OGH vom 26.02.1997, 7Ob49/97z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers Peter E*****, gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha Dr.Gernot S*****, infolge Rekurses des Peter E***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 Nc 44/95w-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Oberste Gerichtshof ist zur Entscheidung über den Rekurs nicht zuständig.
Der Rekurs wird an das zuständige Oberlandesgericht Wien verwiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom , der die Geschäftszahlen 44 Nc 44/95w und 44 Nc 47/95m sowie die ON 9 trägt, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als das gemäß § 23 JN in erster Instanz zuständige Gericht den Ablehnungsantrag des Peter E***** gegen den Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha, Dr.Gernot S***** in den Verfahren 1 P 4/95 und 1 C 1044/95z des Bezirksgerichtes Bruck an der Leitha zurückgewiesen.
Dagegen erhob Peter E***** Rekurs, der seinerseits mit Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 Nc 44/95w-13, wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist als verspätet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Beschluß erhob Peter E***** ein mit "Revisionsrekurs" bezeichnetes, beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachtes Rechtsmittel, in dem er unter anderem hilfsweise beantragt, "die Sache dem Obersten Gerichtshof vorzulegen zur Klärung der aufgeführten Rechtsfragen". Dieser Rekurs wurde zunächst vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, der den Akt dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit dem Hinweis rückmittelte, daß der Rechtszug an das Oberlandesgericht Wien und nicht an den Obersten Gerichtshof gehe. Der daraufhin vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien dem Oberlandesgericht Wien samt dem Ablehnungsakt vorgelegte Rekurs wurde dort jedoch als "Irrläufer" bezeichnet und an den Obersten Gerichtshof weitergeleitet.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof ist jedoch zur Entscheidung über diesen Rekurs - ungeachtet dessen, daß er (von der unvertretenen Partei) als "Revisionsrekurs" bezeichnet wurde und "in eventu" eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes begehrt wurde - nicht zuständig.
Gemäß § 4 JN geht der Rechtsweg gegen die in erster Instanz von den Landesgerichten gefällten Beschlüsse in zweiter Instanz an die Oberlandesgerichte (und in dritter Instanz an den Obersten Gerichtshof).
Gemäß § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat sowohl den Beschluß auf Zurückweisung des Ablehnungsantrages als auch den Beschluß auf Überweisung des dagegen erhobenen Rekurses als verspätet funktionell als Erstgericht gefaßt. Der Rechtszug gegen diesen Zurückweisungsbeschluß geht daher an das Oberlandesgericht Wien und nicht an den Obersten Gerichtshof (vgl auch B.König und H.Broll in JBl 1990, 366, 367).
In analoger Anwendung der §§ 471 Z 1, 474 Abs 1 ZPO war daher die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über den vorgelegten Rekurs auszusprechen und der Rekurs an das zuständige Oberlandesgericht Wien zu verweisen.