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OGH vom 17.02.1983, 7Ob503/83

OGH vom 17.02.1983, 7Ob503/83

Norm

ABGB § 970 Abs 2;

Kopf

SZ 56/24

Spruch

Der Hotelier, der unmittelbar vor dem Eingang in den nur für Hotelgäste bestimmten, keine Ablagemöglichkeiten enthaltenden Speisesaal Garderobehaken anbringen ließ, haftet für einen von dort gestohlenen Pelzmantel bis zum Betrag von 3000 S

(LG Innsbruck 3 R 304/82; BG Innsbruck 13 C 704/80)

Text

Die Klägerin begehrt die Zahlung von 6500 DM und bringt vor, sie habe in der Zeit vom bis als Gast in dem von der Viertbeklagten, einer OHG, betriebenen Hotel logiert. Der Erst-, der Zweit- und die Drittbeklagte seien die Gesellschafter der Viertbeklagten. Bei dem Hotel handle es sich um ein Hotel der Luxusklasse. Am habe die Klägerin mit ihrem Mann und ihrer Tochter im Speisesaal des Hotels gegen 19 Uhr das Abendessen einnehmen wollen. Die Klägerin, die nicht direkt von ihrem Zimmer zum Speisesaal gegangen sei, habe ihren Nerzmantel im Vorraum zum Speisesaal auf der dort befindlichen Garderobe aufgehängt. Im Speisesaal selbst befinde sich keine Garderobe oder eine sonstige zumutbare Möglichkeit zur Ablage von Kleidungsstücken. Die Angehörigen der Klägerin hätten ihre Schafpelzmäntel über den Nerzmantel der Klägerin gehängt, damit dieser nicht von weitem auffällig sichtbar sei. Als die Klägerin gegen 19.55 Uhr vom Abendessen zurückgekommen sei, sei der Nerzmantel verschwunden gewesen. Am Abend des habe im Vorraum zum Speisesaal und im Vorraum zur Küche eine Dienstnehmerin der Viertbeklagten Aufsicht gehabt. Diese Dienstnehmerin sei etwa 10 m von dem Mantel der Klägerin entfernt gestanden. Die gegenständliche Garderobe sei auch von der etwa 50 m entfernten Rezeption ohne Schwierigkeiten einsehbar. Der Mantel der Klägerin sei eine eingebrachte Sache iS des § 970 ABGB. Weder im Speisesaal noch im Vorraum sei ein Anschlag angebracht gewesen, daß für Diebstahl nicht gehaftet werde. Zwischen der Klägerin und der Viertbeklagten sei für die Zeit der Einnahme des Abendessens ein Verwahrungsvertrag hinsichtlich des Pelzmantels zustande gekommen; die Viertbeklagte habe ihre Verwahrungspflicht schuldhaft verletzt. Auch im Rahmen der Haftung nach § 970 ABGB treffe die Viertbeklagte ein Verschulden, weil in einem Luxushotel damit gerechnet werden müsse, daß Gäste zu den Mahlzeiten während der kalten Jahreszeit mit Pelzmänteln erscheinen und diese irgendwo aufhängen müssen. Die Garderobe im Vorraum zum Speisesaal sei die einzige Möglichkeit für die Klägerin gewesen, ihren Mantel zu deponieren. Der Mantel habe einen Zeitwert von 6500 DM gehabt.

Die Beklagten beantragen Abweisung des Klagebegehrens und wenden ein, daß jener Speisesaal, in dem die Klägerin das Abendessen eingenommen habe, nur von Hotelgästen benützt werde. In dem Restaurant selbst befinde sich daher keine Garderobe. Die Hotelgäste ließen ihre Mäntel üblicherweise im Zimmer. Es sei nicht richtig, daß am eine Dienstnehmerin der Viertbeklagten in der Hotelhalle Aufsicht gehabt habe; hiezu bestunde auch keine Veranlassung. Die Klägerin habe mit der Viertbeklagten keinen Verwahrungsvertrag hinsichtlich des Pelzmantels abgeschlossen. Der Klägerin wäre es im übrigen durchaus zuzumuten gewesen, nach dem Essen mit dem Lift zu ihrem Hotelzimmer zu fahren und den Mantel von dort mitzunehmen. Ihr Verhalten widerspreche jeder von Hotelgästen zu erwartenden gebotenen Vorsicht. Eine allfällige Haftung der Beklagten sei gemäß BGBl. 1921/638 jedenfalls auf den Höchstbetrag von 3000 S beschränkt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende Feststellungen: Am Abend des hängte die Klägerin ihren Nerzmantel in der Vorhalle zum Speisesaal auf die dort befindliche Garderobe, weil im Speisesaal keine Ablagemöglichkeit bestand. Dieser Speisesaal sowie die Vorhalle sind für Hotelgäste bestimmt und vom Restaurant räumlich getrennt. Auf der Garderobe war ein Schild angebracht: "Für Garderobe wird nicht gehaftet", das weder die Klägerin noch ihr Mann oder ihre Tochter sahen. Auf diese Garderobe besteht vom Rezeptionspult aus keine Sicht. In den Zimmern der Hotelgäste ist ein Anschlag angebracht: "Für Wertgegenstände und für Geld haftet das Hotel nicht. Bitte benützen Sie unseren Safe in der Rezeption". Als die Klägerin ihren Mantel in der Garderobe ablegte, hängten ihr Mann und ihre Tochter ihre Mäntel aus Vorsicht darüber, damit der wertvollere Mantel der Klägerin durch die weniger wertvollen Mäntel ihres Mannes und ihrer Tochter verdeckt würde. Als die Klägerin nach dem Essen zur Garderobe zurückkehrte, war der Pelzmantel verschwunden. Der Zeitwert des Mantels betrug 6500 DM.

In seiner rechtlichen Beurteilung vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß zwar ein Verwahrungsantrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen sei, weil Kleiderhaken noch kein Offert auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke bedeuten; die Haftung der Beklagten sei jedoch nach § 970 ABGB gegeben. Der Mantel der Klägerin sei "eingebracht" iS des § 970 Abs. 2 ABGB gewesen, weil er an einen "hiezu bestimmten Ort", in die im Vorraum zum Speisesaal befindliche Garderobe gebracht worden sei. Habe es der Gastwirt verabsäumt, auch im Speisesaal eine Garderobe anzubringen, stelle dies ein Verschulden dar. Da es einem Gast nicht zumutbar sei, die Überkleidung in den Speisesaal mitzunehmen, müsse die gegenständliche Garderobe auch in bezug auf den Speisesaal als zur Ablage bestimmter Ort gelten. Die auf der Garderobe angebrachte Tafel, wonach für Garderobe nicht gehaftet werde, sei gemäß § 970a ABGB ohne rechtliche Wirkung. Die Haftung der Beklagten sei nicht auf einen Höchstbetrag von 3000 S eingeschränkt, weil es sich bei einem Pelzmantel nicht um eine Kostbarkeit iS des § 970a ABGB handle. Ein Mitverschulden der Klägerin sei nicht gegeben, da mit Rücksicht auf die Lage der Garderobe ein Diebstahl des Mantels nicht vorhersehbar gewesen sei.

Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf. Für die Feststellung des Erstgerichtes, die Klägerin habe ihren Mantel "in der Vorhalle zum Speisesaal" aufgehängt, fehle jegliche Begründung. Die Beklagten hätten ausdrücklich behauptet, es handle sich nicht um eine solche Vorhalle, sondern um einen Teil der allgemeinen Hotelhalle. Die Zweckbestimmung der Halle sei jedoch wesentlich, da sich aus ihr ergebe, ob die dort befindliche Garderobe für die Hausgäste bestimmt sei oder nicht. Das Erstgericht werde diese Zweckbestimmung zu klären haben. Hinsichtlich der Frage, ob bei der Garderobe ein Schild vorhanden gewesen sei, daß für Garderobe nicht gehaftet werde, sei die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nicht schlüssig. Das Erstgericht werde seine Beweiswürdigung in diesem Punkt zu prüfen haben. Das Erstgericht habe entscheidungswesentliche Umstände nicht festgestellt. Es fehlten Feststellungen darüber, ob - wie von den Beklagten behauptet - in der Hotelhalle ständig großer Betrieb geherrscht habe und Hunderte Leute aus- und eingegangen seien; ob im Speisesaal keine zumutbare Möglichkeit zur Ablage von Kleidungsstücken bestanden habe; ob auch andere Hotelgäste ihre Mäntel in der gegenständlichen Garderobe deponiert hätten und ob im fraglichen Vorraum eine Bedienstete des Hotels Aufsicht geführt habe. Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß aus dem Vorhandensein der gegenständlichen Garderobe dann auf ein stillschweigendes Anbot auf Übernahme der Verwahrung der dort aufgehängten Kleidungsstücke geschlossen werden könne, wenn die Halle, in der sich die Garderobe befindet, eine vom Restaurant der Beklagten abgesonderte Vorhalle zum Speisesaal für die Logiergäste gewesen sei und diese keine Möglichkeit gehabt hätten, Mäntel auf zumutbare Weise im Speisesaal abzulegen, es sei denn, die Beklagten hätten durch Anschlag eine Haftung für Garderobe ausgeschlossen. Denn der Haftungsausschluß nach § 970 ABGB könne nicht verhindern, daß der Gastwirt bestimmte Stellen als zur Übernahme der Obsorge ungeeignet deklariere. Habe es sich dagegen bei der Halle um eine allgemeine Hotelhalle gehandelt, habe die Garderobe nicht zur Aufnahme von Kleidungsstücken der Hotelgäste gedient.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs der Klägerin Folge und verwies die Rechtssache zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Haus aus- oder eingehende Personen verursacht ist. Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hat der Richter nach den Umständen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt (§ 970 Abs. 1 ABGB). Als eingebracht gelten die Sachen, die dem Wirt oder einem seiner Leute übergeben oder an einen von diesen angewiesenen oder hiezu bestimmten Ort gebracht sind (§ 970 Abs. 2 ABGB). Der Wirt iS des § 970 ABGB haftet daher ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden für den Verlust oder die Beschädigung der eingebrachten Sachen; doch muß der Verlust oder die Beschädigung eintreten, während die Sachen als eingebracht gelten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 667). Wurden die Sachen nicht dem Gastwirt oder einem seiner Leute übergeben, müssen sie, um als eingebracht angesehen werden zu können, gemäß § 970 Abs. 2 ABGB an einen durch den Wirt oder seine Leute angewiesenen oder an einen dazu bestimmten Ort gebracht werden. Die Bestimmung als Aufbewahrungsort wird durch Anbringung einer entsprechenden Aufschrift oder sonst durch die Verkehrsauffassung gegeben sein. Als ein solcher Ort wird namentlich das vom Gast bewohnte Zimmer angesehen werden müssen (Gschnitzer aaO 665; Ehrenzweig[2] II/1, 388).

Die Frage, ob ein im Restaurant des Hotels abgelegtes Kleidungsstück der strengen Haftung des Gastwirts oder ebenso wie bei einem hotelfremden Gast der eigenen Obsorge des Gastes unterliegt, wurde bisher in der Rechtsprechung nur selten behandelt. Auch die Lehre hat sich hiemit nur vereinzelt befaßt. Die österreichische Rechtsprechung hat in zwei - allerdings bereits längere Zeit zurückliegenden - Fällen den Standpunkt vertreten, daß ein allgemein zugängliches Schreib- und Lesezimmer in einem Hotel nicht zur Aufbewahrung von Sachen aufgenommener Reisender bestimmt sei (GlUNF 6505; ZBl. 1920, 134), was in einem dieser Fälle von dem Gastwirt durch den Anschlag, Kleidungsstücke seien im der Garderobe zu hinterlegen, da für einen Verlust nicht gehaftet werde, überdies noch ausdrücklich zum Ausdruck gebracht worden war (ZBl. 1920, 134). In Deutschland - die Regelung des § 701 BGB ist mit jener des § 970 ABGB vergleichbar - wurde die Haftung des Wirts für die Sachen, die ein Gast in einer zum Frühstückszimmer gehörigen Kleidungsablage aufgehängt hatte, bejaht (RGZ 105, 202). Die deutsche Lehre greift den Fall kaum auf oder begnügt sich mit dem Hinweis auf die genannte Entscheidung (Soergel, BGB[11] III 924); nur Staudinger, BGB[12] II Rdz. 30 zu § 701, führt näher aus, daß der Schutz des § 701 BGB auch dort bestehe, wo sich innerhalb der Herberge besondere Ablagen für die Sachen, wie besondere Kleiderablage oder Garderoben im Speisezimmer, befinden. Im österreichischen Rechtsbereich führt Ehrenzweig aaO in allgemeiner Form aus, der Gast dürfe seine Sachen nicht an Orten niederlegen, die dazu offenbar nicht bestimmt sind, wie zum Beispiel in dem Gang; Gschnitzer aaO 666 vertritt den Standpunkt, es werde die strengere Haftung (des § 970 ABGB) anzunehmen sein, wenn es sich (bei den zur Ablage verwendeten Orten) um Einrichtungen handelt, die ausschließlich oder vorzüglich den Hotelgästen zur Verfügung stehen, wie eine besondere Kleiderablage in der Diele.

Den zitierten Ansichten ist entsprechend dem Wortlaut des § 970 Abs. 2 ABGB (§ 701 Abs. 2 Z 1 ABGB) gemein, daß nicht jede Ablagemöglichkeit in einem Beherbergungsbetrieb als "hiezu bestimmter Ort" angesehen werden kann, sondern daß die Haftungsbegründung des Gastwirtes eine besondere Ablage voraussetzt, die ausschließlich oder doch im wesentlichen den Hotelgästen vorbehalten ist. Ob eine bestimmte Ablagemöglichkeit als "hiezu bestimmter Ort" anzusehen ist, muß allerdings auch für den Gast iS des § 970 ABGB erkennbar sein, wenn man (mit Ehrenzweig aaO) davon ausgeht, daß der Gast seine Sachen nicht an Orten niederlegen darf, die dazu offenbar nicht bestimmt sind. Dies übersieht das Berufungsgericht, wenn es die Zweckbestimmung jener "Halle" bzw. jenes Teiles der "Halle", in dem sich die Garderobehaken befanden, an denen die Klägerin ihren Mantel aufgehängt hat, als sie den - ausschließlich Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal des Hotels der Beklagten aufsuchte, als nicht geklärt ansieht und sich dagegen wendet, daß diese "Halle" (dieser Hallenteil) vom Erstgericht ohne weitere Begründung als "Vorhalle zum Speisesaal" bezeichnet wurde. Das Erstgericht hat damit doch nichts anderes zum Ausdruck gebracht, als daß sich die gegenständliche "Halle" (der Hallenteil) räumlich vor dem - den Hotelgästen vorbehaltenen - Speisesaal befindet. Dies wird auch von den Beklagten gar nicht bestritten. Unbestritten ist auch geblieben - sodaß sich Feststellungen hiezu erübrigen -, daß sich in dem den Hotelgästen vorbehaltenen Speisesaal keine Garderobe befindet. Der OGH teilt die vom Erstgericht und offensichtlich auch vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß in einem Beherbergungsbetrieb zumindest von der Art des von den Beklagten betriebenen Hotels, das der Luxusklasse angehört, den Hotelgästen bei Aufsuchen des ihnen vorbehaltenen Speisesaals Gelegenheit gegeben sein muß, einen allenfalls zuvor getragenen Mantel abzulegen (einen Mantel auf einen nicht benützten Sessel im Speisesaal zu legen, entspräche keinesfalls dem Charakter eines solchen Hotels und wäre deshalb den Gästen nicht zuzumuten). Unmittelbar neben dem Eingang in den Speisesaal angebrachte Garderobehaken erwecken jedenfalls dann, wenn, wie hier, im Speisesaal keinerlei Ablagemöglichkeiten vorhanden sind, ohne Zweifel den Eindruck, sie seien für die den Speisesaal aufsuchenden Hotelgäste bestimmt. Ob unter diesen Umständen bei der Garderobe ein Schild angebracht war, daß für Garderobe nicht gehaftet werde, ist im Hinblick auf § 970a erster Satz ABGB, wonach die Ablehnung der Haftung durch Anschlag ohne rechtliche Wirkung ist, unerheblich. Eine "Überprüfung" der entsprechenden Feststellung des Erstgerichtes - die im übrigen bei Bedenken dagegen dem Berufungsgericht oblegen gewesen wäre - ist daher entbehrlich. Mit Recht hat das Erstgericht die Haftung der Beklagten nach § 970 ABGB für den von der Klägerin eingebrachten Mantel bejaht. Das Berufungsgericht wird deshalb über die Berufung der Beklagten unter Abstandnahme von den diesbezüglich von ihm für erforderlich angesehenen Ergänzungen der Feststellungen zu entscheiden haben.

Bei seiner neuen Entscheidung wird das Berufungsgericht allerdings, worauf die Beklagten bereits im Verfahren vor dem Erstgericht zutreffend hingewiesen haben, auf die Beschränkung der Haftung der Beklagten iS des BG BGBl. 1921/638 idF des BGBl. 1951/259 Bedacht zu nehmen haben. Die Unterinstanzen übersehen ebenso wie die Klägerin, daß zwar § 2 dieses Gesetzes eine Haftungsgrenze für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere festsetzt, die im vorliegenden Fall ohne Bedeutung ist, weil ein Pelz nach der Rechtsprechung nicht als "Kostbarkeit" (SZ 2/147: "Sache, die trotz kleinen Rauminhalts und geringen Gewichtes einen sehr hohen Wert hat und welche nach der Rechtsüberzeugung des Volkes als Kostbarkeit angesehen wird", vgl. auch Gschnitzer in Klang aaO 668) anzusehen ist, daß aber dessen § 1 auch für den vorliegenden Fall von wesentlicher Bedeutung ist. Durch § 1 Abs. 1 des genannten Gesetzes wird die in § 970 Abs. 1 und 3 ABGB den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 3000 S beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist. Davon, daß die Sachen iS dieser Bestimmung dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden wären, kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. Der Beweis für ein den Beklagten oder ihren Leuten anzulastendes Verschulden träfe die Klägerin (Gschnitzer aaO 668 unten). Als ein Verschulden der Beklagten kann es entgegen der Meinung des Erstgerichtes jedoch nicht schon angesehen werden, daß sie im Speisesaal keine Garderobehaken für die Überbekleidung angebracht haben. Andere Umstände, deretwegen den Beklagten ein Verschulden vorzuwerfen wäre, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Die Haftung der Beklagten wird daher auf einen Betrag von 3000 S zu beschränken sein.