OGH vom 19.04.2012, 6Ob42/12p

OGH vom 19.04.2012, 6Ob42/12p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** F*****, vertreten durch Dr. Ivo Greiter ua Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei S***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Andreas König ua Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses (Streitwert 36.000 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 R 274/11w 15, womit der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 41 Cg 78/11f 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.961,28 EUR (darin enthalten 326,58 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat mehrere Gesellschafter, darunter die Klägerin mit einem Geschäftsanteil von 10 % und die S***** Beteiligungsgesellschaft mbH (im Folgenden „S*****“ bezeichnet) mit einem Geschäftsanteil von 40 %. Als Geschäftsführer sind DI O***** K*****, K***** S***** und B***** W***** bestellt. Die Geschäftsführer sind jeweils gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsbefugt.

Im Gesellschaftsvertrag der Beklagten vom wurde für alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern sowie zwischen diesen untereinander die ausschließliche Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart, soweit die Zuweisung der Streitsache an ein Schiedsgericht zulässig ist.

Die beklagte GmbH, vertreten unter anderem durch den Geschäftsführer DI K*****, schloss mit der Sp***** GmbH am einen Mietvertrag betreffend eine „K***** Sport Lounge“ und drei Parkplätze in F***** ab. Der Mietgegenstand war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht existent, weshalb die Parteien des Mietvertrags vereinbarten, dass die Beklagte das Mietobjekt errichte.

Über die Errichtung dieses Mietobjekts schloss die Beklagte, vertreten jedenfalls durch den Geschäftsführer DI K*****, am einen Werkvertrag mit einer Werklohnsumme von 890.774,17 EUR mit der I***** GmbH (im Folgenden „I*****“ bezeichnet) als Werkunternehmerin ab. Ob ein zweiter Geschäftsführer diesen Vertrag unterfertigt hat, ist strittig.

Alleingesellschafterin der I***** ist die In***** Gesellschaft mbH. Alleingesellschafterin dieser Gesellschaft ist die S*****, deren Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer unter anderem DI K***** ist.

Zur Finanzierung des mit der I***** abgeschlossenen Werkvertrags schloss die Beklagte, vertreten durch die Geschäftsführer DI K***** und B***** W*****, am einen Kreditvertrag mit der T***** (im Folgenden „Sparkasse“ bezeichnet) über die Kreditsumme von 800.000 EUR ab.

Am fand eine Generalversammlung der Beklagten statt, deren Tagesordnung unter anderem auch die Beschlussfassung über den Werkvertrag mit der I***** und den Kreditvertrag mit der Sparkasse umfasste. Die beiden Verträge wurden schließlich mit einer Stimmenmehrheit von 60 % darunter auch die Stimme der Gesellschafterin S***** genehmigt. Die Klägerin stimmte gegen die Genehmigung dieser Verträge.

Der erwähnte Mietvertrag wurde zwischenzeitig aufgelöst.

Die Klägerin begehrte die Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom betreffend die Genehmigung des Werkvertrags mit der I***** und des Kreditvertrags mit der Sparkasse sowie die Feststellung des richtigen Ergebnisses des Beschlusses über die Genehmigung dieser Verträge unter Nichtberücksichtigung der Stimmen der vom Stimmverbot betroffenen Gesellschafterin S*****. Die Verträge unterlägen nach dem Gesellschaftsvertrag der Zustimmungspflicht der Gesellschafter. Die Gesellschafterin S***** hätte bei der Beschlussfassung über den Werkvertrag und den Kreditvertrag nicht mitstimmen dürfen, da es sich dabei um Rechtsgeschäfte iSd § 39 Abs 4 GmbHG handle und die Gesellschafterin daher dem dort geregelten Stimmverbot unterliege. Die S***** habe über einen Vertrag abgestimmt, in dem ihr zumindest indirekt, nämlich als Großmuttergesellschaft, Vorteile zugewendet würden. Durch die nachträgliche Genehmigung des Abschlusses des Werkvertrags mit der I***** habe ein rechtswidriges Insichgeschäft saniert werden sollen. Der Werkvertrag sei nämlich von Seiten der Geschäftsführung der beklagten Partei unter anderem von DI K***** unterschrieben worden, der auch selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der S***** und Mitgesellschafter sei, während selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der I***** und der In***** Gesellschaft mbH Ing. Mag. H***** K*****, der Sohn von DI O***** K*****, sei, somit ein naher Angehöriger, weshalb die gesetzliche Vermutung eines koordinierten Verhaltens greife. Die Bau und Errichtungskosten seien ohne Ausschreibung des Bauwerks und ohne Einholung von Vergleichsangeboten von der I***** festgesetzt worden und seien vermutlich überhöht, wodurch der S***** indirekt ein ungerechtfertigter Vorteil zugewendet werde, der dem Geschäftsführer DI K***** und seiner Familie zugute komme. Das angerufene Gericht sei zuständig, weil die Zuweisung dieser Streitsache an ein Schiedsgericht nicht zulässig sei, weil ein Schiedsurteil in die Rechtsposition eines unbeteiligten Dritten, nämlich der I*****, eingriffe. Wirksamkeitsvoraussetzung des Werkvertrags mit der I*****, bei dem sowohl die Voraussetzungen für eine Kollusion als auch für ein Insichgeschäft vorlägen, sei der genehmigende Generalversammlungsbeschluss vom . Dieser Beschluss entfalte daher Außenwirkung, weshalb ihm die notwendige Vergleichsfähigkeit fehle. Beschlussmängelstreitigkeiten, die notwendigerweise mit einer Drittwirkung verbunden seien, seien nicht schiedsfähig, weil in die Rechte Dritter eingegriffen werde und sich diese Dritten nicht der Schiedsklausel unterworfen hätten. Darüber hinaus sei die Anfechtungsklage mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage verbunden, was ebenfalls gegen die Schiedsfähigkeit spreche. Der Kreditvertrag mit der Sparkasse stehe mit dem Werkvertrag mit der I***** in einem sachlichen Zusammenhang, weshalb das angerufene Gericht auch zur Entscheidung über die Beschlussfassung betreffend den Kreditvertrag zuständig sei.

Die Beklagte erhob die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und der Unzulässigkeit des Rechtswegs, weil für diese Streitigkeit eine Schiedsvereinbarung bestehe. Die Vergleichsfähigkeit des Anspruchs sei nicht Voraussetzung für die Schiedsfähigkeit. Betreffend den Werkvertrag mit der I***** liege keine Kollusion vor. Dieses Geschäft sei auch nicht erst durch den Generalversammlungsbeschluss rechtswirksam geworden, sondern bereits mit Abschluss des Vertrags durch die beiden Geschäftsführer der Beklagten. Es handle sich bei diesem Werkvertrag auch um kein Insichgeschäft. Der Genehmigungsbeschluss in der Generalversammlung vom habe somit keine Außenwirkung entfaltet, weshalb die Schiedsfähigkeit gegeben sei. Dies gelte auch in Bezug auf den mit der Sparkasse abgeschlossenen Kreditvertrag. Selbst wenn die Schiedsfähigkeit wegen der Wirkung auf Dritte, nämlich die I*****, scheitern sollte, so sei die I***** bereit gewesen und nach wie vor bereit, sich der Schiedsklausel zu unterwerfen. Sie hätte daher die Möglichkeit, sich an der Konstituierung des Schiedsgerichts zu beteiligen.

Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zurück. Die objektive Schiedsfähigkeit sei auch dann gegeben, wenn Beschlüssen Außenwirkung zukommt, zumal nach ständiger Rechtsprechung dem Dritten die Möglichkeit geboten werden könne, bereits bei der Einleitung des Schiedsverfahrens mitzuwirken. Im konkreten Fall treffe dies nicht auf die Kreditgeberin, sondern nur auf die I***** zu. Die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts wäre erst dann gegeben, wenn sich die Beteiligung des Dritten im Schiedsverfahren als nicht möglich erweise, wobei die Beklagte eingewendet habe, dass die I***** bereit sei, sich der Schiedsklausel zu unterwerfen.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und führte rechtlich Folgendes aus:

Selbst wenn die I***** bereit wäre, sich der Schiedsklausel zu unterwerfen, wäre dies unbeachtlich, weil die (notwendige) Zustimmung sämtlicher Vertragspartner der Schiedsklausel nicht vorliege.

Nach § 617 Abs 1 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7) seien Schiedsvereinbarungen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher nur wirksam, wenn sie für bereits entstandene Streitigkeiten abgeschlossen wurden. Ob ein Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft auch Verbraucher iSd § 617 ZPO sei, könne aber dahingestellt bleiben. Nach Art VII Abs 3 des SchiedsRÄG 2006 richte sich die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die wie hier vor dem geschlossen worden seien, nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen. Die Schiedsvereinbarung sei daher für die Klägerin unabhängig davon bindend, ob sie als Verbraucherin zu werten sei oder nicht.

Nach der Rechtsprechung schon vor dem SchiedsRÄG 2006 sei die objektive Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach § 41 GmbHG bejaht worden. Nach § 582 Abs 1 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 könne nunmehr auch jeder vermögensrechtliche Anspruch, über den von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei, Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten hätten vermögensrechtliche Ansprüche zum Gegenstand. Auch für eine Beschlussmängelstreitigkeit nach § 41 GmbHG sei daher eine Schiedsvereinbarung möglich. Auf die Frage, ob der in einer solchen Streitigkeit geltend gemachte Anspruch vergleichsfähig sei, komme es nach der Rechtslage nach dem SchiedsRÄG 2006 nicht mehr an. Nach den Erläuternden Bemerkungen zum SchiedsRÄG 2006 (GP XII RV 1158) werde bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten für die objektive Schiedsfähigkeit vorausgesetzt, dass der Schiedsspruch keine rechtsgestaltende Wirkung auf außenstehende Dritte habe. Auch in der (im Einzelnen dargestellten) Literatur werde die Meinung vertreten, dass bei gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten, insbesondere einer Beschlussanfechtung, eine Schiedsfähigkeit nur dann gegeben sei, wenn der Schiedsspruch gegenüber außenstehenden Dritten keine rechtsgestaltende Wirkung entfalte. Der Oberste Gerichtshof habe in den Entscheidungen 7 Ob 221/98w und 6 Ob 145/06a zur Frage der objektiven Schiedsfähigkeit darauf abgestellt, ob das Ergebnis des Anfechtungsstreits Drittwirkung habe oder nicht. In der Entscheidung 6 Ob 170/08f sei als Voraussetzung für eine Tatbestandswirkung des Schiedsspruchs angesehen worden, dass der davon Betroffene volles rechtliches Gehör in allen Punkten seiner zivilrechtlichen Position gehabt habe.

Diese Gestaltungswirkung eines klagsstattgebenden Urteils im Anfechtungsprozess bzw eines Schiedspruchs gegenüber Dritten berühre aber nur die personelle Reichweite des Urteils oder Schiedsspruchs, nicht auch die objektive Schiedsfähigkeit. Die Rechtsposition des außenstehenden Dritten sei nämlich davon unabhängig, ob über eine Beschlussmängelstreitigkeit nach § 41 GmbHG in einem Gerichtsverfahren oder in einem Schiedsverfahren verhandelt und entschieden werde. Die Frage der Drittwirkung stelle sich erst nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens, während die Frage der Schiedsfähigkeit im Vorhinein zu prüfen sei. Ob ein Schiedsspruch Gestaltungswirkung auf einen außenstehenden Dritten habe, hänge von seinem rechtlichen Gehör im Schiedsverfahren ab. Ob er in ausreichender Weise rechtliches Gehör erhalte, könne jedoch zu einem Zeitpunkt, in dem die Frage der Schiedsfähigkeit zu prüfen sei, nicht beurteilt werden.

Der Kreditvertrag mit der Sparkasse sei für die Beklagte von den vertretungsbefugten Geschäftsführern rechtswirksam abgeschlossen worden. Der angefochtene Gesellschafterbeschluss stelle daher kein Tatbestandsmerkmal für die Rechtswirksamkeit des Kreditvertrags dar.

Anders verhalte es sich mit der Beschlussanfechtung in Bezug auf den Werkvertrag mit der I*****. Sollte dieser Vertrag ein Insichgeschäft des Geschäftsführers DI K***** sein, wäre ein genehmigender Mehrheitsbeschluss der Generalversammlung der Beklagten Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Nach den dargestellten Erwägungen stehe dieser Umstand der objektiven Schiedsfähigkeit aber nicht entgegen.

Da somit die objektive Schiedsfähigkeit zu bejahen sei, sei das Erstgericht sachlich unzuständig.

Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs zu, weil zur Frage, ob seit dem SchiedsRÄG 2006 die Schiedsfähigkeit eines vermögensrechtlichen Anspruchs auch voraussetze, dass der Schiedsspruch keine Gestaltungswirkung gegenüber einem (gesellschaftsfremden) Dritten entfalte, keine höchstgerichtliche Judikatur vorliege.

Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

Die Revisionsrekurswerberin macht als weitere erhebliche Rechtsfragen geltend, es fehle oberstgerichtliche Rechtsprechung zu folgenden Fragen:

1) Gilt für Schiedsvereinbarungen, die vor Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 geschlossen wurden, der erweiterte Anwendungsbereich des § 582 ZPO in der geltenden Fassung oder der engere Anwendungsbereich des § 577 ZPO idF vor dem SchiedsRÄG 2006?

2) Sind an sich schiedsfähige Anfechtungsklagen im Fall eines engen Rechts und Sachzusammenhangs mit nicht schiedsfähigen Anfechtungsklagen einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich?

In der Sache meint die Rechtsmittelwerberin, die gegenständliche Beschlussmängelstreitigkeit sei nicht schiedsfähig, weil eine Entscheidung darüber in die Rechtsposition der I***** eingriffe, die aber nicht an der Schiedsvereinbarung beteiligt sei. Eine Zustimmung zur Beteiligung der I***** am Schiedsverfahren müsste von allen Schiedsparteien erteilt werden; eine solche Zustimmung liege nicht vor. Aufgrund des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zwischen dem Vertrag der Beklagten mit der I***** und demjenigen mit der Sparkasse sei das Schiedsgericht auch zur Entscheidung über den Generalversammlungsbeschluss betreffend die Sparkasse unzuständig.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat erwogen:

1. Zutreffend sind die rekursgerichtlichen Ausführungen, wonach § 617 ZPO idF des SchiedsRÄG 2006 der Wirksamkeit der vor dem geschlossenen Schiedsvereinbarung nicht entgegensteht.

2. Nach langjähriger Rechtsprechung zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 wurde die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten nach §§ 41 44 GmbHG bejaht, weil über eine Klage nach § 41 GmbHG ein Vergleich geschlossen werden könne (SZ 23/184; RIS Justiz RS0045318; vgl zuletzt 7 Ob 103/10p). An dieser Rechtslage hat sich durch das SchiedsRÄG 2006 insoweit nichts geändert, sodass die erste von der Rechtsmittelwerberin gestellte Frage nicht entscheidungswesentlich ist.

3. Entgegen der Rechtsauffassung des Rekursgerichts und der Rechtsmittelwerberin hat die I***** als Vertragspartnerin der Beklagten im gegenständlichen Beschlussmängelstreit keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die I***** hatte keinen Anspruch, sich an der Generalversammlung der Beklagten, die über die Genehmigung des mit ihr abgeschlossenen Vertrags abstimmte, zu beteiligen oder dort mitzustimmen, weil sie keine Gesellschafterin der Beklagten war. Insoweit die Wirksamkeit dieses Vertrags (im Außenverhältnis) von einer Zustimmung der Gesellschafter der Beklagten abhängig sein sollte (wogegen zunächst schon § 20 Abs 2 GmbHG spricht), hätte die I***** eine aufschiebend bedingte Rechtsstellung erworben. Selbst wenn ein Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter der Beklagten die Wirksamkeit des Vertrags zur Folge hätte, stünde auch diese Rechtsfolge noch immer unter der auflösenden Bedingung, dass binnen Monatsfrist (§ 41 Abs 4 GmbHG) Klage gemäß § 41 GmbHG gegen diesen Beschluss erhoben und der Klage rechtskräftig stattgegeben würde. Wenn die I***** als Vertragspartner der Beklagten bei der Beschlussfassung über die Genehmigung des Vertrags nicht einzubinden war, wäre nicht einzusehen, warum sie im Verfahren zur Bekämpfung des genehmigenden Beschlusses einzubinden wäre (in diesem Sinn auch Enzinger in Straube , GmbHG § 42 Rz 8; zum Aktienrecht Strasser in Jabornegg/Strasser , AktG 5 § 198 Rz 5; zum deutschen Recht Roth in Altmeppen/Roth , GmbHG 6 § 47 Rz 153a unter Hinweis auf den BGH).

Sofern die von der Klägerin bekämpfte Beschlussfassung angesichts von § 20 Abs 2 GmbHG überhaupt Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag sein sollte, handelte es sich dabei ebenso wie bei der Wirkung eines (rechtskräftigen) Urteils über eine Klage gemäß § 41 GmbHG um eine bloße Tatbestands oder Reflexwirkung (vgl RIS Justiz RS0041401), die regelmäßig keine Parteistellung und somit auch keinen Anspruch auf rechtliches Gehör begründet (vgl RIS Justiz RS0120841; RS0123028). Die Stellung des dritten Vertragspartners (hier der I*****) ist keine andere als die eines Vertragspartners des Masseverwalters (RIS Justiz RS0065256; RS0006953; vgl auch G. Kodek in Buchegger/Bartsch/Pollak , Österreichisches Insolvenzrecht, § 117 Rz 67; derselbe in Konecny , Insolvenz Forum 2003, 19 [55 62]), eines Vertragspartners eines Minderjährigen (RIS Justiz RS0006210; RS0006207; RS0006212; RS0006225) oder eines Nachlassgläubigers im Verlassenschaftsverfahren (RIS Justiz RS0006611), denen die ständige Rechtsprechung Parteistellung, Rekurslegitimation und somit das rechtliche Gehör im Genehmigungs bzw Verlassenschaftsverfahren abspricht. Den insoweit gegenteiligen Meinungen im Schrifttum ( Thöni , GesRZ 1994, 55 [58]; derselbe , wbl 1994, 298 [302]; Ch. Nowotny , wbl 2008, 470; Strasser in Jabornegg/Strasser , AktG 5 § 197 Rz 4) kann daher nicht gefolgt werden. Soweit aus den vom Berufungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien (die keine Gesetzeskraft haben, vgl RIS Justiz RS0008799 [T3]; RS0008776) zum SchiedsRÄG 2006 oder den Entscheidungen 7 Ob 221/98w, 6 Ob 145/06a (vgl dazu auch Reiner , GesRZ 2007, 151 Fußnote 4) und 6 Ob 170/08f anderes geschlossen werden könnte, wäre dem nicht zu folgen.

4. Der Schiedsfähigkeit eines Anspruchs (hier auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses einer GmbH) steht daher nicht entgegen, dass die Entscheidung darüber (bloße) Tatbestandswirkungen (Reflexwirkungen) gegenüber (gesellschaftsfremden) Dritten hat. Ausgehend von dieser Beurteilung stellen sich die weiteren von der Klägerin relevierten Rechtsfragen nicht mehr.

5. Korrekturbedürftig sind die rekursgerichtlichen Ausführungen zum Insichgeschäft. Inwiefern im vorliegenden Fall betreffend den Vertrag der Beklagten mit der I***** ein Insichgeschäft vorliegen könnte, ist nicht ersichtlich: Nach dem Klagsvorbringen könnte der Vertrag auf Seite der I***** vom Sohn des Geschäftsführers der Beklagten abgeschlossen worden sein. Dann hätten aber als Geschäftsführer auf Seite der Beklagten der Vater und auf Seite der I***** der Sohn gehandelt. Ein Insichgeschäft stellte dies nicht dar. Kollusion oder ein die Wirksamkeit des Vertrags zwischen Beklagter und I***** vernichtender Vollmachtsmissbrauch des Geschäftsführers der Beklagten wäre freilich denkbar. In diesem Fall könnte der Vertrag nur durch Genehmigung aller Gesellschafter der Beklagten wirksam werden (4 Ob 544/90 = RIS Justiz RS0059993). Ob der Vertrag zwischen der Beklagten und der I***** angesichts der gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen dann, wenn er einem Fremdvergleich nicht standhalten sollte, gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr gemäß § 82 GmbHG verstoßen könnte, ist hier nicht zu prüfen.

6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.