden die Bestimmungen des § 1 WrAuslGEG keine Anwendung (ua) auf Rechtsgeschäfte, bei denen Ehegatten oder eingetragene Partner als gemeinsame Erwerber auftreten und einer der beiden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, sowie auf den Erwerb von Objekten, an denen Wohnungseigentum begründet werden kann, durch eine Eigentümerpartnerschaft (§ 13 WEG 2002) und ein Partner der Eigentümerpartnerschaft die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt (Z 1) und soweit ihnen andere staatsvertragliche Verpflichtungen entgegenstehen (Z 3). Ist nach § 3 Z 2 oder 3 WrAuslGEG ein Rechtserwerb von der Genehmigungspflicht des § 1 WrAuslGEG ausgenommen, so hat der Magistrat dies gemäß § 5 Abs 4 WrAuslGEG auf Verlangen des Erwerbers unter Beibringung entsprechender Nachweise schriftlich zu bestätigen (Negativbestätigung).

3.3. Eine Einschränkung nach § 3 Z 3 WrAuslGEG folgt aus Art 25 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114/6 vom (EG Abk Schweiz 2002), die nach bereits vorliegender Rechtsprechung für den Erwerb von Immobilien die Inländergleichbehandlung für natürliche, nicht aber juristische schweizer Personen vorsieht (RIS Justiz RS0126082).

3.4 Die Bindung des Liegenschaftserwerbs durch Personen, die wie schweizer (natürliche) Personen als Inländer zu behandeln sind, an eine Negativbestätigung ist nach ebenfalls bereits vorliegender Rechtsprechung gemeinschaftswidrig, was unmittelbar im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen ist (vgl 5 Ob 212/06x; RIS Justiz RS0111644; EuGH C 302/97, Konle gegen Österreich , Slg 1999, I-3099; EuGH C 541/08, Fokus Invest ).

3.5. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass mit dem österreichischen Reisepass die österreichische Staatsangehörigkeit nachgewiesen werden kann (vgl 5 Ob 110/13g; 5 Ob 8/14h). Gleiches gilt auch für einen schweizer Reisepass und die schweizer Staatsangehörigkeit, dienen doch gemäß Art 1 Abs 2 Bundesgesetz über die Ausweise für schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG) Ausweise im Sinn dieses Gesetzes der Inhaberin oder dem Inhaber gerade zum Nachweis der schweizer Staatsangehörigkeit und der eigenen Identität.

3.6. Der Zweitantragsteller hat daher mit seinen gemäß § 91c GOG, § 10 Abs 2 ERV 2006 zur Verfügung gestellten schweizer Reisepass seine schweizer Staatsangehörigkeit nachgewiesen. Der vom Zweitantragsteller angestrebte Liegenschaftserwerb unterliegt daher zufolge § 3 Z 3 WrAuslGEG iVm Art 25 des Anhangs I des EG Abk Schweiz 2002 keiner Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde und bedarf auch keiner Negativbestätigung.

4. Im Ergebnis war daher dem Grundbuchgesuch zur Gänze stattzugeben, ohne dass es dabei noch darauf ankommt, ob der Ausnahmefall nach § 3 Z 1 WrAuslGEG in grundbuchtauglicher Form nachgewiesen ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00027.15D.0825.000