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OGH vom 24.05.2006, 3Ob290/05a

OGH vom 24.05.2006, 3Ob290/05a

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Erwin Bajc & Partner, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei V***** AG, *****, Schweiz, vertreten durch Dr. Günther J. Horvath, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO; Streitwert 10.214,40 EUR s.A.), infolge Antrags der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Spruch der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 3 Ob 290/05a, wird dahin berichtigt, dass der zweite Absatz wie folgt zu lauten hat:

„Die Urteile der Vorinstanzen werden, soweit darin das Klagebegehren auf Erlöschen der betriebenen Kapitalforderung von 10.214,40 EUR samt Zinsen abgewiesen wurde, unter Vorbehalt der Kostenentscheidung als Teilurteil bestätigt."

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Entscheidung vom , AZ 3 Ob 290/05a, wurden die klagsabweisenden Urteile der Vorinstanzen teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben. Allerdings wurde der Inhalt dieser Urteile im Ausspruch über die Teilbestätigung falsch wiedergegeben. Diese offenkundige Unrichtigkeit ist gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.

Fundstelle(n):
QAAAD-61266