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OGH vom 25.01.2016, 5Ob260/15v

OGH vom 25.01.2016, 5Ob260/15v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers Ing. Mag. A*****, gegen die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen, 1030 Wien, Rosa Fischer Gasse 2, vertreten durch Mag. DI Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 40 R 183/15f 86, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 49 Msch 21/00d 82, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die Abweisung eines Abänderungsantrags (§ 73 Abs 1 Z 6 AußStrG) des Antragstellers. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Entscheidung richtet sich das als „Zulassungsvorstellung außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete, selbst verfasste Rechtsmittel des Antragstellers.

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise entspricht nicht dem Gesetz.

1. Der Revisionsrekurs ist außer im Fall der Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs nach § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 62 Abs 3 AußStrG). Im mietrechtlichen Außerstreitverfahren beträgt die maßgebliche Wertgrenze 10.000 EUR (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG).

2. Gegenstand des bereits im Jahr 2006 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, das durch den Abänderungsantrag wieder aufgenommen werden soll, war die Überprüfung des dem Antragsteller von der Antragsgegnerin vorgeschriebenen Hauptmietzinses. Schon im Hauptverfahren hat das Rekursgericht den Entscheidungsgegenstand mit 10.000 EUR nicht übersteigend bewertet.

3. Der Wert des Streitgegenstands im Abänderungsverfahren kann grundsätzlich kein höherer sein als der im Hauptverfahren (RIS Justiz RS0042445; RS0042409). Das gilt auch für dieses Abänderungsverfahren nach den §§ 72 ff AußStrG (5 Ob 141/10m mwN).

4. Ausgehend von der rekursgerichtlichen Bewertung des Entscheidungsgegenstands im ursprünglichen Verfahren unter der maßgeblichen Wertgrenze von 10.000 EUR ist hier ein Revisionsrekurs außer im Fall eines nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs unzulässig.

5. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein dennoch eingebrachtes fristgerechtes Rechtsmittel, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht zurückzuweisen, sondern dem Erstgericht zur Behandlung als Zulassungsvorstellung zurückzustellen. Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen haben (§ 69 Abs 3 AußStrG). Ob das im Rechtsmittel enthaltene Vorbringen zur Begründung einer Zulässigkeit des Revisionsrekurses den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob es auch wegen der nach § 37 Abs 3 Z 9 MRG in dritter Instanz gebotenen Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder Interessenvertreter einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00260.15V.0125.000

Fundstelle(n):
VAAAD-61996