OGH vom 21.04.2015, 3Ob49/15z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** B*****, vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die verpflichtete Partei K*****, vertreten durch Mag. Franz Eschlböck, Rechtsanwalt in Wels, wegen Vollstreckbarerklärung, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 22 R 320/14m 14, womit über Rekurs der verpflichteten Partei der Beschluss des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom , GZ 3 E 1226/14y 2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die von der Betreibenden beantragte Vollstreckbarerklärung des Urteils des Kantonsgerichts Obwalden vom , Z 07/007/dz, im Umfang der dem Verpflichteten mit diesem Urteil auferlegten Verpflichtung, der betreibenden Partei ab monatlich im Vorhinein (mit 5 % seit Verfall verzinsliche) Unterhaltsbeiträge von 700 SFR zuzüglich allfälliger Kinder- und/oder Ausbildungszulagen zu leisten.
Das Erstgericht erklärte das Urteil für vollstreckbar.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten Folge und wies den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ab. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich der „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Betreibenden, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorlegte.
Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage.
Rechtliche Beurteilung
1. Durch § 84 Abs 4 EO ist nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar. Die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO iVm § 78 EO und § 83 Abs 2 EO gelten auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (3 Ob 149/13b mwN; RIS Justiz RS0116242; Jakusch in Angst , EO² § 84 Rz 19 und § 65 Rz 21).
2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 78 EO und § 83 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO iVm § 508 ZPO und § 78 EO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde.
3. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand, über den das Rekursgericht entschied, zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR: Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es grundsätzlich auf den 36 fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (stRsp; RIS Justiz RS0103147; RS0122735; RS0114353).
4. Da das Urteil, dessen Vollstreckbarerklärung die Betreibende beantragt, dem Verpflichteten monatliche Unterhaltsleistungen von 700 SFR auferlegt, beträgt der nach § 58 Abs 1 JN maßgebliche 36 fache Betrag 25.200 SFR und liegt somit unter 30.000 EUR.
5. Im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage ist der Rechtsmittelschriftsatz nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht, auch wenn er als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird (RIS Justiz RS0109620 [T10, T 11, T 14]). Ob der dem Rekursgericht vorzulegende Schriftsatz den Erfordernissen des § 528 Abs 2a ZPO iVm § 78 EO und § 508 Abs 1 ZPO entspricht, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109620 [T2], RS0109623 [T5, T 8, T 14]).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00049.15Z.0421.000