OGH vom 22.02.1990, 6Ob718/89
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Schlosser, Dr. Redl und Dr. Kellner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfram H***, Reisebüroinhaber, 6654 Holzgau Nr. 46, vertreten durch Dr. Dieter Ausserladscheider, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagte Partei Irmgard F***, Autounternehmerin, 6655 Steg Nr. 24 a, vertreten durch Dr. Oswald Kaspar, Rechtsanwalt in Reutte, wegen Rechnungslegung und Leistung (Revisionsinteresse: 70.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R 129/89-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 6. Feber 1989, GZ 17 Cg 419/88-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.706,20 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 617,70 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am verstorbene Walter F*** war in zweiter Ehe mit der Beklagten verheiratet. Dieser Ehe entstammen vier Kinder, nämlich die Töchter Sabine (geboren am ), Heide (geboren am ) und Iris (geboren am ) sowie der Sohn Walter (geboren am ). Aus der ersten Ehe des Walter F*** entstammen die drei Töchter Sonja (geboren am ), Pia (geboren am ) und Irene (geboren am ). Walter F*** war unter anderem Alleininhaber und Konzessionsberechtigter des von ihm unter der Geschäftsbezeichnung "F***" in Steeg (Bezirk Reutte, Tirol) betriebenen Autobus-, Taxi- und Reisebürounternehmens. Er war Inhaber folgender Gewerbeberechtigungen: Einer Konzession für die Kurslinie Steeg-Reutte-retour, einer Konzession für das Ausflugsverkehrsgewerbe, einer Konzession für den Gelegenheitsverkehr, zweier Taxikonzessionen und einer Reisebürokonzession. Nach dem im Verlassenschaftsverfahren errichteten Inventar betrug der aus der Differenz zwischen Aktiven und Passiven errechnete Kapitalwert des Unternehmens 167.223,30 S. Zu dessen Betriebsvermögen gehörten unter anderem zwei (gebrauchte) Omnibusse, zwei (betriebsbereite) VW-Busse und ein weiterer VW-Bus mit Totalschaden nach einem Unfall.
Nach dem Tode des Walter F*** wurden für die drei
minderjährigen Töchter aus erster Ehe deren Tante Blanka H*** und für die vier minderjährigen Kinder aus zweiter Ehe die Beklagte zu Vormündern bestellt. Die Beklagte führte die Unternehmenskonzessionen als Witwe und das Unternehmen selbst als Deszendentenbetrieb fort. Mit Einantwortungsurkunde des Verlassenschaftsgerichtes vom wurde der gesamte Nachlaß (ungeteilt) der Beklagten zu einem Viertel und den sieben Kindern Sonja, Pia, Irene, Sabine, Heide, Iris und Walter zu je 3/28-tel Anteilen eingeantwortet. Am nahmen die Beklagte und Blanka H*** vor dem Pflegschaftsgericht zur Kenntnis, daß die Fortführung des Unternehmens durch die Beklagte als Deszendentenbetrieb nur gewerberechtliche Bedeutung hat; vermögensmäßig sei der Betrieb nach den Erbteilen gemeinsames Eigentum und von der Beklagten auf gemeinsame Rechnung zu führen. Das Pflegschaftsgericht werde vom buchführenden Steuerberater die Jahresabschlüsse einholen. Eine weitere Rechnungslegung wurde den Vormünderinnen erlassen, weil die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb für den Lebensunterhalt ausreichten und allfällige Überschüsse ohnedies im Betrieb blieben und für Neuanschaffungen verwendet würden (ON 23 und 44 der beiden Pflegschaftsakten). In der Folge hat das Pflegschaftsgericht auch einzelne Unternehmensgeschäfte, so etwa die Kreditaufnahme zur Anschaffung eines Omnibusses, förmlich mit Beschluß für alle minderjährigen Erben genehmigt.
Mit ihrer am zu 17 Cg 172/86 beim Erstgericht eingebrachten Klage hatten die drei mittlerweile bereits volljährig gewordenen Töchter aus der ersten Ehe des Walter F*** (Sonja P***, Pia M*** und Irene F***), gestützt auf ihr
Miteigentum und die anteilige Gewinnbeteiligung am Unternehmen, von der Beklagten bereits die Rechnungslegung über die Geschäftsgebarung des von ihr geführten Taxi- und Omnibusunternehmens in Steeg und die Zahlung des sich aufgrund der Abrechnung ergebenden Betrages begehrt. Das Verfahren endete am mit dem Abschluß eines gerichtlichen Vergleiches, mit welchem die Beklagte einer von den Klägerinnen bis längstens vorzunehmenden Einsichtnahme in die Jahresabschlüsse 1983 bis 1985 samt jeweiliger Belegsammlung, soweit sie den Witwenfortbetrieb betreffen, zustimmte. Mit "Kaufvertrag" vom verkaufte und übergab Heide F*** ihren 3/28-tel Anteil am Gewerbebetrieb
"F***" an den Kläger. Mit dem Tage der Unterfertigung dieses Vertrages sollten sämtliche Forderungen, die der Verkäuferin aus gegenständlichem Gewerbebetrieb gegenüber den übrigen Miteigentümern zustanden, auf den Käufer übergehen. Einen Vertrag gleichen Inhaltes (aber undatiert) schloß der Kläger auch mit Sonja P***, Pia M*** und Irene F*** sowie am einen eben solchen Vertrag mit Iris F***.
Unter Berufung auf die ohne Erbteilung erfolgte Unternehmensfortführung der Beklagten und die am vor dem Pflegschaftsgericht getroffene Vereinbarung sowie auf die mit den fünf Kindern des Erblassers geschlossenen Kaufverträge, mit denen er deren insgesamt 15/28-tel Miteigentumsanteile am "Omnibusunternehmen F***" mit der gleichzeitigen Vereinbarung erworben habe, daß sämtliche Forderungen der Verkäuferinnen gegen die übrigen Miteigentümer auf ihn übergegangen seien, begehrte der Kläger mit seiner am beim Erstgericht eingebrachten Klage die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung "über sämtliche Unternehmenstätigkeiten des von ihr verwalteten Deszendentenbetriebes 'F***' ab dem " und zur Zahlung des sich aufgrund der Rechnungslegung für ihn als 15/28-tel-Eigentümer ergebenden Gewinnes. Er behaupete, die Verkäuferinnen hätten zwar bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Beklagten gelebt, aber mit Ausnahme ihres Lebensunterhaltes von dieser keinerlei Gewinn aus dem Gewerbebetrieb erhalten. Rechnungslegung und Einsicht in die Geschäftsunterlagen sei ihnen verweigert worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf Auszahlung des anteiligen Betriebsgewinnes, welcher seit dem Ableben des Erblassers erwirtschaftet worden sei.
Die Beklagte hielt dem entgegen, drei der angeblichen Rechtsvorgängerinnen des Klägers hätten bereits in einem durch Vergleichsabschluß beendeten Vorprozeß von ihr Rechnungslegung begehrt, sodaß in diesem Umfang eine entschiedene Rechtssache vorliege. Im übrigen seien die Kaufverträge schon deshalb unwirksam, weil Anteile eines Deszendentenbetriebes nicht veräußert oder erworben werden könnten. Schließlich werde nur ein ganz beschränkter Teil des Unternehmens als Deszendentenbetrieb geführt, der weder in der Vergangenheit noch in der Gegenwart Gewinn gebracht habe oder bringe. Der Betrieb habe nur dadurch wirtschaftlich aufrecht erhalten werden können, daß sich die Beklagte um zusätzliche Konzessionen und Gewerbeberechtigungen bemüht und diese auch erlangt habe.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte mit Teilurteil schuldig, dem Kläger über sämtliche Unternehmenstätigkeit des von ihr verwalteten Deszendentenbetriebes "F***" ab dem Rechnung zu legen. Das Mehrbegehren auf Rechnungslegung auch für den Zeitraum vom bis wurde - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen. Es führte aus, zwischen den Erben sei kraft gesetzlicher Erbfolge eine Gemeinschaft bürgerlichen Rechtes entstanden. Gemäß "§ 892" (gemeint wohl: § 829) ABGB habe jeder Teilhaber das Recht, seinen Anteil zu veräußern. Der Kläger sei damit rechtmäßig Miteigentümer des Unternehmens "F***" geworden. Sein Anteil umfasse das gesamte Betriebsvermögen, dessen Vermehrung lediglich auf der Verwaltung des ursprünglich vorhandenen Vermögens beruhe. Der Verwalter des gemeinsamen Gutes sei gemäß § 837 ABGB als Machthaber anzusehen und als solcher nach § 1009 ABGB verpflichtet, den aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machthaber zu überlassen. Dies habe gemäß § 839 ABGB nach dem Verhältnis der Anteile zu geschehen. Den Verwalter treffe auch eine Rechnungslegungspflicht. Bis zur Volljährigkeit der Verkäuferinnen sei die Rechnungslegung bereits vor dem Vormundschaftsgericht erfolgt. Ab deren, bei Sonja P*** am eingetretenen Volljährigkeit sei der Kläger daher als neuer Teilhaber im Hinblick auf die von ihm erworbenen Anteile berechtigt, von der Beklagten als Verwalterin Rechnungslegung zu begehren.
Das Berufungsgericht wies über Berufung der Beklagten auch das noch in Rede stehende Rechnungslegungsbegehren des Klägers ab dem ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es meinte, wenn das Unternehmen des Erblassers zufolge des nach § 1 Abs 2 Z 5 HGB erforderlichen Umfanges ein Vollhandelsgewerbe gewesen sein sollte, dann läge in seiner Fortführung durch die Erbengemeinschaft nach neuerer Rechtsprechung die schlüssige Gründung einer offenen Handelsgesellschaft, selbst wenn es an einem rechtsgeschäftlichen Gründungswillen der Gesellschafter gefehlt habe. Liege aber eine offene Handelsgesellschaft vor, dann sei die Übertragung des Gesellschaftsanteiles ohne Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter ausgeschlossen. Dasselbe gelte, wenn das Unternehmen kein Vollhandelsgewerbe gewesen sein sollte. Dann müsse für den Fortbetrieb durch die Erben als einzige mögliche Rechtsform eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes angenommen werden. Auch bei dieser könne aber die Mitgliedschaft als solche nicht übertragen werden, weil ein Gesellschafterwechsel der Zustimmung sämtlicher Vertragspartner bedürfe. Selbst wenn aber im Innenverhältnis mangels Vorliegens einer ausreichenden vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung keine Gesellschaft, sondern nur eine Unternehmensgemeinschaft nach den Regeln einer schlichten Rechtsgemeinschaft vorliegen sollte, so könne auch in diesem Fall kein Miterbe ohne Auflösung dieser Gemeinschaft ausscheiden. Da eine Zustimmung der Beklagten sowie der beiden weiteren Miterben Sabine und Walter zu den hier in Rede stehenden "Kaufverträgen" weder behauptet noch festgestellt worden sei, könne der Kläger somit in keinem Falle von der Beklagten im eigenen Namen eine Rechnungslegung fordern.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Teilurteiles hilfsweise auf Urteilsaufhebung.
Die Beklagte stellt in ihrer Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes im wesentlichen mit der Begründung, im vorliegenden Fall könne ein Gesellschaftsvertrag auch nicht konkludent abgeschlossen worden sein, weil dies im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Miterben einer ausdrücklichen pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte. Selbst wenn aber eine Gesellschaft vorläge, wäre diese durch die Abtretung von Geschäftsanteilen an den Kläger schlüssig aufgelöst worden. Im übrigen seien ihm nicht nur die Anteile am Unternehmen verkauft worden, sondern die Verkäuferinnen hätten ihm zugleich auch sämtliche Forderungen, die ihnen aus diesem Gewerbebetrieb gegenüber den anderen Miteigentümern zugestanden seien, abgetreten. Diesen Ausführungen ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Mit dem Tode eines Erblassers, der mehrere Erben hinterläßt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB (Welser in Rummel, ABGB, Rz 1 zu § 550; Gamerith in Rummel, ABGB, Rz 7 zu § 825; Schwimann/Hofmeister, ABGB, III, § 825 Rz 2). Nach der Einantwortung werden die Erben, so lange keine Erbteilung stattfindet, Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (Welser, aaO, Rz 2 zu § 550). Die Erbfolge in einem Unternehmen unterliegt dabei denselben Regeln wie die Erbfolge in jedes andere Nachlaßobjekt (Schwimann/Eccher, ABGB, III, § 531 Rz 34). Es sind allerdings entgegen dem Standpunkt der Beklagten vom Unternehmen als Vermögensobjekt
die - unvererblichen - öffentlich-rechtlichen Gewerbeberechtigungen (Konzessionen) zu trennen, welche bei Unternehmensfortführung gemäß § 56 GewO alt als originäre Rechte zu verstehen waren, gemäß den §§ 41 ff GewO 1973 aber auf einem Fortbetriebsrecht des überlebenden Ehegatten und der Kinder beruhen (Welser, aaO, Rz 2 zu § 531; Schwimann/Eccher, aaO, § 531 Rz 36). Es können daher bei Fortführung des zum Nachlaß gehörigen Einzelunternehmens eines Verstorbenen durch die Miterben sowohl erbrechtlich als auch vermögensrechtlich keineswegs zwei verschiedene Unternehmen entstehen. Führen die Miterben ein solches Einzelunternehmen auch nach Einantwortung ungeteilt gemeinsam fort, so geschieht dies typischerweise in der Absicht, eine Gesellschaft zu bilden, sodaß die herrschende Rechtsprechung in diesem Fall konkludente Abschlüsse von Gesellschaftsverträgen annimmt, wodurch - aus Gründen des Gläubigerschutzes jedenfalls im Außenverhältnis (vgl Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht3, II, 22) - mangels anderer abweichender Vereinbarungen bei Vorliegen eines Vollhandelsgewerbes eine offene Handelsgesellschaft, bei Vorliegen eines Minderhandelsgewerbes eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes entsteht (Schwimann/Jabornegg, ABGB, IV/2, § 1175 Rz 32; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 2 und 5 zu § 1175; Aicher-Ostheim in ÖJZ 1981, 255 ff; SZ 21/135; SZ 36/27; JBl 1968, 154; SZ 43/198 ua). Im Anschluß an Aicher-Ostheim (aaO) wurde sogar klargestellt, daß wegen des Prinzips des Numerus clausus im österreichischen Gesellschaftsrecht, welches die privatautonome Erfindung neuer Gesellschaftsformen ausschließt, eine offene Handelsgesellschaft auch ohne den rechtsgeschäftlichen Gründungswillen der Gesellschafter entsteht, wenn nur ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe fortgeführt wird (SZ 59/60). Im Innenverhältnis können die Miterben aber durchaus anderes vereinbaren, also auch die schlichte Rechtsgemeinschaft fortsetzen, was jedoch im Zweifel nicht zu vermuten ist, weil bei einer solchen Unternehmensfortführung typischerweise der Unternehmenszweck dominiert (Aicher-Ostheim aaO 259). Der Unterschied zwischen einer schlichten Rechtsgemeinschaft und einer Gesellschaft liegt gerade darin, daß die Rechtsgemeinschaft auf ein bloßes gemeinsames Haben oder Verwalten ausgerichtet ist, die Gesellschaft aber auf ein gemeinsames Wirken und die - darüber hinausgehende - Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens gerichtet ist (GesRZ 1989, 152 mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ergibt sich, daß hier nur das Innenverhältnis von Bedeutung ist. Hiezu hat sich der Kläger bereits auf eine am vor dem Pflegschaftsgericht getroffene Vereinbarung über die vermögensrechtliche Fortführung des hier in Rede stehenden Unternehmens durch die Miterben als gemeinsames Eigentum und auf gemeinsame Rechnung berufen. Nach den ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes haben die beiden Vormünderinnen der damals minderjährigen sieben Miterben am vor dem Pflegschaftsgericht auch tatsächlich zur Kenntnis genommen, daß das Unternehmen vermögensmäßig nach den Erbteilen als gemeinsames Eigentum von der Beklagten auf gemeinsame Rechnung fortzuführen ist. Damit erschien der Lebensunterhalt der minderjährigen Erben und der Beklagten durch die Einnahmen aus dem Unternehmen ausreichend gesichert und allfällige Überschüsse sollten im Betrieb bleiben und für Neuanschaffungen verwendet werden. Dieser Vereinbarung lag daher im Hinblick auf das fortzuführende lebende Unternehmen nicht etwa nur ein bloß statisches Haben oder Verwalten zugrunde, sondern es dominierte ein darüber hinausgehender dynamischer Erwerbszweck, nämlich die Erzielung eines gemeinschaftlichen Nutzens zur Abdeckung des Lebensunterhaltes der Miterben und zur Schaffung einer Gewinnmöglichkeit zwecks Erneuerung der Betriebsmittel. Damit ist aber das entscheidende Kriterium der affectio societatis für das Vorliegen einer Gesellschaft auch im Innenverhältnis erfüllt (Aicher-Ostheim, aaO 256). Die minderjährigen Miterben und die Beklagte brachten so ihre nach der Erbenquote bestimmten ideellen Anteile am Unternehmen als Einlage in die Gesellschaft ein, die Beklagte überdies ihre Arbeitskraft als geschäftsführende Gesellschafterin. Damit wäre an sich auch im Innenverhältnis entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes (zur Abgrenzung bei einem Omnibusunternehmen zur Personenbeförderung siehe RdW 1989, 363) entstanden. Der Kläger weist allerdings zutreffend darauf hin, daß ein solcher Eintritt der damals noch minderjährigen sieben Miterben in eine Gesellschaft sowohl gemäß § 233 ABGB alt als auch gemäß §§ 154 Abs 3, 228 ABGB in der Fassung des Kindschaftsgesetzes BGBl Nr. 403/1977 nicht vom Vormund allein vereinbart werden konnte, sondern der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung bedurft hätte (Schwimann/Eccher aaO § 531 Rz 38; SZ 36/27; SZ 43/198), welche aber nach ständiger Rechtsprechung keineswegs bloß schlüssig erfolgen konnte (SZ 31/52; EFSlg 51.219 ua). Solange das Vormundschaftsgericht - wie hier mangels eines diesbezüglichen Antrages - noch nicht darüber entschieden hat, ob der Gesellschaftsvertrag pflegschaftsbehördlich genehmigt wird, bestand daher im hier allein maßgeblichen Innenverhältnis keine Gesellschaft, sondern weiterhin nur eine den Regeln für die schlichte Rechtsgemeinschaft folgende Unternehmensgemeinschaft (SZ 36/27). Damit ist aber für den Kläger noch nichts gewonnen, weil die Miterben mit Erreichung der Volljährigkeit diesen im Innenverhältnis schwebend unwirksamen Gesellschaftsvertrag nunmehr selbst und durchaus auch schlüssig genehmigen konnten. Dies ist im vorliegenden Fall in Ansehung der hier in Rede stehenden fünf Miterbinnen nach den Feststellungen aber schon dadurch erfolgt, daß sie die Unternehmensfortführung durch die Beklagte so wie bisher - überwiegend sogar durch viele Jahre hindurch - geschehen ließen. Es liegt daher auch in Ansehung des Innenverhältnisses zwischen den Einzelrechtsvorgängerinnen des Klägers und der Beklagten entweder eine offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes vor. In beiden Fällen hat das Berufungsgericht aber zutreffend erkannt, daß aus dem persönlichen Charakter dieser Gesellschaftsformen die Unübertragbarkeit der sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, insbesondere der Mitgliedschaft selbst, ergibt. Über sie kann nur verfügt werden, soferne dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist oder die übrigen Gesellschafter ihre Zustimmung ad hoc erklären (Torggler-Kucsko in Straube, HGB, Rz 23 zu § 109 HGB; Koppensteiner in Straube, HGB, Rz 16 zu Art 7 Nr 9 bis 11; Schwimann-Jabornegg, aaO, § 1186 Rz 2 und 3; Strasser, aaO, Rz 3 zu § 1186; SZ 24/87; ÖBl 1977, 14 ua). Das gilt insbesondere auch für das (unübertragbare) Recht auf Rechnungslegung (Strasser, aaO, Rz 1 zu § 1186; SZ 20/96). Abgetreten werden können nur jene Rechte, die sich ohne Beeinträchtigung der durch die Gesellschaft gebundenen Pflichten eines Gesellschafters verselbständigen lassen, also vermögenswerte Ansprüche auf Geldleistungen, auf Auszahlung eines konkreten Gewinnanteiles oder auf das Auseinandersetzungsguthaben im Falle der Auflösung der Gesellschaft (Schwimann/Jabornegg, aaO, § 1186 Rz 5). All dies wird aber im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht, sodaß auch die Frage, ob eine Gesellschaft durch Abschluß von (ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter) unwirksamen Verträgen über die Übertragung der Mitgliedschaft an einen Dritten überhaupt aufgelöst werden könnte, nicht mehr näher geprüft werden muß. Die Abweisung des noch in Rede stehenden Rechnungslegungsbegehrens des Klägers erweist sich schon aus allen diesen Gründen als gerechtfertigt. In diesem Falle hätte allerdings bereits das Berufungsgericht, ebenso wie das Erstgericht bei seiner Teilabweisung, gleichzeitig auch das für sich allein unzulässige unbestimmte Leistungsbegehren des Klägers abzuweisen gehabt (SZ 48/114; JBl 1987, 601; MR 1989, 169).
Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Als Bemessungsgrundlage kam aber nur die Bewertung des Rechnungslegungsbegehrens durch den Kläger (70.000 S) in Betracht.