OGH vom 08.02.2005, 4Ob6/05v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian Z*****, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Werner Steinwender und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 56.510,39 EUR sA über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 1 R 136/04g-20, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 506 Abs 1 Z 5 ZPO sind in einer außerordentlichen Revision gesondert die Gründe anzugeben, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird. Jede außerordentliche Revision muss daher eine Zulassungsbeschwerde enthalten. Bei Prüfung der Frage, ob eine außerordentliche Revision einer weiteren Behandlung unterzogen werden soll, hat sich der Oberste Gerichtshof in der Regel auf die Gründe zu beschränken, die in der Zulassungsbeschwerde selbst angeführt sind (9 Ob 94/99k mwN). Eine Zulassungsbeschwerde ist dann nicht gesetzmäßig ausgeführt, wenn der Revisionswerber nicht einmal die seiner Ansicht nach erhebliche Rechtsfrage bestimmt bezeichnet hat oder nur behauptet, das Berufungsgericht habe die Rechtsfrage unrichtig gelöst (RIS-Justiz RS0043654; zuletzt 8 ObA 95/04k). Daraus ist abzuleiten, dass die konkrete Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechts erkennbar sein muss und die inhaltsleere Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes des § 502 Abs 1 ZPO nicht ausreicht (9 Ob 94/99k; 8 ObA 95/04k).
Der Kläger behauptet im vorliegenden Fall nur, das Berufungsgericht habe "teilweise die Rechtslage verkannt". Damit wird aber weder angegeben, von welchen Entscheidungen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, noch ausgeführt, dass eine einheitliche Rechtsprechung fehle.
Im Übrigen greift nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0028179) der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nach § 1041 ABGB nur (subsidiär: 3 Ob 544/95 = SZ 68/115) ein, wenn kein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Verhältnis (sei es zwischen dem [vermeintlich] Verkürzten und dem Bereicherten, sei es zwischen dem Verkürzten und einem Dritten) besteht, wenn also die Vermögensverschiebung ihre Rechtfertigung nicht in einem Vertrag (speziell zwischen dem Verkürzten und dem Bereicherten), in einem vertragsähnlichen Verhältnis (8 Ob 129/03h) oder im Gesetz hat (4 Ob 569/88 = SZ 61/158), bzw solche vertraglichen Rechte auf Benützung einer (regelmäßig fremden) Sache überschritten wurden (3 Ob 544/95). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger aber seine Pläne über Auftrag der K***** GmbH gezeichnet, mit der er auch in Geschäftsbeziehung gestanden ist, sohin in einem die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Vertragsverhältnis zwischen dem (angeblich) verkürzten Kläger und einem Dritten.
Nach der - auch von den Vorinstanzen berücksichtigten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 26/00b; RIS-Justiz RS0077654) ist eine Verletzung des sich aus einem allfälligen Urheberrecht des Klägers ergebenden Vervielfältigungsrechts - welches bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste auch das ausschließliche Recht umfasst, das Werk danach auszuführen (§ 15 Abs 4 UrhG) - zu verneinen, wenn das Werk im Auftrag eines anderen geschaffen wurde. Damit wurde nämlich jedenfalls schlüssig das Recht eingeräumt, das Werk zu dem Zweck zu verwenden, zu dem es in Auftrag gegeben worden ist. Welche Befugnisse dem Auftraggeber übertragen wurden, ist - ebenso wie bei der ausdrücklichen Einräumung eines Nutzungsrechts - im Zweifel nach dem praktischen Zweck der ins Auge gefassten Werknutzung zu bestimmen. Ist der Auftrag für den Auftraggeber nur sinnvoll, wenn er allein berechtigt ist, das Arbeitsergebnis zu verwenden, dann schließt der zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zustande gekommene Vertrag die Vereinbarung eines Werknutzungsrechts (§ 24 Abs 1 Satz 2 UrhG) mit ein. Hat daher der Auftragnehmer im Auftrag eines Dritten den Plan erstellt, dann hat er damit diesem das Recht eingeräumt, nach diesem Plan zu bauen oder weiteren Personen das Recht einzuräumen, diese Pläne (zur Einreichung und Bauführung) zu benützen.
Die Argumentation des Klägers, der I***** GmbH seien gar keine Werknutzungsrechte zugestanden, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt. Danach war die K***** GmbH (die Vertragspartnerin des Klägers) berechtigt, die Werknutzungsrechte auf die I***** GmbH zu übertragen, die sie wiederum an die Beklagte weiter übertragen hat.