OGH vom 26.03.2009, 6Ob44/09b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter F*****, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 5.282 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei und die Rekurse beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 327/07g-50, mit denen das Urteil des Bezirksgerichts St. Pölten vom , GZ 8 C 997/05z-40, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Sämtliche Rechtsmittel werden zurückgewiesen.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 445,82 EUR (darin 74,30 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger nimmt die Beklagte mit der Begründung in Anspruch, diese habe ihm dadurch einen Schaden zugefügt, dass sie ihm als ihre Steuerberaterin geraten habe, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter er gewesen war (Mehrheitsgesellschafter war sein Vater), in ein Einzelunternehmen umzuwandeln; dadurch habe er steuerlich seine Verlustvorträge verloren und tatsächlich mehr Steuern zahlen müssen. Der erkennende Senat hat im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens zu 6 Ob 144/08g (dort ist auch der maßgebliche Sachverhalt ausführlich wiedergegeben) eine Haftung der Beklagten im Grundsätzlichen bejaht, dem Berufungsgericht jedoch die (vollständige) Erledigung der Berufung des Klägers aufgetragen. Nunmehr wies das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren ab und verwies die Rechtssache hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts sind weder die ordentliche Revision des Klägers noch die Rekurse beider Parteien zulässig:
1. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch hinsichtlich der Abweisung des Feststellungsbegehrens damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Einwand der Verjährung anlässlich einer Klageausdehnung um ein Feststellungsbegehren wiederholt werden muss.
1.1. Die Beklagte erhob bereits in ihrem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl hinsichtlich des damals verfahrensgegenständlichen Geldleistungsbegehrens aus dem Titel des Schadenersatzes den Einwand der Verjährung. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom sein Begehren um das nunmehr vom Berufungsgericht abgewiesene Feststellungsbegehren ausgedehnt hatte, brachte die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom vor, sie „bestreite[e] das Vorbringen, welches in den weiteren Schriftsätzen enthalten ist, unter Hinweis auf das eigene Vorbringen sowie unter Verweis auf die zeitlich nach der [letzten] Verhandlung ergangenen Schriftsätze".
1.2. Das Berufungsgericht wies das Feststellungsbegehren wegen Verjährung ab (wogegen sich der Kläger in seiner Revision inhaltlich gar nicht wendet) und führte dazu aus, im bisherigen eigenen Vorbringen der Beklagten sei auch der Verjährungseinwand enthalten gewesen; durch den Verweis auf dieses bisherige Vorbringen habe die Beklagte den Verjährungseinwand auch dem ausgedehnten (Feststellungs-)begehren entgegen gehalten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, eine solche des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO eine erhebliche Bedeutung nicht zukommt (RIS-Justiz RS0042828), ebenso wenig die Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist (5 Ob 21/97t) oder ob ein bestimmtes Vorbringen überhaupt erstattet wurde (8 ObA 5/08f). Gegenteiliges würde im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann gelten, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99h) oder gegen Denkgesetze verstößt (7 Ob 135/02g).
Beides ist hier nicht der Fall. Der Kläger hat sein Schadenersatzbegehren auf den selben anspruchsbegründenden Sachverhalt gestützt; die Beklagte hat das Geldleistungsbegehren für verjährt angesehen. Als der Kläger um ein Feststellungsbegehren ausdehnte, hat sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Es ist nicht ersichtlich, warum von diesem Verweis nicht auch der Verjährungseinwand erfasst gewesen sein sollte. Dass durch die Klageänderung ein „neuer Streitgegenstand" zu behandeln war, ändert daran nichts.
1.3. Der Kläger meint in seiner Revision weiter, von der Beklagten seien „gar nicht nachvollziehbare Tatsachen behauptet [worden], die den Verjährungseinwand zum Feststellungsbegehren rechtfertigen würden".
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss derjenige, der die Verjährung einwendet, zwar jede die Einrede begründende Tatsache (insbesondere den Beginn der Verjährungsfrist) vorbringen und beweisen (RIS-Justiz RS0034198 [T1, T 2] unter ausdrücklicher Ablehnung von 5 Ob 95/62 und 6 Ob 335/79). Im vorliegenden Verfahren hatte sich die Beklagte aber bereits in ihrem Einspruch zur Frage der Verjährung des Geldleistungsbegehrens genau auf jene Tatsache berufen, welche nunmehr das Berufungsgericht zur Begründung seiner das Feststellungsbegehren wegen Verjährung abweisenden Entscheidung herangezogen hat, nämlich dass die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des Kalenderjahres 2001 oder kurz danach zu laufen begonnen habe, hätte der Kläger doch zu diesem Zeitpunkt den Eintritt eines (Primär-)schadens bereits erkennen können.
1.4. Damit war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
2. Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch hinsichtlich der Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils betreffend das Geldleistungsbegehren damit begründet, es hätten sich hier „mehrere wesentliche Rechtsfragen zum Schadenersatz im Zusammenhang mit Gesellschafts- und vor allem Steuerrecht ergeben, insbesondere zur Behauptungs- und Beweislast punkto Schadenshöhe und Verletzung der Schadensminderungsobliegenheit".
2.1. Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich des Geldleistungsbegehrens vor allem mit der Begründung aufgehoben, es lasse sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht hinreichend erkennen, was er (konkret) als Schadenersatz fordert; dies werde das Erstgericht mit den Parteien gemäß § 182 ZPO zu erörtern und den Kläger zur Präzisierung seines Begehrens anzuhalten haben.
Der Kläger hält dem entgegen, sein Vorbringen sei bereits schlüssig gewesen, das Berufungsgericht überspanne die Anforderungen „in Ansehung des gegenständlichen Steuerschadens". Die Beklagte wiederum meint, das Geldleistungsbegehren wäre wegen Unschlüssigkeit sofort abzuweisen gewesen.
Auch in diesem Zusammenhang kann auf die unter 1.2. dargestellte Rechtsprechung verwiesen werden; die Auslegung von Prozessvorbringen betrifft den Einzelfall.
2.2. Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz auf die Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger berufen. Diesen Gedanken hat das Berufungsgericht aufgegriffen und dem Erstgericht aufgetragen, mit den Parteien zu erörtern und die Beklagte dazu zu verhalten, ihr Prozessvorbringen zu den Folgen einer Einbringung des Einzelunternehmens in eine Gesellschaft bzw dazu, welche Auswirkungen die Inanspruchnahme der Begünstigungen des § 11a EStG gehabt hätten, zu präzisieren.
Nach ständiger und wohl auch nicht bestrittener Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs trifft den Schädiger die Behauptungs- und Beweislast, wenn er sich auf eine Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Geschädigten beruft (vgl die umfangreichen Nachweise bei Reischauer in Rummel, ABGB³ [2007] § 1304 Rz 44). Dem tritt die Beklagte in ihrem Rekurs auch nicht entgegen. Soweit sich die Beklagte allerdings darauf stützt, sie habe vor rund acht Jahren die steuerliche Vertretung des Klägers beendet und könne daher den von ihr geforderten Beweis gar nicht (mehr) erbringen, ist sie darauf hinzuweisen, dass Beweisnähe grundsätzlich kein Sachgrund für eine Umkehrung der objektiven Beweislast ist und es auch nicht grundsätzlich zur Beweislastumkehr führt, wenn mangels Kenntnis der Tatumstände unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten gegeben sind, dem Gegner hingegen diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es ihm daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch ohneweiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben (Reischauer aaO § 1298 Rz 3a, Seite 423; ebenso nunmehr 9 Ob 12/05p SZ 2005/73 = JBl 2005, 738; 4 Ob 180/07k). Die von der Beklagten geforderte Beweislastumkehr dahin, dass der Kläger die „vollinhaltliche" Einhaltung seiner Schadensminderungspflicht nachzuweisen hätte, ist daher abzulehnen.
Allerdings wird das Erstgericht bei seiner Erörterung der (allfälligen) Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger mit den Parteien die vom Obersten Gerichtshof in seiner eingehend begründeten Entscheidung 9 Ob 12/05p dargestellten Überlegungen, denen sich zwischenzeitig auch die Entscheidung 4 Ob 180/07k angeschlossen und der etwa Reischauer (aaO § 1298 Rz 3a, Seite 423, 424) ausdrücklich zugestimmt hat, zu beachten haben. Der
9. Senat hatte dabei ausgeführt:
Wie bereits in SZ 74/191 dargelegt wurde, handelt es sich bei der Obliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei, über dem Prozessgegner unbekannte Vorgänge in ihrer Sphäre Auskunft zu geben, um eine aus allgemeinen Bestimmungen der ZPO abgeleitete prozessuale Mitwirkungspflicht zur Erforschung der Wahrheit. In diesem Zusammenhang wurde besonders auf die gesetzlich normierte Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht (§§ 178, 377 ZPO) hingewiesen. Darüber hinaus kennt die ZPO eine Reihe weiterer prozessualer Mitwirkungspflichten der Parteien, wie etwa die von der Beweislastsituation unabhängige Verpflichtung, dem Gericht in ihren Händen befindliche und für die Beweisführung des Verfahrensgegners erhebliche Urkunden, Auskunftssachen und Augenscheinsgegenstände vorzulegen (§§ 303 ff, 318, 369 ZPO), zu denen durch die ZVN 2002 eine - nach dem Wortlaut des § 359 Abs 2 ZPO von der Beweislast unabhängige - Mitwirkungspflicht beim Sachverständigenbeweis gekommen ist.
Zum Unterschied zur deutschen ZPO enthält das österreichische Recht aber auch eine ausdrückliche Bestimmung über eine allgemeine Aufklärungspflicht der Parteien mit dem erklärten Ziel einer möglichst umfassenden und wahrheitsgemäßen Sachverhaltsfeststellung. Nach § 184 Abs 1 ZPO kann nämlich jede Partei zur Aufklärung des Sachverhalts über alle den Gegenstand des Rechtsstreites oder der mündlichen Verhandlung betreffenden, für die Prozessführung erheblichen Umstände an die anwesende Gegenpartei Fragen stellen (lassen). Diese Anordnung hätte keinen Sinn, wenn es der befragten Partei frei stünde, auf derartige Fragen nicht, unvollständig oder unrichtig zu antworten, ohne prozessuale Nachteile befürchten zu müssen. Es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass grundsätzlich eine Obliegenheit zur Offenlegung prozessrelevanter, dem Gegner sonst nicht zugänglicher, Umstände besteht, deren Verletzung der betreffenden Partei nachteilige Folgen bringen kann (so schon Klicka, Aufklärungspflichten der Prozessparteien im österreichischen Zivilprozess, JBl 1992, 235; ausführlicher Bienert-Nießl, Materiellrechtliche Aufklärungspflichten im Zivilprozess, 339 ff). Wenn nun § 184 Abs 1 ZPO von der Aufklärung des Sachverhalts über alle den „Gegenstand des Rechtsstreites .... betreffenden", für die Prozessführung erheblichen Umstände spricht, so wird damit zugleich klargestellt, dass eine Umkehr der Behauptungslast insoweit nicht eintritt, sondern sich jede Partei bei der Ausübung ihres Fragerechts an den durch das Prozessvorbringen und die Prozessanträge abgesteckten Rahmen zu halten hat.
Fragen nach § 184 Abs 1 ZPO sollen somit auch nicht erst jegliche Substantiierung des Tatsachenvorbringens der beweisbelasteten Partei ermöglichen, sondern setzen vielmehr voraus, dass entsprechende Tatsachenbehauptungen bereits aufgestellt wurden (Rechberger in Fasching² Vor § 266 ZPO Rz 4 mwN). Es liegt allerdings in der Natur der Sache, dass vor der Aufklärung durch den Prozessgegner eine vollständige und detaillierte Substantiierung nicht verlangt werden kann, sodass es idR genügt, den (allenfalls nur mit ausreichendem Grund vermuteten) Sachverhalt in einer solchen Weise zu behaupten, dass kein unschlüssiges Vorbringen vorliegt und eine ausreichende Basis für darauf aufbauende Fragen an den Gegner gegeben ist (vgl dazu auch Klicka aaO 234 f). Sobald der Sachverhalt zumindest in Grundzügen geklärt ist, werden - je nach Lage des Falls - konkretere Prozessbehauptungen zu fordern sein (vgl dazu Stürner, ZZP 98 [1985] 251, ZZP 184 [1991] 210). Dabei kommt es durchaus in Betracht, dass die beweisbelastete Partei mehrere denkbare Alternativen behauptet, die jeweils eine geeignete Grundlage für die angestrebte Rechtsfolge bilden.
Erblickt man nun in § 184 ZPO jene Vorschrift, die als maßgebliche Grundlage für die ... Aufklärungsobliegenheit der nicht beweisbelasteten Partei über dem Gegner nicht zugängliche Tatsachen- und Beweislast heranzuziehen ist, so ist festzuhalten, dass eine Verletzung dieser Aufklärungspflicht jedenfalls insoweit nicht vorliegen kann, als der (beweispflichtige) Prozessgegner Fragen, die diese Aufklärungspflicht idR erst auslösen, nicht gestellt und auch nicht auf andere Weise erkennbar Aufklärung verlangt hat. Ob eine Partei durch ihre Antwort auf eine gemäß § 184 Abs 1 ZPO gestellte Frage ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist, ist von der jeweiligen Konstellation abhängig und kann allgemein nicht beantwortet werden; maßgeblich sind ihre (objektiven und subjektiven) Erkenntnismöglichkeiten. Behauptet der Befragte, von bestimmten Umständen selbst keine Kenntnis zu haben, wird ihm im Regelfall zuzumuten sein, sich diese Kenntnis durch Befragung der mit der Angelegenheit betrauten Mitarbeiter bzw durch Heranziehung sonstiger Erkenntnisquellen (zB Einsicht in Unterlagen) zu verschaffen, was eine Partei unter den gegebenen Umständen tun muss, um ihre Aufklärungspflicht zu erfüllen, ist eine Frage des Verfahrensrechts - ebenso wie etwa die Beurteilung, aus welchen („genügenden") Gründen eine Partei im Rahmen des § 381 ZPO die Beantwortung von Fragen ablehnen darf; eine Fehlbeurteilung stellt somit eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar.
Geht man nun davon aus, dass die Aufklärungspflicht des Prozessgegners stets ein - je nach den Umständen allgemeineres oder konkreteres - Prozessvorbringen der behauptungs- und beweisbelasteten Partei voraussetzt und das Fragerecht nach § 184 ZPO der Sachverhaltsaufklärung dienen soll, kann sich eine Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht auch nur im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung auswirken. Ein anderes Ergebnis wäre nur über eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast zu erreichen, die allerdings von der bisherigen Judikatur und der überwiegenden Lehre abgelehnt wird. § 272 Abs 1 ZPO trägt dem Gericht auf, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten sei oder nicht. Ebenso wie das Nichterscheinen zur Parteienvernehmung oder die Weigerung, auf bestimmte Frage zu antworten (§ 381 ZPO), das Unterlassen einer Mitwirkung am Sachverständigenbeweis (§ 359 ZPO) oder die sonstige Verletzung der Wahrheits-, Vollständigkeits- oder Prozessförderungspflicht kann auch die Verletzung der prozessualen Aufklärungspflicht Anlass für den Tatrichter sein, bestimmte Prozessbehauptungen des Gegners für wahr zu halten (ausführlich dazu Bienert-Nießl aaO 367 ff mwN sowie 342 ff; s auch Fasching in Fasching² II/1 Einl Rz 18; auch Rechberger aaO sieht die freie Würdigung des Parteiverhaltens durch den Richter als einzige im Gesetz vorgesehene Sanktion für die Verletzung von Mitwirkungspflichten an, bezeichnet dies allerdings als problematisch, weil oft unzureichend). Das Gericht kann dabei - im Rahmen des Vorbringens der beweispflichtigen Partei - auch zu Alternativfeststellungen gelangen. Führen alle Alternativen rechtlich zu dem von der betreffenden Partei angestrebten Ergebnis, ist in ihrem Sinne zu entscheiden, andernfalls im Sinne des gegnerischen Sachantrags. Letzteres gilt auch, wenn eine Negativfeststellung getroffen wird; dann ist der beweisbelasteten Partei der Beweis eben nicht gelungen.
3. Hinsichtlich der im Rekurs von der Beklagten aufgeworfenen Frage des „'steueroptimierenden' Veränderns des Geschäftsführerbezugs" wird vom Erstgericht mit den Parteien zu erörtern und zu erheben sein, welchen Betrag der Kläger - unabhängig davon, ob er nun tatsächlich Einzelunternehmer oder Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung war - in den maßgeblichen Jahren für seine Lebensführung benötigte, kann doch angenommen werden, dass er in einer Situation wie der vorliegendenfalls zu beurteilenden dem Unternehmen lediglich die notwendigsten Beträge entnommen hat bzw hätte. Zur Ermittlung des eingetretenen Schadens ist es jedoch nicht zulässig, unterschiedliche Beträge je nachdem anzunehmen, in welcher rechtlichen Konstruktion er tätig war.
4. Da die Parteien auch im Zusammenhang mit der Entscheidung über das Geldleistungsbegehren keine das vorliegende Verfahren an Bedeutung übersteigenden Rechtsfragen aufgezeigt haben, waren auch ihre Rekurse zurückzuweisen.
5. Die Entscheidung über die Kosten des Revisions- und Rekursverfahrens gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rekurses der Beklagten hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Bemessungsgrundlage für diesen Schriftsatz war allerdings lediglich das zwischenzeitig auf
5.282 EUR reduzierte Leistungsbegehren; der Kostenansatz nach TP 3 C RATG beträgt bei dieser Bemessungsgrundlage 232,20 EUR. Die Beklagte hat in ihrer Revisions- und Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision und des Rekurses des Klägers nicht hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen. Die Beklagte hat dessen Kosten selbst zu tragen.