OGH vom 25.01.2016, 5Ob259/15x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers M***** S*****, vertreten durch Hofbauer Wagner Rechtsanwälte KG in St. Pölten, gegen den Antragsgegner J***** P*****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in Wels, wegen § 8 Abs 2 MRG (hier: wegen Abänderung des Sachbeschlusses des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 17 Msch 6/13m 8) über den „Rekurs“ des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 14 R 56/15a 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom , GZ 17 Msch 6/13m 18, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Antragsgegners, seinen Sachbeschluss vom , GZ 17 Msch 6/13m 8, aus dem Grund des § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG abzuändern, ab. Dazu führte es aus, dass die vom Antragsgegner in seinem Abänderungsantrag vorgetragenen Tatsachen und Beweismittel zu keinem dem Antragsgegner günstigeren Verfahrensergebnis geführt hätten.
Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsgegner erhobenen Rekurs nicht Folge. Das Vorbringen des Abänderungswerbers lasse nicht erkennen, warum es ihm nicht möglich gewesen sei, den bereits im Oktober 2011 erschienenen Zeitschriftenartikel, auf den er sein Abänderungsbegehren stütze, so rechtzeitig aufzufinden, dass er in das Verfahren eingebracht hätte werden können. Das Unterlassen einer sich nach dem Vorbringen im Hauptverfahren geradezu aufdrängenden rechtzeitigen Recherche könne nicht durch einen Abänderungsantrag korrigiert werden und sei dem Antragsgegner daher als Verschulden iSd § 73 Abs 2 AußStrG anzulasten.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Dagegen erhob der Antragsgegner ausdrücklich ein als „Rekurs“ bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, weil seines Erachtens das Rekursgericht funktionell als Erstgericht tätig geworden sei, indem es abweichend von der Entscheidung des Erstgerichts das fehlende Verschulden an der Geltendmachung der neuen Tatsachen und Beweismittel im vorangegangenen Verfahren als Antragsvoraussetzung verneinte.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig.
1. Nur Beschlüsse des Rekursgerichts, die nicht im Rahmen des Rekursverfahrens gefasst werden, sind nach § 45 AußStrG mit Rekurs und daher unabhängig vom Wert des Entscheidungsgegenstands und vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (5 Ob 128/13d mwN). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Im Rahmen des Rekursverfahrens ergehen Entscheidungen immer dann, wenn sie vom Rekursgericht in Erledigung des Rekurses und im Rahmen des hierfür erforderlichen Verfahrens und allenfalls erforderlicher Vorentscheidungen gefällt werden ( Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 62 Rz 10 mwN).
2. § 62 AußStrG erfasst nicht nur Rechtsmittel gegen Sachentscheidungen des Rekursgerichts, sondern regelt schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden Beschluss (RIS Justiz RS0120565; 9 Ob 39/15y). Auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, sind daher nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RIS Justiz RS0120974). Dass das Rekursgericht davon ausging, schon nach den Angaben des Antragstellers sei von einem Verschulden iSd § 73 Abs 3 AußStrG auszugehen (vgl dazu RIS Justiz RS0124753), ändert nichts daran, dass es über das vom Antragsgegner erhobene Rechtsmittel abgesprochen und damit unzweifelhaft im Rahmen des Rekursverfahrens entschieden hat.
3. Der Oberste Gerichtshof kann daher nur unter den Voraussetzungen des § 62 AußStrG angerufen werden. Das vom Antragsgegner ausdrücklich als Rekurs bezeichnete und von ihm auch als solches verstandene Rechtsmittel ist zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung über die vom Antragsteller in eventu erhobene Zulassungsvorstellung gemäß § 63 AußStrG bleibt dem Rekursgericht vorbehalten.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0050OB00259.15X.0125.000
Fundstelle(n):
XAAAD-61897