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OGH vom 17.01.2012, 5Ob255/11b

OGH vom 17.01.2012, 5Ob255/11b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** GmbH, (nunmehr: W***** GmbH), *****, vertreten durch Dr. Siegfried Rack und Mag. Gottfried Tazol, Rechtsanwälte in Völkermarkt, und deren Nebenintervenientin Z***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Gernot Murko und Mag. Christian Bauer, Rechtsanwälte in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Alexandra L*****K*****, vertreten durch Fink, Bernhart Haslinglehner, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen (eingeschränkt) 47.056,08 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 194/11h 60, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 22 Cg 96/11a 55, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Erstgerichts nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts erhielten die Vertreter der Klägerin am zugestellt. Diese erhoben im elektronischen Rechtsverkehr am außerordentliche Revision unmittelbar beim Berufungsgericht. Das Berufungsgericht übermittelte die Revision per Fax am an das Erstgericht.

Die Revision ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frist für die nach § 505 Abs 1 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz zu erhebende Revision beträgt gemäß § 505 Abs 2 ZPO vier Wochen von der Zustellung des Berufungserkenntnisses an. Nach der Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichts an die Vertreter der Klägerin am endete die vierwöchige Frist für die Erhebung der Revision mit Ablauf des (§ 125 Abs 2 ZPO).

2. Nach § 89d Abs 1 GOG gelten elektronische Eingaben (§ 89a Abs 1 GOG) als bei Gericht angebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Dies war hier am , also am letzten Tag der Rechtsmittelfrist, der Fall.

3. Auch für den elektronischen Rechtsverkehr (5 Ob 10/10x; 5 Ob 218/11m) gilt aber der Grundsatz, dass das Rechtsmittel, welches wie hier beim unrichtigen Gericht eingebracht wurde, nur dann als rechtzeitig anzusehen ist, wenn es innerhalb der Rechtsmittelfrist beim zuständigen Gericht eingelangt ist (RIS Justiz RS0006096; RS0041608). Letzteres trifft hier nicht zu, weil die Revision erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, nämlich am , beim Erstgericht einlangte.

Die Revision ist daher verspätet und zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
VAAAD-61435