OGH vom 27.04.2017, 2Ob57/17x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** M*****, vertreten durch Dr. Gustav Eckharter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. E***** A*****, und 2. (richtig) Z*****-Aktiengesellschaft, *****, beide vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 53.233,41 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 23/16s-144, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die geltend gemachten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
2. Der Kläger behauptete, dass ihm die Ausübung seiner früheren beruflichen Tätigkeiten aufgrund der schweren Lasten nicht mehr möglich sei. Nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ist das aber ab dem Beginn des klagegegenständlichen Zeitraums () ausschließlich auf unfallskausale Umstände zurückzuführen. Auch ohne den Unfall hätte der Kläger wegen seiner nicht unfallskausalen körperlichen Beeinträchtigungen den Beruf eines Tankwagenfahrers oder Vertreters daher nicht mehr ausüben können. Das schließt zwar nicht aus, dass er anderweitig dennoch einen Verdienst erzielt hätte, den er wegen seiner jahrelangen unfallbedingten Absenz vom Arbeitsmarkt trotz entsprechender Bemühungen tatsächlich nicht erzielen kann. Für diesen hypothetischen Verlauf wäre aber nach der bereits im ersten Rechtsgang aufgezeigten Beweislastverteilung (2 Ob 167/10p) der Kläger behauptungs- und beweispflichtig gewesen. Dass er im Falle der Erörterung durch das Berufungsgericht solches Vorbringen erstattet hätte, geht aus seinen Rechtsmittelausführungen nicht hervor.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00057.17X.0427.000 |
Schlagworte: | Gruppe: Verkehrsrecht,Verkehrsopfergesetz |
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Fundstelle(n):
XAAAD-61978