OGH vom 11.12.1986, 7Ob48/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Dipl.Ing. Wolfgang B***, Wien 4., Mommsengasse 25, 2.) Prof. Mag. Hannes L***, Wien 1., Rotenturmstraße 25, 3.) Dipl.Ing. Otto N***, Wien 4., Karlsgasse 9, 4.) Prof. Dipl.Ing. Georg L***, Wien 3., Veitgasse 6, 5.) Mag. Alexander M***, Wien 18., Gentzgasse 129,
6.) Mag. Roland M***, Wien 18., Gentzgasse 129, alle Architekten und Ziviltechniker und alle vertreten durch Dr. Fritz Czerwenka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) I*** U***- und S***
Aktiengesellschaft, Wien 1., Tegetthoffstraße 7, vertreten durch Dr. Hans Kreinhöfner, Rechtsanwalt in Wien, und 2.) I*** FÜR W***, N*** UND DAS B***, Wien 4., Karlsgasse 9, vertreten durch Dr. Friedrich Halzl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 2 R 205/85-14, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 33 Cg 930/83- 9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den beklagten Parteien die mit je S 20.637,05 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.876,10 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die zweitbeklagte Partei schloß mit der erstbeklagten Partei einen Versicherungsvertrag mit Versicherungsbeginn ab. Gegenstand der Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht der Versicherten (Berufshaftpflichtversicherung). Versicherte sind alle zum Zeitpunkt des Versicherungsbeginnes befugten Ziviltechniker mit aufrechter Befugnis, die Mitglieder der zweitbeklagten Partei sind. Die Kläger gehören zu diesem Personenkreis. Die Versicherungsprämie beträgt pro Versichertem jährlich S 2.700,-- wertgesichert. Nach Art. 6 Punkt 5 und 6 der vereinbarten Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft, bei der nicht ausschließlich österreichische Ziviltechniker Partner der Arbeitsgemeinschaft sind. Die von der zweitbeklagten Partei von ihren Mitgliedern eingehobene Kammerumlage setzt sich aus dem Grundbetrag, dem Hebesatz und dem Umlagenanteil für die Berufshaftpflichtversicherung zusammen. Der Umlagenanteil wird in einem bestimmten Prozentsatz der für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr dem einzelnen Mitglied vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge bemessen, sodaß den einzelnen Mitgliedern unterschiedliche Beträge vorgeschrieben werden. Die Kläger begehren die Feststellung der Nichtigkeit des zwischen den beklagten Parteien abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages und mit Eventualbegehren die Feststellung der Unwirksamkeit dieses Vertrages ihnen gegenüber. Der von der zweitbeklagten Partei eingehobene Umlagenanteil für die Berufshaftpflichtversicherung übersteige die pro Versichertem vereinbarte Versicherungsprämie erheblich, wodurch die zweitbeklagte Partei einen (Provisions-)Gewinn erziele. Die Kläger seien Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft für Planung und Neubau des Allgemeinen Krankenhauses Wien, an der auch zwei ausländische Partner beteiligt seien. Sie würden zwar zur Beitragsleistung herangezogen, erhielten für ihre berufliche Tätigkeit beim Allgemeinen Krankenhaus Wien infolge der Ausschlußklausel des Art. 6 Punkt 5 und 6 der Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz und somit keine Gegenleistung; schon deshalb sei der Vertrag sittenwidrig. Die Ausschlußklausel weiche von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ab. Diese Abweichung sei sachlich nicht gerechtfertigt und von der Versicherungsaufsichtsbehörde nicht genehmigt worden. Eine allfällige Genehmigung sei infolge Verschweigung der Abweichung erteilt worden und daher unwirksam. Die Kläger hätten die zweitbeklagte Partei zum Abschluß des Versicherungsvertrages nie bevollmächtigt. Der Wirkungskreis der zweitbeklagten Partei umfasse nicht auch die Berechtigung zum Abschluß von Versicherungsverträgen für ihre Mitglieder.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Nach ihrem Standpunkt fehle den Klägern mit Rücksicht darauf, daß eine Versicherung für fremde Rechnung vorliege, bei der den Klägern nur Rechte zustünden, das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung. Abgesehen davon, daß es zum Abschluß einer Versicherung für fremde Rechnung keiner Vollmacht des Versicherten bedürfe, ergebe sich die Berechtigung der zweitbeklagten Partei zum Abschluß des Versicherungsvertrages aus dem Ingenieurkammergesetz. Die Kammervollversammlung habe den Vorstand zum Abschluß des Versicherungsvertrages ermächtigt. Die Ausschlußklausel entspreche den Standesregeln der Ziviltechniker, wonach Gesellschaftsbildungen nur unter Ziviltechnikern österreichischer Staatsbürgerschaft gestattet seien. Der sich aus der Ausschlußklausel ergebende Nachteil werde durch zahlreiche andere Vorteile aufgewogen. Die Rechtsmäßigkeit der eingehobenen Kammerumlage könne nur im Verwaltungsverfahren geprüft werden.
Das Erstgericht wies das Hauptbegehren ab und das Eventualbegehren wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück.
Das Erstgericht beurteilte das Vertragsverhältnis zwischen den beklagten Parteien als Versicherung für fremde Rechnung. Bei einer solchen Versicherung sei der Versicherungsnehmer der alleinige Vertragspartner des Versicherers. Nur er könne das Vertragsverhältnis betreffende Gestaltungsrechte geltend machen. Die Kläger seien daher nicht zur Vertragsanfechtung berechtigt. Da die Kläger dem Versicherer gegenüber auch nicht zur Prämienzahlung verpflichtet seien, liege entgegen dem Standpunkt der Kläger kein Vertrag zu Lasten Dritter vor. Der Ausschluß von Schadenersatzverpflichtungen aus der Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, bei denen nicht ausschließlich österreichische Ziviltechniker Partner der Arbeitsgemeinschaft seien, sei überdies sachlich gerechtfertigt, weil nach dem Ziviltechnikergesetz Arbeitsgemeinschaften nur mit Ziviltechnikern österreichischer Staatsbürgerschaft zulässig seien. Ob der Abschluß einer Haftpflichtversicherung für ihre Mitglieder in den Wirkungskreis der zweitbeklagten Partei falle, sei nicht im ordentlichen Rechtsweg zu prüfen. Nach den Bestimmungen des § 2 Abs 1 des Ingenieurkammergesetzes könnte sich aber der Aufgabenbereich der zweitbeklagten Partei auch auf die Vornahme solcher Rechtsgeschäfte erstrecken. Zum Abschluß einer Versicherung für fremde Rechnung brauche der Versicherungsnehmer keine Vollmacht des Versicherten. Der Mangel der versicherungsaufsichtsbehördlichen Genehmigung der Besonderen Versicherungsbedingungen, durch die von den Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von staatlich befugten und beeideten Architekten und Zivilingenieuren für Hochbau, Ingenieurkonsulenten und Zivilingenieuren für Bauwesen sowie für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen (AHBA) abgewichen werde, sei für die Wirksamkeit des Versicherungsvertrages ohne Bedeutung. Davon abgesehen beziehe sich die Bestimmung des § 9 Abs 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes nur auf Abweichungen zu Ungunsten des Versicherungsnehmers. Die Rechtsstellung von Versicherungsnehmern käme aber den Klägern nicht zu. Das Eventualbegehren bezwecke offensichtlich die Befreiung der Kläger von der Verpflichtung zur Zahlung des Prämienanteils. Der im Umlageverfahren von der zweitbeklagten Partei eingehobene Prämienanteil unterliege aber nicht der Überprüfung durch die Gerichte. Hiefür sei der Rechtsweg unzulässig.
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt. Den Zurückweisungsbeschluß hob es auf und trug dem Erstgericht eine Entscheidung über das Eventualbegehren auf.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß die den Bestand des Vertrages betreffenden Umstände aus der Person des Versicherungsnehmers zu beurteilen seien und teilte im übrigen die Auffassung des Erstgerichtes, daß die geltend gemachten Gründe eine Vertragsanfechtung nicht rechtfertigten. Auch mit dem Eventualbegehren werde nach der Auffassung der zweiten Instanz ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht, über den auf dem Rechtsweg zu entscheiden sei. Daran ändere nichts der Umstand, daß allenfalls über Vorfragen zu entscheiden sei, deren Lösung in die Kompetenz einer Verwaltungsbehörde fielen.
Die gegen das Urteil der zweiten Instanz erhobene Revision der Kläger ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerber wenden sich zunächst gegen die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses als Versicherung für fremde Rechnung. Letztere liegt immer dann vor, wenn der Versicherungsnehmer im eigenen Namen mit dem Versicherer einen Vertrag schließt, der fremdes Interesse zum Gegenstand hat (Hofmann, Privatversicherungsrecht 2 128; Prölss-Martin, VVG 23 452; Bruck-Möller-Sieg VVG 8 II 930 f). Unstrittig ist im vorliegenden Fall, daß Gegenstand des Versicherungsvertrages die Berufshaftpflicht der Mitglieder der zweitbeklagten Partei, somit ein fremdes Interesse ist. Steht fest, daß fremdes Interesse versichert werden sollte, bleibt lediglich noch zu prüfen, ob der Kontrahent den Abschluß im Namen des Interesseträgers oder im eigenen Namen getätigt hat. Beizupflichten ist den Revisionswerbern darin, daß diese Frage nach den feststehenden Umständen und durch Vertragsauslegung zu beurteilen ist, die der Auslegungsregel des § 74 Abs 2 VersVG vorgehen. Ergeben Vertragsauslegung und offenbare Umstände kein eindeutiges Bild, so spricht der § 74 Abs 2 VersVG für eine Versicherung für fremde Rechnung. Die gesetzliche Auslegungsregel des § 74 Abs 2 VersVG ist somit widerlegbar, die Beweislast richtet sich je nach den erhobenen Ansprüchen (Bruck-Möller-Sieg, aaO 937) und trifft demnach im vorliegenden Fall die Kläger. Den Klägern kann aber nicht darin gefolgt werden, daß schon nach dem Inhalt der Korrespondenz zwischen den vertragsschließenden Teilen insbesondere nach dem Schreiben der zweitbeklagten Partei an die erstbeklagte Partei vom ein Vertragsabschluß durch die zweitbeklagte Partei in Vertretung ihrer Mitglieder offenkundig ist. Bei Vertragsabschluß im Namen eines anderen soll der Vertretene aus dem Vertrag unmittelbar berechtigt und verpflichtet werden. Aus Punkt 3
des obgenannten Schreibens ergibt sich aber, daß die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers der zweitbeklagten Partei zukommen und diese auch zur Zahlung der Prämie verpflichtet sein sollte. Auch Punkt 2, 6 dieses Schreibens spricht nicht für, sondern gegen den Standpunkt der Kläger, weil es einer besonderen Vertragsbestimmung, daß jeder versicherte Ziviltechniker berechtigt ist, einen Deckungsprozeß zu führen, nicht bedurft hätte, wenn der Versicherungsvertrag in deren Namen abgeschlossen hätte werden sollen. Durch diese Vertragsbestimmung wird insoweit lediglich § 75 Abs 2 VersVG abbedungen, wonach der Versicherte ohne Zustimmung des Versicherungsnehmers über seine Rechte nur verfügen und diese Rechte nur gerichtlich geltend machen kann, wenn er im Besitz des Versicherungsscheines ist. Auch bei dem angezogenen Kündigungsrecht der zweitbeklagten Partei handelt es sich um ein Recht des Vertragspartners, sodaß auch dieser Hinweis gegen die Kläger ausschlägt. Für die zu beurteilende Frage sind aber die Kündigungsgründe ohne Bedeutung. Aus der Art der Prämienberechnung läßt sich für die Frage, in wessen Namen die zweitbeklagte Partei handelte, nichts gewinnen. Andere Umstände können von der Revision nicht ins Treffen geführt werden und wurden in erster Instanz auch nicht behauptet. Der Standpunkt der Kläger ist daher unzutreffend. Aus den obgenannten Umständen ergibt sich vielmehr, daß die zweitbeklagte Partei nicht als Vertreter ihrer Mitglieder handelte. Blieben aber dennoch Zweifel, so wäre, wie die Kläger selbst einräumen, nach § 74 Abs 2 VersVG anzunehmen, daß die zweitbeklagte Partei im eigenen Namen für fremde Rechnung handelte. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen das Versicherungsverhältnis als Versicherung für fremde Rechnung angesehen. Damit sind aber die Revisionsausführungen über die mangelnde Bevollmächtigung der zweitbeklagten Partei durch die Kläger gegenstandslos. Nach § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG stehen bei der Versicherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Versicherten zu. Nach Prölss-Martin (VVG 23 454) sind damit nur die geldlichen Ansprüche gemeint. Sieg in Bruck-Möller (aaO 945) zählt hiezu alle Rechte, die mit der Entschädigung zusammenhängen. Ihm folgte auch der Oberste Gerichtshof (7 Ob 19/83). Die Gestaltungsrechte, insbesondere das Recht der Vertragsanfechtung, gehören nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Meinung nicht zu den im § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG angeführten Rechten (Prölss-Martin aaO 453; Bruck-Möller-Sieg aaO 963; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechtes III 464 und 471; Hofmann aaO 131 f; aM Ehrenzweig, Deutsches-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht 214). Für die herrschende Ansicht spricht zunächst der Gesetzeswortlaut, weil unter den Rechten aus dem Vertrag nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht auch jene verstanden werden können, die die Begründung des Vertragsverhältnisses betreffen. Bei der Versicherung für fremde Rechnung handelt es sich nach herrschender Ansicht um einen Vertrag zugunsten Dritter (SZ 52/65; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 881; Gschnitzer in Klang 2 IV/1 228; Bruck-Möller-Sieg aaO 929; Hofmann aaO 128). Beim Vertrag zugunsten Dritter kommt dem Dritten, auch wenn ihm unmittelbar das Recht zusteht, vom Versprechenden Erfüllung zu verlangen, nicht auch das Recht zu, das Deckungsverhältnis (zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger) anzufechten (Gschnitzer aaO 227). Die Rechtsfigur der Versicherung für fremde Rechnung entspricht den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Versicherungsverkehrs, wie sie schon zur Zeit der Einführung von Vorschriften über den Versicherungsvertrag (Versicherungsordnung) bestanden haben, wie etwa im Bereich der Teppichaufbewahrungsanstalten, der Pfandleihanstalten, der Spediteure und Lagerhäuser (vgl. Geller, Versicherungsordnung 88). Bei der Regelung der Versicherung für fremde Rechnung (§§ 69 bis 71 der Versicherungsordnung; § 69 Abs 3 der Versicherungsordnung enthielt eine dem § 75 Abs 1 VersVG entsprechende Bestimmung) ging der Gesetzgeber sowohl davon aus, daß das Innenverhältnis zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten versicherungsrechtlich ohne Belang ist, als auch davon, daß Vertragspartei des Versicherers jedenfalls der Versicherungsnehmer ist. Es sollten lediglich die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers und des Versicherten im Verhältnis zum Versicherer geregelt werden (Erläuterungen zur Versicherungsordnung 102 f). Sollte die Stellung der Vertragsparteien unberührt bleiben, konnte dies in Ansehung des Versicherten nur die Regelung der Frage bedeuten, wann und inwieweit er unmittelbar die Rechte aus dem Vertrag geltend machen kann, zumal auch schon bei Schaffung der Versicherungsordnung die Versicherung für fremde Rechnung als Vertrag zugunsten Dritter angesehen wurde (vgl. Erläuterungen 102; Geller aaO). Für die Annahme, daß der Versicherte voll in das Vertragsverhältnis einbezogen werden und ihm auch die Gestaltungsrechte, wie das Recht der Vertragsanfechtung, zukommen sollen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Daraus ergibt sich, daß § 75 Abs 1 Satz 1 VersVG dahin auszulegen ist, daß zu den dort angeführten Rechten des Versicherten nicht auch das Recht gehört, den Versicherungsvertrag anzufechten. Die weiteren Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs durch den Versicherten nach § 75 Abs 2 VersVG können daher unerörtert bleiben. Fehlt den Klägern das Recht der Vertragsanfechtung, ist auch auf die Revisionsausführungen zur Frage der Sittenwidrigkeit nicht weiter einzugehen.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.