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OGH vom 29.11.1995, 3Ob51/95

OGH vom 29.11.1995, 3Ob51/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien

1.) B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Ulrich Brandstetter und Dr.Ernst Politzer, Rechtsanwälte in Wien, und andere betreibende Gläubiger, wider die verpflichteten Parteien 1.) Elfriede K*****, vertreten durch Mag.Werner Suppan, Rechtsanwalt in Wien, als Sachwalter gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB, 2.) Stefan K*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 3,001.038,34, und anderer Forderungen, infolge Revisionsrekurses bzw außerordentlichen Rekurses der erstverpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 46 R 858, 859/94-81, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , GZ 5 E 16.303/93d-65a, bestätigt und der Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom , GZ 5 E 16303/93d-67, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung von im Eigentum der Verpflichteten stehenden Liegenschaften. Die Erstverpflichtete war ab durch Rechtsanwalt Dr.Raimund Mittag (ON 18), ab durch Rechtsanwalt Dr.Friedrich H. Knöbl vertreten. Letzterem wurde das Versteigerungsedikt ON 50 am zugestellt. Erst nach dem Versteigerungstermin vom gab Rechtsanwalt Dr.Friedrich H. Knöbl am (ON 68) dem Gericht bekannt, "daß das Vollmachtsverhältnis am einvernehmlich aufgelöst wurde." Die Erstverpflichtete war bei der Versteigerungstagsatzung am ursprünglich anwesend. In dieser Tagsatzung verkündete die Erstrichterin den Beschluß (ON 65a) auf Abweisung des von beiden Verpflichteten gestellten Aufschiebungsantrags und des von der Erstverpflichteten gestellten Antrags auf Neuschätzung. In der Folge verließ die Erstverpflichtete um 15.27 Uhr den Verhandlungssaal, obwohl sie von der Erstrichterin aufgefordert wurde, zur Wahrung ihrer Rechte hier zu bleiben. Um ca

15.40 Uhr kam die Erstverpflichtete wieder, stürzte zum Richtertisch, packte den Exekutionsakt und riß ihn an sich. Die Richterin ermahnte die Erstverpflichtete; diese warf den Akt auf den Boden und war höchst erregt. Ein Interessent faßte die Erstverpflichtete von hinten; sie beruhigte sich sodann und ging (Protokoll ON 65 Seite 237 des Aktes). Danach erfolgte in dieser Tagsatzung die Erteilung des Zuschlags (Beschluß ON 67).

Die nunmehr von den Rechtsanwälten Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan vertretenen Verpflichteten erhoben gegen die Beschlüsse ON 65a und ON 67 Rekurs. Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Beschluß ON 65a nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei; den Rekurs gegen den Beschluß ON 67 wies das Rekursgericht zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die Erstverpflichtete macht in ihrem am zur Post gegebenen Revisionsrekurs den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO geltend. Die Erstverpflichtete leide an schweren Depressionen mit somatischen Beschwerden. Hiezu legte die Erstverpflichtete Befunde des Facharztes für Innere Medizin Primarius Dr.Reinhard Barousch vom und , des Univ.Prof.Dr.Dr.h.c.mult. Walter Birkmayr, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom und des Vorstandes der Neurologischen Universitätsklinik Univ.Prof.Dr.H. Deecke vom vor. Die Erstverpflichtete sei aufgrund ihrer psychischen Beschwerden nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte in der Tagsatzung am und im gesamten Verfahren selbst wahrzunehmen. Hätte sie nicht mehr unter den psychischen Beschwerden gelitten, so hätte sie insbesondere die Versteigerungstagsatzung am nicht vorzeitig verlassen und daher Widerspruch gegen die Erteilung des Zuschlags erheben können.

Mit rechtskräftigem Beschluß des Bezirksgerichtes Hietzing vom , 7 SW 113/94-22, wurde Rechtsanwalt Mag.Werner Suppan für die Erstverpflichtete zum Sachwalter bestellt; der Sachwalter wurde mit der Vertretung der Betroffenen vor Gericht und Behörden, insbesondere im Exekutionsverfahren 5 E 16302/93d des Bezirksgerichtes Mödling samt Revisionsrekursverfahren und allen damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten und im Verfahren 7 C 36/91s des Bezirksgerichtes Hietzing, sowie gegenüber privaten Vertragspartnern betraut.

Der Sachwalter gab bekannt, daß Rekurs und außerordentlicher Revisionsrekurs nachträglich genehmigt werden; er wiederholte hilfsweise diese Rechtsmittel und brachte ergänzend vor, aus den im Revisionsrekurs angeführten ärztlichen Befunden und aus dem auf Veranlassung des Obersten Gerichtshofes durchgeführten Verfahren 7 SW 113/94 des Bezirksgerichtes Hietzing, insbesondere aus dem Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek, ergebe sich, daß die Erstverpflichtete jedenfalls seit Anfang 1992 krankheitshalber nicht verhandlungsfähig gewesen sei; es werde beantragt, das Exekutionsverfahren als nichtig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Erstverpflichteten gegen den bestätigenden Teil (Punkt 1.) des Beschlusses des Rekursgerichtes ist jedenfalls unzulässig (§ 78 EO,§ 528 Abs 2 Z 2 ZPO) und daher gemäß § 78 EO,§ 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Zur Frage, ob der außerordentliche Rekurs der Erstverpflichteten gegen den zurückweisenden Teil (Punkt 2.) des Beschlusses des Rekursgerichtes dem Ausspruch des Rekursgerichtes folgend unzulässig ist oder ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinn der § 78 EO,§ 528 Abs 1 ZPO erhebliche Bedeutung zukommt, hat der erkennende Senat erwogen:

Gemäß § 187 Abs 1 Satz 1 EO kann der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur von denjenigen Personen mit Rekurs angefochten werden, die im Versteigerungstermin anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren. Nach § 187 Abs 1 Satz 4 EO kann der in § 184 Abs 1 Z 3 EO angeführte Mangel, daß sie vom Versteigerungstermin nicht verständigt wurden, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin von den gemäß § 171 Abs 1 EO von der Versteigerung zu verständigenden Personen auch dann mit Rekurs geltend gemacht werden, wenn sie im Versteigerungstermin nicht anwesend waren.

Hier hatte die Erstverpflichtete die Versteigerungstagsatzung am verlassen und war somit nicht mehr anwesend, als die Erstrichterin nach der in § 182 Abs 1 EO vorgesehenen Befragung, ob und aus welchen Gründen Widerspruch erhoben wird, den Zuschlag erteilte. In dem über Veranlassung des Obersten Gerichtshofes (Beschluß vom , 3 Ob 110, 1094/94) durchgeführten Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gemäß § 273 ABGB für die Erstverpflichtete wurde das Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, eingeholt. Der Sachverständige hatte auch die Fragen zu beantworten, ob die Erstverpflichtete im März 1993 bereits an einer psychischen Krankheit gelitten hat und ob sie dadurch gehindert war, Entscheidungen zu treffen und danach zu handeln, weiters ob sie im März 1993 und seitdem in der Lage war, sich vor Gericht zu vertreten. Der Sachverständige Univ.Doz.Dr.Musalek führte zu diesen Fragestellungen im Gutachten vom aus, daß im März 1993 selbst keine nervenärztlichen bzw sonstigen ärztlichen Begutachtungen oder Befunde vorliegen, es jedoch aus nervenfachärztlicher Sicht als eher wahrscheinlich anzunehmen sei, daß die Erstverpflichtete auf die in diesem Zeitraum bestehenden Belastungssituationen mit depressiven Zuständen und entsprechenden Angstzuständen reagiert hätte. Dies werde von der Erstverpflichteten auch selbst angegeben, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei dies aber aus der heutigen Sicht wegen des Fehlens ärztlicher Befunde aus diesem Zeitraum nicht festzustellen.

Aufgrund dieses dem Obersten Gerichtshof nunmehr vorliegenden Gutachtens bestehen konkrete Anhaltspunkte, daß die Erstverpflichtete bei der Versteigerungstagsatzung am , in der der Zuschlag erteilt wurde, nicht geschäftsfähig war.

Bei der Beurteilung der Folgen der Prozeßunfähigkeit der Verpflichteten ist davon auszugehen, daß die Vorschriften der §§ 1 bis 10 ZPO über die Prozeßfähigkeit nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren gelten. Beide Parteien des Exekutionsverfahrens müssen prozeßfähig sein (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106; Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20; Rechberger, Die fehlerhafte Exekution 182 f). Prozeßunfähige müssen sich eines gesetzlichen Vertreters bedienen. Die Prozeßunfähigkeit einer Partei ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Das Gericht hat wie im Prozeß gemäß §§ 6 und 7 ZPO zu versuchen, den Mangel zu beheben (RPflSlgE 1984/79; Rechberger/Simotta aaO).

In Lehre und Rechtsprechung ist die Frage strittig, wie lange der Zuschlag der Liegenschaft einer nicht prozeßfähigen verpflichteten Partei bekämpft werden kann.

Der Oberste Gerichtshof erkannte - Heller/Berger/Stix 1383 folgend - in der Entscheidung 3 Ob 128-134/72 die fehlende Prozeßfähigkeit des Verpflichteten könne gemäß § 187 Abs 1 EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden.

Diese Auffassung wurde von Rechberger (Die fehlerhafte Exekution 185 f) abgelehnt, nach dessen Ansicht sich die Rekursbeschränkung des § 187 Abs 1 EO die teleologische Reduktion gefallen lassen müsse, daß die absolute Frist für den Eintritt der formellen Rechtskraft bei Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten nicht zu gelten habe. Denn das Argument von Heller/Berger/Stix, daß der Ersteher, der den Verpflichteten vielleicht nie zu Gesicht bekomme, dessen Geschäftsfähigkeit nicht überprüfen könne, helfe zweifellos nicht darüber hinweg, daß sich der geschäftsunfähige Verpflichtete unter Annahme, daß der Zuschlagsbeschluß jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 187 Abs 1 EO formell rechtskräftig werde, gegen die Versteigerung seiner Güter sehr oft nicht oder nicht entsprechend werde wehren können. Bei der Liegenschaftsversteigerung, die doch gravierende Eingriffe in die Vermögensrechte des Verpflichteten mit sich bringe, sei auch durchaus in Kauf zu nehmen, daß die Annahme bloßer "Scheinrechtskraft" des Zuschlagsbeschlusses in diesem Ausnahmefall auch die "Wiedereröffnung" eines beendeten Exekutionsverfahrens ermöglicht. Werde der Zuschlagsbeschluß vom gesetzlichen Vertreter des prozeßunfähigen Verpflichteten (bzw dem prozeßfähig gewordenen Verpflichteten selbst) erst nach Abschluß des Vollstreckungsverfahren angefochten, müsse es im Interesse des Geschäftsunfähigen zu einer Rückabwicklung der Ergebnisse dieses Versteigerungsverfahrens kommen. Es sei nicht zu verkennen, daß dies mit großen Schwierigkeiten verbunden sein und vor allem den Ersteher benachteiligen könne. Allein das Risiko, an einen Geschäftsunfähigen zu geraten, bestehe auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr allenthalben.

Der Oberste Gerichtshof lehnte in der Entscheidung RPflSlgE 1984/36 die Ansicht Rechbergers ab, zumal es im Sinne der Ausführungen von Heller/Berger/Stix keinen Unterschied machen könne, ob der eigenberechtigte Verpflichtete oder der gesetzliche Vertreter des geschäfts- und prozeßunfähigen Verpflichteten nicht verständigt wurde.

An dieser Rechtsprechung hielt der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung RPflSlgE 1989/62 fest, weil nur sie mit den Zwecken des Versteigerungsverfahrens und dem Schutz des in Regel gutgläubigen Erstehers vereinbar sei.

In der Entscheidung 3 Ob 1527/91 bezeichnete der Oberste Gerichtshof die Frage der Bekämpfung des Zuschlages der Liegenschaft einer nicht geschäftsfähigen verpflichteten Partei als ausjudiziert. Die fehlende Prozeßfähigkeit der verpflichteten Partei könne gemäß § 187 Abs 1 EO nur innerhalb der absoluten Frist von 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist und eingetretener Rechtskraft des Zuschlags komme auch eine Nichtigerklärung des gesamten Exekutionsverfahrens nicht in Betracht.

Diese Rechtsprechung wird von Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 106 und Holzhammer, Österreichisches Zwangsvollstreckungsrecht4 20 abgelehnt. Beide führen aus, daß die durch Prozeßunfähigkeit des Verpflichteten begründete Nichtigkeit auch noch nach Beendigung der Exekution geltend gemacht werden könne, in dem der am Verfahren unbeteiligte gesetzliche Vertreter des Verpflichteten bzw der prozeßfähig gewordene Verpflichtete selbst gegen den scheinrechtskräftigen Zuschlagsbeschluß einen auf § 477 Abs 1 Z 5 ZPO gestützten Rekurs erhebt; dies führe zur Wiedereröffnung des Exekutionsverfahrens und zur Rückabwicklung der Zwangsverwertung.

Im vorliegenden Fall kann jedoch aus folgenden Überlegungen die Frage, ob die Geschäftsfähigkeit des Verpflichteten bei Zwangsversteigerung seiner Liegenschaft auch noch nach Ablauf der vierzehntägigen Frist des § 187 Abs 1 Satz 4 EO aus Anlaß eines zulässigen Rechtsmittels des gesetzlichen Vertreters des Verpflichteten (bzw des wieder geschäftsfähig gewordenen Verpflichteten selbst) wahrgenommen werden kann, dahingestellt bleiben:

Im Revisionsrekurs wird behauptet, die Erstverpflichtete leide zumindest seit einem Jahr (also seit Juli 1993) an schweren Depressionen, sie sei nicht in der Lage gewesen, Prozeßhandlungen in der Versteigerungstagsatzung vom selbst vorzunehmen. Eine abschließende Beurteilung, ob die Erstverpflichtete tatsächlich in der Versteigerungstagsatzung am geschäftsunfähig war, ist zwar derzeit nicht möglich, weil hiezu ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens zur Sachwalterbesteellung ausreichende Tatsachengrundlagen fehlen. Selbst wenn dies jedoch erwiesen wäre, wäre auch die Vollmachtsauflösung, die nach dem Vorbringen des Vertreters der Erstverpflichteten, Rechtsanwalt Dr.Friedrich H.Knöbl (ON 68) am einvernehmlich erfolgt sei, nicht rechtswirksam, weil die Erstverpflichtete mangels Geschäftsfähigkeit dazu ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters nicht imstande gewesen wäre. Daraus folgt, daß die Erstverpflichtete in der Versteigerungstagsatzung am tatsächlich noch anwaltlich vertreten gewesen wäre, weil die nachträglich am bei Gericht eingelangte Mitteilung Dris.Knöbl, daß das Vollmachtsverhältnis am einvernehmlich aufgelöst wurde, nicht den Tatsachen entsprach und daher dieses Vertretungsverhältnis weiterhin aufrecht war.

Daß die Erstverpflichtete bereits bei Vollmachtserteilung an Rechtsanwalt Dr.Friedrich H. Knöbl im Jahr 1993 bereits geschäftsunfähig gewesen wäre, wurde im Revisionsrekurs nicht behauptet. Die vom Sachwalter nun aufgestellte Behauptung (ON 108), aus den ärztlichen Befunden und dem im Verfahren 7 SW 113/94 des Bezirksgerichtes Hietzing eingeholten Gutachten des Sachverständigen Univ.Doz.Dr.Michael Musalek ergebe sich, daß die Erstverpflichtete jedenfalls seit Anfang 1992 krankheitshalber nicht verhandlungsfähig gewesen sei, entbehrt einer entsprechenden Grundlage. Wenn auch das Auftreten von depressiven Verstimmungen seit 1992 von ärztlicher Seite bestätigt ist (s Gutachten Univ.Doz.Dr.Musalek S 14), besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß diese depressiven Verstimmungen schon damals die Geschäftsunfähigkeit der Erstverpflichteten bewirkt hätten.

Da die Erstverpflichtete im Versteigerungstermin entweder überhaupt prozeßfähig oder ohnehin durch einen Rechtsanwalt vertreten war, ist im vorliegenden Fall jedenfalls die vierzehntägige Frist des § 187 Abs 1 Satz 4 EO zu beachten, weshalb die Voraussetzungen für die Zulassung des außerordentlichen Revisionsrekurs der Erstverpflichteten nicht gegeben sind.