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OGH vom 18.04.2012, 3Ob50/12t

OGH vom 18.04.2012, 3Ob50/12t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Ablehnungssache im zu 1 C 47/11f des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems anhängigen Oppositionsverfahren der Ablehnungswerberin W***** KG, *****, vertreten durch Dr. Peter Wiesauer, Rechtsanwalt in Linz, über den Rekurs und den Revisionsrekurs der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom , GZ 2 R 121/11v 13, mit dem das Rekursverfahren fortgesetzt und der Beschluss des Landesgerichts Steyr vom , GZ 7 Nc 36/11g 6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ablehnungswerberin hat in zahlreichen beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems und beim Landesgericht Steyr anhängigen Zivil , Exekutions und Ablehnungsverfahren mehrere Richter als befangen abgelehnt.

Im nunmehrigen Verfahren wurden Ablehnungsanträge von den Vorinstanzen übereinstimmend zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Ablehnungswerberin erhobene Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (RIS Justiz RS0098751). Die Behauptung, das Rekursgericht habe eine meritorische Behandlung des Rekurses aus formellen Gründen abgelehnt, ist geradezu mutwillig, hat doch das Rekursgericht den Rekurs der Ablehnungswerberin nicht zurückgewiesen, sondern den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt.

Geradezu mutwillig ist auch das dem § 192 Abs 2 ZPO widersprechende Rechtsmittelvorbringen, dass gegen den Beschluss, mit dem das Rekursverfahren fortgesetzt wird, ein Rechtsmittel jedenfalls zulässig sei, ganz im Gegenteil (RIS Justiz RS0037067, RS0037074). Ein Fall einer zwingenden Verfahrensunterbrechung (RIS Justiz RS0037158 [T1]) liegt nicht vor.

Es soll nicht unerwähnt bleiben, dass der Oberste Gerichtshof auch das Rechtsmittel der Ablehnungswerberin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , AZ 2 R 219/11f, als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen hat (3 Ob 28/12g).

Fundstelle(n):
JAAAD-61773