OGH vom 10.11.1954, 1Ob564/54
Norm
KO § 178;
Kopf
SZ 27/281
Spruch
Der Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes hat die Wirkung der Zustellung. Die Zustellung des Beschlusses an die Beteiligten ist ohne rechtliche Wirkung.
Entscheidung vom , 1 Ob 564/54.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:
Oberlandesgericht Wien.
Text
Zufolge Beschlusses des Konkursgerichtes wurde "das Zwangsausgleichsverfahren abgebrochen und der Konkurs fortgesetzt". Das Konkursgericht ordnete die Zustellung dieses Beschlusses an sämtliche Gläubiger und seinen Anschlag an die Gerichtstafel an. Der Anschlag erfolgte am . Den erwähnten Beschluß hat die jetzt als Rechtsmittelwerberin einschreitende Gläubigerin nicht bekämpft, obwohl dies in ihrer Interessensphäre gelegen gewesen wäre. Das Rekursgericht hat dem Rekurse der Gemeinschuldnerin gegen den genannten Beschluß nicht Folge gegeben.
Jetzt hat das Konkursgericht den Antrag der Gläubigerin "auf Nichtigerklärung der Zwangsausgleichstagsatzung und auf Ausschreibung einer neuerlichen Ausgleichstagsatzung" abgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem Rekurs der Gläubigerin gegen diese Abweisung (ON. 106) den Erfolg versagt (zurückgewiesen).
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurse der Gläubigerin insofern Folge, als der angefochtene Beschluß dahin abgeändert wird, daß dem Rekurs gegen den Beschluß des Konkursgerichtes nicht Folge gegeben wird.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung des Obersten Gerichtshofes:
Das Rekursgericht hätte nach der Ansicht des Obersten Gerichtshofes dem Rekurse der Gläubigerin sachlich keine Folge geben, nicht aber ihn mit einer meritorisch richtigen Begründung zurückweisen sollen.
Die öffentliche Bekanntmachung (Anschlag an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes) hat die Wirkung der Zustellung und setzt die Rechtsmittelfrist in Lauf. Die Zustellung an die Beteiligten - also auch an die Gläubiger - ist eine Ersatzzustellung und ohne rechtliche Wirkung (Bartsch - Pollak, Kommentar, 3. Aufl. I S. 693
Anm. 1 und II S. 30 Anm. 58 ff.; Ob II 564/21 = Rsp. 1921 S. 124; 3
Ob 548/32 = AnwZ. 1932 S. 382 und zuletzt 1 Ob 304/51 = JBl. 1952 S.
155, worin der Oberste Gerichtshof neuerlich ausgesprochen hat, daß die Rechtsmittelfrist gemäß § 174 Abs. 2 KO. von der öffentlichen Bekanntmachung für alle Beteiligten zu laufen beginnt, unabhängig davon, ob und wann die Zustellung an die Beteiligten selbst erfolgt ist). Verfahrensrechtlich war daher der Rekurs gegen den Beschluß des Konkursgerichtes zulässig, wenn ihm auch sachlich die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung darüber daß "das Zwangsausgleichsverfahren abgebrochen und der Konkurs fortgesetzt wird", entgegenstand.
Es war deshalb dem Revisionsrekurs (richtig Rekurs) gegen den Zurückweisungsbeschluß Folge zu geben und dieser Beschluß dahin abzuändern, daß der Rekurs nicht zurückzuweisen, sondern ihm nicht Folge zu geben war.