OGH vom 13.02.2014, 2Ob53/13b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** K*****, vertreten durch Dr. Edwin Mächler, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. DI W***** K*****, und 2. DI R***** K*****, beide vertreten durch Dr. Hartmut Ramsauer, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 941.130,97 EUR sA (beide beklagte Parteien) und 145.345,66 EUR sA (zweitbeklagte Partei), über die „außerordentlichen Revisionen“ sämtlicher Parteien gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 213/12g 194, womit das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 10 Cg 164/00a 185, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die jeweils als „außerordentliche Revision“ bezeichneten Rekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Gegenstand des Rechtsstreits ist die Pflichtteilsergänzungsklage der Klägerin. Sie begehrte zuletzt, die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 941.130,97 EUR sA und den Zweitbeklagten darüber hinaus zur Zahlung weiterer 145.345,66 EUR sA zu verpflichten.
Das Erstgericht erachtete die Klagsforderung hinsichtlich des Erstbeklagten mit 130.890,91 EUR und hinsichtlich des Zweitbeklagten mit 261.781,81 EUR, davon 130.890,91 EUR zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten, als zu Recht, die eingewendete Gegenforderung hingegen als nicht zu Recht bestehend, und verpflichtete die Beklagten zur Zahlung der genannten Beträge samt 4 % Zinsen seit an die Klägerin. Das Mehrbegehren wurde abgewiesen.
Diese Entscheidung wurde von der Klägerin (die im Berufungsverfahren die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von insgesamt 439.507,92 EUR sA zur ungeteilten Hand anstrebte) im Umfang der Abweisung von 177.726,11 EUR sA, eines Zinsenmehrbegehrens sowie des unterbliebenen Ausspruchs der Solidarverpflichtung und von den Beklagten im gesamten klagsstattgebenden Umfang bekämpft.
Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung der Beklagten, bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit Teilurteil (nur) hinsichtlich der Abweisung eines Zinsenteilbegehrens, hob sie mit Beschluss im Umfang der Entscheidung über ein Teilbegehren von 439.507,92 EUR sA und der Kostenentscheidung auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig sei, unterblieb.
Gegen diese Berufungsentscheidung erhoben sowohl die Klägerin als auch die Beklagten ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel. Beide Rechtsmittel sind jedoch unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
I. Zum Rechtsmittel der Klägerin:
1. Laut Anfechtungserklärung richtet sich ihr Rechtsmittel gegen „das Teilurteil“, wobei sie (sinngemäß) die Abänderung der angefochtenen Berufungsentscheidung im Sinne der Stattgebung ihrer Berufung begehrt. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Inhaltlich befasst sich die Klägerin in ihrem Rechtsmittel allerdings ausschließlich mit dem aufhebenden Teil der Entscheidung, auf den bestätigenden Teil (Abweisung des Zinsenteilbegehrens; vgl Punkt 4.4 der zweitinstanzlichen Entscheidungsbegründung) geht sie nicht ein. Aus dem Kontext der Rechtsmittelausführungen ergibt sich somit, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Anfechtungserklärung und ihres Rechtsmittelantrags in Wahrheit nur den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung bekämpfen wollte. Da sich das Rechtsmittel nur gegen den Aufhebungsbeschluss richtet, ist es als Rekurs zu werten; die Falschbezeichnung ist unerheblich (RIS Justiz RS0036258).
2. Abgesehen davon, dass es nicht zulässig ist, sich bei der Formulierung des Rechtsmittelantrags mit dem Hinweis auf einen anderen Schriftsatz (hier: die Berufung) zu begnügen (vgl 3 Ob 30/13b mwN; RIS Justiz RS0007029), ist der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss schon mangels Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO absolut unzulässig. Auch ein „außerordentlicher Rekurs“ kann in einem solchen Fall nicht erhoben werden (2 Ob 142/13s; RIS Justiz RS0043880, RS0043898). Das Rechtsmittel der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
II. Zum Rechtsmittel der Beklagten:
Die Beklagten wenden sich in ihrer „außerordentlichen Revision“ (naturgemäß) nur gegen den aufhebenden Teil der Berufungsentscheidung und beantragen, das Klagebegehren auch in diesem Umfang abzuweisen. Auch ihr Rechtsmittel ist daher als Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zu behandeln und aus den bereits genannten Gründen als absolut unzulässig zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
SAAAD-61342