OGH vom 16.03.2016, 7Ob49/16f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei C***** K*****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Wörgl, gegen den Gegner der gefährdeten Partei Mag. J***** K*****, wegen Verlängerung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 291/15y 66, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Rattenberg vom , GZ 2 C 6/15i 54, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Das Revisionsrekursverfahren wird bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Ablehnungsantrag des Gegners der gefährdeten Partei gegen die Mitglieder des Rekurssenats unterbrochen.
2. Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sie erst nach Rechtskraft der Entscheidung über diesen Ablehnungsantrag dem Obersten Gerichtshof wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs macht der Gegner der gefährdeten Partei die Befangenheit der Mitglieder des Rekursgerichts und damit inhaltlich den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO geltend. Er erhob gegen den Rekurssenat näher ausgeführte Vorwürfe der „Schikane und des offenkundigen Missbrauchs“.
Das Erstgericht legte ohne für eine Behandlung des Ablehnungsantrags zu sorgen den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.
Rechtliche Beurteilung
Die Vorlage ist verfrüht.
Die Ablehnung von Richtern kann auch nach einer Entscheidung im Rechtsmittel dagegen erklärt werden (RIS Justiz RS0041933 [T29]; RS0042028 [T21]). Über die Ablehnung des Rekurssenats hat der nach § 23 JN zuständige Senat des Rekursgerichts zu entscheiden. An den in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Ablehnungsgerichts ist auch das Rechtsmittelgericht im Hauptverfahren gebunden (RIS Justiz RS0042079 [T1, T 2]).
Das Revisionsrekursverfahren ist daher bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu unterbrechen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00049.16F.0316.000
Fundstelle(n):
AAAAD-61549