OGH vom 20.06.2001, 3Ob296/00a

OGH vom 20.06.2001, 3Ob296/00a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Anton S*****, vertreten durch Fischer, Walla und Matt Rechtsanwälte OEG in Dornbirn, gegen die verpflichtete Partei Stefanie K*****, wegen S 1,950.000 sA, über den Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin V*****, vertreten durch Dr. Longin Josef Kempf und Dr. Josef Maier, Rechtsanwälte in Peuerbach, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 4 R 194/00k-56, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichtes Dornbirn vom , GZ 13 E 2870/99p-51, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Gegenstand ist die Verteilung des Meistbots aus der Zwangsversteigerung von Anteilen der Verpflichteten und ihres Ehegatten (gemeinsames Wohnungseigentum von Ehegatten gemäß § 12 Abs 1 WEG). Die Revisionsrekurswerberin meldete als Hypothekargläubigerin eine Forderung von S 150.000 sA, insgesamt S 241.497,52, auf Grund und im Rang des Pfandrechtes CLNR 101 an. Der betreibende Gläubiger erhob dagegen in der Meistbotsverteilungstagsatzung vom Widerspruch. Der Titel der Hypothekargläubigerin laute nur gegen die Verpflichtete. Die Vormerkung und Rechtfertigung des Pfandrechts verstoße gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen und sei nichtig. Der betreibende Gläubiger habe bisher mangels entsprechender Aktivlegitimation keine entsprechenden Schritte bzw Rechtsmittel gegen die rechtswidrigen Eintragungen vornehmen können.

Das Erstgericht gab dem Widerspruch gegen diese Anmeldung statt. Das Landesgericht Feldkirch als Titelgericht habe aufgrund eines von der Hypothekargläubigerin allein gegen die Verpflichtete (und nicht auch deren Ehegatten) erwirkten Exekutionstitels zur Sicherstellung die Pfandrechtsvormerkung über S 654.563 sA bewilligt, die in der Folge vollzogen worden sei. Diese Exekutionsbewilligung sei zwar unbekämpft geblieben, doch sei der nun Widerspruch erhebende betreibende Gläubiger an diesem Verfahren in keiner Weise beteiligt gewesen. Auf Grund eines zwischen der Hypothekargläubigerin und der Verpflichteten am abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs sei es zur Anmerkung der Rechtfertigung dieses vorgemerkten Pfandrechts mit S 150.000 sA gekommen. Auch an diesem Verfahren sei der betreibende Gläubiger nicht beteiligt gewesen. Da gemäß § 9 Abs 2 WEG die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten laute, nur im Wege des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen gemeinsamen Wohnungseigentums zulässig sei, seien die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsverwaltung unzulässig.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Hypothekargläubigerin nicht Folge und sprach aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Pfandrecht, das gesetzwidrigerweise auf einem gemäß § 12 Abs 1 WEG verbundenen Mindestanteil eines Ehegatten im Grundbuch eingetragene wurde, gegen Dritte wirke, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht aus, bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen einen der beiden Ehegatten sei die Begründung eines Pfandrechtes an einem gemäß § 12 Abs 1 WEG verbundenen Mindestanteil rechtlich unzulässig und damit unmöglich. Daher habe kein gegen Dritte durchsetzbares Pfandrecht begründet werden können. Die betreibende Partei habe erstmals im Rahmen der Meistbotsverteilung die rechtliche Möglichkeit gehabt, auf die Unwirksamkeit des im Grundbuch zugunsten der Hypothekargläubigerin eingetragenen Pfandrechts hinzuweisen. Gegenstand eines Widerspruchs nach § 213 EO könne die Richtigkeit, unter Umständen die Fälligkeit der Gesamtforderung oder ihrer Teile, ihre Höhe, die Haftung der Liegenschaft und die bücherliche Rangordnung, insbesondere auch die Gültigkeit des erworbenen Pfandrechts, sein. Da die betreibende Partei in ihrem Widerspruch zu Recht auf die Ungültigkeit des von der Hypothekargläubigerin erwirkten Pfandrechts hingewiesen habe und die Entscheidung über diesen Widerspruch nicht von der Ermittlung und Feststellung streitiger Tatumstände abhängig sei, habe das Erstgericht zu Recht dem Widerspruch stattgegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs - auf den noch § 239 Abs 3 EO idF vor der EONov 2000 anzuwenden ist - ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, dass bei Vorliegen eines Exekutionstitels nur gegen einen Ehegatten die Begründung eines Pfandrechts an einem gemäß § 12 Abs 1 WEG verbundenen Mindestanteil rechtlich unzulässig ist (Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20 § 9 WEG Rz 13). Durch das gemeinsame Wohnungseigentum von Ehegatten werden nämlich gemäß § 9 Abs 2 WEG ihre Anteile am Mindestanteil so verbunden, dass sie, solange das gemeinsame Wohnungseigentum besteht, nicht getrennt und nur gemeinsam beschränkt, belastet, veräußert oder der Zwangsvollstreckung unterworfen werden dürfen (§ 9 Abs 2 Satz 1 WEG). Die Zwangsvollstreckung aufgrund eines Exekutionstitels, der bloß gegen einen der Ehegatten besteht, ist nur im Weg des mit der Pfändung des Anspruchs auf Aufhebung des gemeinsamen Wohnungseigentums zu verbindenden Antrags auf Zwangsversteigerung des gesamten Mindestanteils und des damit verbundenen Wohnungseigentums zulässig (§ 9 Abs 2 Satz 2 WEG). Es muss daher auch der Anteil des anderen Ehegatten der Exekution unterworfen werden (SZ 65/66).

Der Bestand eines Pfandrechts nur auf dem Anteil eines Ehegatten am Mindestanteil läuft der zwingenden Bestimmung des § 9 Abs 2 Satz 1 WEG zuwider (5 Ob 2403/96k, veröffentlicht in JBl 1998, 377). Der im Revisionsrekurs hervorgehobene Umstand, die Verpflichtete sei als Liegenschaftseigentümer mit dieser Pfandrechtsbegründung einverstanden gewesen, ist daher bedeutungslos, weil ein Verstoß gegen zwingendes Recht vorliegt.

Auch der Umstand, dass ein rechtskräftiger Beschluss auf Vormerkung und Rechtfertigung dieses Pfandrechts vorliegt, hindert nicht die Geltendmachung der Unwirksamkeit des gegen zwingendes Recht verstoßenden Pfandrechts. Steht die materielle Rechtskraft der entsprechenden Beschlüsse nicht entgegen, zumal die hier betreibende Partei an dem zur Eintragung des Zwangspfandrechts führenden Verfahrens nicht beteiligt war. Ein Ausfallsbeteiligter kann nach § 213 Abs 1 EO Widerspruch gegen den Bestand, den Rang und die Höhe ua einer im Verteilungsverfahren angemeldeten vorrangigen Forderung erheben. Er kann mit diesem Rechtsbehelf aber auch die Gültigkeit eines für die angemeldete Forderung erworbenen Pfandrechts bestreiten (SZ 53/42; JBl 1988, 327 [Böhm]; 3 Ob 182/99g, veröffentlicht in ÖBA 2000/853).

Das Rekursgericht ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass die Gesetzwidrigkeit des strittigen Pfandrechtes von der betreibenden Partei geltend gemacht werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 78 EO, §§ 40, 50 ZPO.