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OGH vom 30.11.1989, 6Ob694/89

OGH vom 30.11.1989, 6Ob694/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*** Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG, Bahnhofstraße, 8530 Deutschlandsberg, vertreten durch Dr. Dagmar Arnetzl, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S*** W***, vertreten durch Dr. Heinz Damian, Rechtsanwalt in Wien, wegen 320.000 S sA, Leistung, Offenlegung und Feststellung (Gesamtstreitwert 1,980.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 3 R 82/89-58, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom , GZ 15 Cg 309/84-54, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 21.313,80 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.552,30 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei ist Eigentümerin ausgedehnter Waldgebiete im Raum Schneeberg und Rax, im Höllental und in Wildalpen. Die Verwaltung dieser forstwirtschaftlich genutzten Flächen ist der Magistratsabteilung 49 übertragen, bei der eine Forstdirektion eingerichtet ist. Diese Forstgebiete - die sogenannten Quellschutzforste - sind in die Forstreviere Naßwald, Hirschwang, Stixenstein und Wildalpen unterteilt. Die Leitung der Forstreviere obliegt Forstwirtschaftsleitern, die bei der Verwertung des geschlägerten Holzes insoweit selbständig handeln können, als sie nach internen Richtlinien der beklagten Partei bis zu einem Betrag von 200.000 S freihändig Holz verkaufen dürfen, sonst aber Holzverkäufe öffentlich ausschreiben müssen. Da die beklagte Partei ein eigenes Sägewerk betreibt, verkauft sie außerdem Rundholz nur in dem Ausmaß, als der Anfall die Kapazität ihrer Anlage übersteigt. Die Abrechnung und der Zahlungsverkehr läuft zur Gänze über die Buchhaltung der beklagten Partei. Die Gebarung der Forstwirtschaftsleiter wird durch das Kontrollamt der beklagten Gebietskörperschaft nachgeprüft.

Seit es am Schneeberg und an der Rax 1976 zu einer Windwurfkatastrophe gekommen war, stand die klagende Partei mit der beklagten Gebietskörperschaft in ständiger Geschäftsverbindung. Die klagende Partei ist ein Holzverwertungsunternehmen und betreibt gleichfalls ein Sägewerk. Ein früherer Geschäftsführer der klagenden Partei, der Mitglied der Sozialistischen Partei Österreichs war, baute die Geschäftsbeziehung auf, um die unternehmenseigenen Werkeinrichtungen auszulasten und die vorhandenen Arbeitsplätze zu sichern. Insgesamt bezog die klagende Partei bei der Beklagten in den Jahren 1976 bis 1982 nahezu 200.000 fm Holz verschiedener Qualitäten. Dabei führte sie nicht nur die Schlägerungsarbeiten selbst durch, sondern schloß auch die Schlägerungsgebiete - vor allem durch die Anlegung von Forststraßen für den Holztransport - auf eigene Kosten auf. Die Aufwendungen für die Schlägerungs- und Aufschließungsarbeiten wurden ihr von der beklagten Partei in der Weise abgegolten, daß in den einzelnen Holzverkaufsübereinkommen vom jeweiligen Marktpreis Abschläge vereinbart wurden. Der klagenden Partei wurden ihre Vorleistungen somit durch günstigere Festmeter-Preise abgegolten. Im Rahmen der Geschäftsverbindung wurden die einzelnen Holzverkaufsübereinkommen auf von der Magistratsabteilung 49 aufgelegten Formblättern ausgefertigt, in welchen neben den Vertragspartnern der Kaufgegenstand, der Erfüllungsort, der Gesamtkaufpreis, die Zahlungsmodalitäten und die Lieferfrist festgehalten wurden. Außerdem waren auf den Formblättern die allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der S*** W*** abgedruckt.

Die klagende Partei begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung von 320.000 S sA, sie zu allen Ausschreibungen über Rundholzverkäufe in den Forstrevieren Naßwald, Hirschwang, Stixenstein und Wildalpen einzuladen, ihr sämtliche Ausschreibungen über Rundholzverkäufe in diesen Revieren ab bis zur Klagseinbringung offenzulegen und ihr die Lieferung von ca. 7.000 fm schnittfähigen Rundholzes zum Preis von S 700/fm frei LKW und Anhänger ab fester, befahrbarer Autostraße anzubieten sowie ferner die Feststellung, daß die beklagte Partei der klagenden Partei für alle künftigen Schäden einzustehen habe, die ihr aus der Unterlassung der Einladung zu Ausschreibungen über Rundholzverkäufe in den genannten Forstrevieren entstanden sind oder noch entstehen werden. Die klagende Partei brachte hiezu vor, mit Vereinbarung vom hätte ein zu ihren Gunsten bestehender Saldo aus Holzverkäufen im Betrag von nahezu einer Million Schilling durch Preisnachlässe bei künftigen Geschäften laufend abgebaut werden sollen. Außerdem hätte die Geschäftsverbindung für unbestimmte Zeit aufrechterhalten und ausgebaut werden sollen. Mit Aktenvermerk vom habe man eine Verringerung des Saldos auf etwa ein Drittel festgestellt. Die beklagte Partei habe sich verpflichtet, der klagenden Partei eine Basismenge von 2.000 fm frischen Rundholzes ab Lager binnen 90 Tagen zu einem Preis von 950 S für Blochholz und 550 S für Schleifholz zu verkaufen und die klagende Partei zu allen Ausschreibungen im Bereich der Quellschutzforste einzuladen. Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung hätten alle wechselseitigen Ansprüche für die Vergangenheit bereinigt sein sollen. Die beklagte Partei habe jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Lieferfrist am nicht einmal die Hälfte der verkauften Holzmenge und den Rest erst im März 1982 geliefert. Da der Holzpreis während dieses Zeitraumes um mindestens S 200/fm verfallen sei, habe die klagende Partei einen Schaden von zumindest 320.000 S erlitten. Die beklagte Partei habe sie überdies zu Ausschreibungen nie eingeladen. Die klagende Partei habe hiedurch einen der Höhe nach erst festzustellenden Schaden erlitten, weil sie eine Holzschnittkapazität von weit mehr als 100.000 fm im Jahre habe und erfahrungsgemäß wegen ihrer günstigeren Anbote in den meisten Fällen den Zuschlag erhalten hätte. Die beklagte Partei wendete ein, die klagende Partei sei verpflichtet gewesen, das von der beklagten Partei an der Straße gelagerte Holz mit LKW abzuführen. Wegen der schlechten Erfahrungen mit der klagenden Partei sei überdies vereinbart gewesen, daß die Beladung deren Fahrzeuge nur dann erfolgen werde, wenn für jeden LKW im vorhinein ein Verrechnungsscheck über 30.000 S beigebracht werde. Diesen Verpflichtungen sei die klagende Partei nur schleppend nachgekommen. Das Zahlungsbegehren bestehe nicht zu Recht, weil der beklagten Partei keine Säumnis zur Last liege. Die klagende Partei habe das ab Oktober 1981 zur Verfügung gestandene Holz nicht abgeholt. Außerdem sei der Verkaufspreis vom Dezember 1981 bis März 1982 bloß um rund S 70/fm verfallen. Die beklagte Partei habe nur eine Verwendungszusage, die klagende Partei zu Ausschreibungen in den Quellschutzforsten einzuladen, abgegeben. Außerdem sei sie mangels Vertragstreue der klagenden Partei an eine solche Zusage nicht mehr gebunden gewesen. Die klagende Partei habe die beklagte Partei dadurch, daß sie das zur Verfügung gestellte Holz nicht termingerecht abgeholt habe, in größte Schwierigkeiten gebracht. Infolge der deshalb erforderlich gewordenen Verlagerung des Holzes in ihr Sägewerk und der höheren Lohnkosten der Winterarbeit seien ihr ebenso beträchtliche Aufwände erwachsen wie dadurch, daß die klagende Partei vereinbarungswidrig keine entsprechenden Verrechnungsschecks beigebracht habe. Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe der beklagten Partei und deren Forstpersonal gegenüber grundlos schwerste Anwürfe erhoben. Die klagende Partei sei ihrer Schlägerungsverpflichtung auch bei "Freieinkäufen" nicht nachgekommen. Diese zu Ausschreibungen einzuladen, sei die beklagte Partei jedenfalls nur im Rahmen ihrer Ausschreibungsbedingungen verpflichtet gewesen. Diesen Richtlinien habe die klagende Partei mangels ausreichender Bonität nicht entsprochen. Die klagende Partei wäre wegen ihrer Vermögensverhältnisse auch gar nicht in der Lage gewesen, solche Aufträge auszuführen. In der Zeit vom bis seien keine Holzverkäufe ausgeschrieben worden. Die klagende Partei sei mit Schreiben vom von der Vereinbarung vom "ausdrücklich" zurückgetreten. Einer Aufhebung der Rücktrittserklärung sei von der beklagten Partei niemals zugestimmt worden. Mit Schreiben vom sei die klagende Partei von der Vereinbarung vom zurückgetreten. Die begehrte Feststellung sei schon deshalb unzulässig, weil bereits ein Leistungsbegehren gestellt werden könne. Dem Begehren auf Lieferung von 7.000 fm Rundholz sei noch entgegenzuhalten, daß die beklagte Partei ihrer Lieferverpflichtung ohnehin nachgekommen sei. Diese Forderung sei überdies verjährt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte fest. Im Verlaufe der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen kam es zwischen dem Personal der Forstreviere und Max G***, dem Geschäftsführer der klagenden Partei, zu Spannungen, weil dieser sich bei der Abwicklung der Holzverkaufsübereinkommen immer wieder in die internen Belange der Forstreviere einmengte und dabei äußerte, er habe beste Beziehungen zum Rathaus und könne für die Kündigung einzelner Bediensteter sorgen, sollten sie sich weigern, seinen Vorstellungen zu entsprechen. Außerdem warf er den Revierförstern der beklagten Partei wiederholt vor, sie hätten das verkaufte Holz falsch vermessen. Tatsächlich wurde er immer wieder bei politischen Funktionären der beklagten Gebietskörperschaft vorstellig, um seine Interessen durchzusetzen.

Die klagende Partei tätigte im Windwurfkatastrophengebiet die weitaus größten Holzkäufe, so etwa vom April 1979 bis Jänner 1980 insgesamt drei Viertel der im Forstrevier Naßwald angefallenen Holzmengen. Bei diesen Holzgeschäften trafen die Streitteile zunächst Globalvereinbarungen über die Lieferung größerer Holzmengen, die dann im Detail im Wege der schon genannten Holzverkaufsübereinkommen abgewickelt wurden. Der Kaufpreis wurde jeweils durch Bankgarantien gesichert.

In der Folge geriet die klagende Partei in Zahlungsschwierigkeiten. Am wurde das Ausgleichsverfahren eröffnet, was die beklagte Partei zur Kündigung aller noch offenen Verträge veranlaßte. Ausmaßdifferenzen aus schon abgewickelten Holzverkaufsübereinkommen ließen jedoch ein Guthaben der klagenden Partei errechnen, das im Insolvenzverfahren nicht bereinigt werden konnte. Am trafen deshalb die klagende Partei und der Forstwirtschaftsleiter des Forstreviers Naßwald, Dipl.Ing.Irnfried H***, namens der beklagten Partei nachstehende Vereinbarung:

"........

1. Der Forstwirtschaftsführer der Forstverwaltung Naßwald akzeptiert, daß die Holzverwertungsgesellschaft, in der Folge HVG genannt, aufgrund der 1976 geschlossenen Verträge Faserholz über die ganze Vertragsdauer hinaus zum Preise der I. Qualität gekauft und bezahlt hat. Ab dem Jahre 1977 ist anzunehmen, daß das seit 6. Jänner bereits liegende Faserholz in die Qualitätsklasse II abgefallen ist und daher seitens der S*** W*** ein Preisnachlaß zu gewähren gewesen wäre. Die Erfassung dieser Menge ist aus den Verkaufsübereinkommen ersichtlich, wobei dem Käufer zugestanden wird, daß er zum Teil über der Qualitätsklasse I liegende Preise bezahlt hat.

2. Die aus dem Holzverkaufsübereinkommen Schütterboden anfallende Holzmenge wurde, aufgrund der dem Forstgesetze entsprechend raschen Aufarbeitung, bereits 1976 durch die Forstverwaltung vermessen. Es war der S*** W*** dadurch unmöglich, das Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln, um einer Borkenkäferkalamität vorzubeugen. Aufgrund der technisch schwierigen Aufschließung dieses Windwurfes war es der HVG erst im Herbst 1978 möglich, dieses Rundholz abzuführen und zu verarbeiten.

Aufgrund der Kontrollmaßnahme durch die HVG ergaben sich in der Gesamtsumme Maßdifferenzen, welche nach Ansicht der S*** W*** darauf zurückzuführen sind, daß innerhalb von drei Jahren das Rundholz an Maß durch natürliche Austrocknung verloren hat.

Bei einem Verkauf des Rundholzes im Rahmen der gegebenen Möglichkeit wäre es der S*** W*** somit erst im Jahre 1978 gelungen, das Rundholz zu verkaufen. Die Holzverwertung hat jedoch dieses Rundholz zum vollen Preise ohne Schwund verrechnet bekommen und voll bezahlt. Eine Vergütung einer tragbaren Maßdifferenz wäre daher angebracht.

3. Die HVG hat aufgrund der Verkaufsverträge die ohne Verschulden der HVG aufgrund der technisch schwierigen Situation und nicht absehbaren Dauer der Aufarbeitung, sowie der nicht abschätzbaren Holzmenge Rundholz weit über die Vertragsdauer hinaus gekauft und hiefür den vollen Preis ohne eventuelle Qualitätsverluste, bedingt durch Käfer- und Lagerschäden, bezahlt.

Die in den Punkten 1 und 2 angeführten Fakten sind rechnerisch leicht erfaßbar und können somit nach Ansicht des Forstwirtschaftsführers der HVG abgegolten werden.

Der in Punkt 3 angeführte Umstand bedarf einer Schätzung, welche in absehbarer Zeit durchgeführt werden kann.

Im Gesamten kann gesagt werden, daß die HVG trotz verlängerter Vertragsdauer und anzunehmenden Qualitätsverlust des Rundholzes während des ganzes Geschäftes den vollen Rundholzpreis gezahlt hat, sodaß nach Ansicht des Forstwirtschaftsführers die Punkte 1 bis 3 der HVG gutzuschreiben wären.

Dies ist nach Ansicht der Forstverwaltung auch deshalb notwendig, da die HVG derzeit noch laufende Verträge basierend auf die von der S*** W*** zu erwartenden und aufgrund der Anmeldung des Ausgleichsverfahrens anderweitig verkauften Holzmengen abgeschlossen hat.

Diese Holzmengen wären ohne Substanzverlust aus anfallenden Käferbäumen, sowie Einzelwürfen leicht abzudecken.

Die HVG ihrerseits, welche ihre Forderungen gegenüber der S*** W*** in einem Schreiben ihres Rechtsvertreters an die MA 49 bekanntgegeben hat, wäre bei Durchführung der Punkte 1 bis 3 ihrerseits bereit, eine Erklärung abzugeben, in welcher sie auf alle Rechtsmittel, entstanden aus den Holzverkäufen 1976 bis November 1978 zu verzichten, um somit die Aufarbeitung des Windwurfes in einer Gesamthöhe von ca. 143.000 fm als abgeschlossen zu betrachten.

Die Vereinbarung kommt sofort zum Tragen, soferne das Einverständnis der MA 49 eingeholt ist.

Die Form der Abgeltung wäre so durchzuführen, daß die HVG, soferne sie als Bestbieter bei Ausschreibungen auftritt, die anfallenden Summen bis auf einen Mindeststockzins von S 100 pro fm abgegolten bekommt."

Diese Vereinbarung, die das genaue Ausmaß der der klagenden Partei zu gewährenden Vergütung offenließ, wurde durch eine weitere Vereinbarung vom näher ausgeführt:

"Aufgrund einer am heutigen Tage stattgefundenen Besprechung, welche als Abschlußbesprechung über die Holzverkäufe der S*** W*** an die HVG zu betrachten sind, und die Windwurfkatastrophe bis November 1978 betreffen, kommen die Vertreter der Forstverwaltung Naßwald, sowie der Holzverwertungs GesmbH Nfg. KG Deutschlandsberg zu folgender Vereinbarung:

Das Schreiben vom .... wird dahingehend abgeschlossen, daß die S*** W*** Preisnachlässe in folgender Höhe bei zukünftigen Rundholzkäufen der HVG gewährt:

1. Aus dem Vertrag Nr. 34 wurden 2.983,78 fm Schleifholz über

die Vertragsdauer übernommen. Die Forstverwaltung gewährt hierauf

einen Preisnachlaß von S 100,-- pro fm. Dies ergibt eine Summe

von S 298.378,--

Aus dem Vertrag Nr. 89 konzidiert

die S*** W*** einen 5 %igen Naßverlust

mit der Begründung, daß die S*** W***

das verkaufte Rundholz ein Jahr

vor Abfuhr vermessen hat und die

Holzverwertung nicht in der Lage

war, das Rundholz abzuführen,

da die zu erbauende Forststraße

ohne Verschulden der HVG das

gelagerte Rundholz nicht

erschlossen hat.

Es ergibt dies eine Summe von: S 478.504,40

Für das in Rechnung gestellte

Faserholz in einer Menge von

1.149,06 fm gewährt die S***

W*** einen Preisnachlaß

von S 105,-- S/fm. Das ergibt S 204.546,--

Dies ergibt eine Gesamtsumme von S 981.431,40

Die Abrechnung erfolgt in der Weise, wie sie in der Vereinbarung vom festgelegt wurde.

2. Von der Forstverwaltung Naßwald wurde aufgrund des Schreibens vom der HVG altes verschnittfähiges Rundholz zum Braunholzpreis angeboten.

Die HVG hat aufgrund dieses Anbotes einen Schnittholzvertrag mit einer ausländischen Käuferfirma in der Qualitätsklasse 3 und 4 abgeschlossen.

Da diese Käuferfirma derzeit der beste Abnehmer der Holzverwertung ist, ist die HVG gezwungen, diesen Abschluß zu erfüllen, obwohl sie das angebotene Rundholz von der Forstverwaltung der S*** W*** in Naßwald nicht erhalten hat. Die Forstverwaltung der S*** W*** in Naßwald ist daher bereit, der HVG ebensolches qualitativ vermindertes Rundholz in einer Menge von ca. 7.000 fm zum damaligen im Anbot der HVG festgelegten Braunholzpreis zu verkaufen. Der Preis, welcher im Anbot festgelegt ist, und in der MA 49 zu eruieren ist, bewegte sich um S 700,-- pro fm. Es handelt sich also hiebei um keinen Preisnachlaß, auf eine neuzuliefernde Rundholzmenge, sondern lediglich um eine Zusicherung der Forstverwaltung Naßwald an die HVG, qualitativ vermindertes Rundholz zu verkaufen. Dieses Rundholz setzt sich aus noch gelagerten Windwürfen aus dem Jahre 1976 sowie aus Trassenholz aus dem Jahre 1977 am Schütterboden als auch im Kesselgraben, sowie aus Käuferholz aus diversen Revieren der Forstverwaltung aus dem Jahre 1977 zusammen.

Mit dieser Vereinbarung kommen die Vertreter sowohl der Holzverwertungs GesmbH Nfg. KG Deutschlandsberg ..... als auch der Vertreter der Forstverwaltung der S*** W*** in Naßwald ... überein,

die gegenseitigen Forderungen aus den Verkaufsübereinkommen, welche ab dem Jahre 1976 bis zum heutigen Tag geschlossenen Verträge betreffen, als abgeschlossen zu betrachten ..."

Während in Punkt 1 dieser Vereinbarung das Ausmaß der der klagenden Partei zugestandenen Vergütung festgelegt wurde, trafen die Streitteile im Punkt 2 ein neues Globalabkommen, womit sich die beklagte Partei zum Verkauf von ca. 7.000 fm qualitativ verminderten Rundholzes um den in einem früheren Anbot vereinbarten Braunholzpreis verpflichtete. Grund der Vereinbarung war die Tatsache, daß die klagende Partei noch vor dem Ausgleichsverfahren Schnittholz aus qualitativ vermindertem Rundholz im Ausmaß von 7.000 fm verkauft hatte und nun nicht wußte, wie sie diese Holzmenge beschaffen sollte.

Die Forstverwaltung Naßwald hatte der klagenden Partei am derartiges verschnittfähiges Rundholz zum Braunholzpreis angeboten. Zum Ankauf war es nur wegen des Ausgleichsverfahrens und der Kündigung sämtlicher offener Verträge durch die beklagte Partei nicht mehr gekommen. Bei Abschluß der zweiten Vereinbarung am war das Ausgleichsverfahren noch anhängig. Die klagende Partei befürchtete, das Zustandekommen des Ausgleiches wegen Nichterfüllung der schon abgeschlossenen Verträge zu gefährden. Punkt 2 der Vereinbarung vom beinhaltete kein "direktes Entgegenkommen" der beklagten Partei, weil die darin vereinbarten Festmeter-Preise ohnedies dem damaligen Marktpreis entsprachen. Die beklagte Partei war an der Erfüllung des Ausgleiches interessiert, weil es damals nur wenige Holzverwertungsunternehmen dieser Größenordnung gab. Punkt 2 der Vereinbarung vom wurde in der Folge ebenso wie die früheren Globalabkommen durch einzelne Holzverkaufsübereinkommen abgewickelt. Da die klagende Partei erneut Schlägerungs- und Aufschließungsarbeiten leisten mußte, die auf den Festmeter-Preis angerechnet wurden, wiesen die Holzverkaufsübereinkommen niedrigere Preise auf als das Globalabkommen. Bei den einzelnen Holzverkaufsübereinkommen wurde auch nicht unmittelbar auf die Vereinbarung vom verwiesen, es handelte sich aber stets um Holz dieser Qualität. Insgesamt wurden so sogar mehr als 7.000 fm qualitativ verminderten Rundholzes an die klagende Partei ausgeliefert.

Wegen der Anrechnung der Guthaben der klagenden Partei auf spätere Holzlieferungen kam es erneut zu Differenzen zwischen den Streitteilen, zu welchen auch die schon erwähnten Unstimmigkeiten zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und dem Forstpersonal der beklagten Partei, insbesondere Dipl.Ing.Irnfried H***, beitrugen. Deshalb richtete die klagende Partei am an die beklagte Partei ein Schreiben, das auszugsweise lautet:

"Wir können Ihr Schreiben vom in keiner Weise akzeptieren, da wir bei Ihnen niemals einen Außenstand von S 639.254,43 haben.

Es dürfte Ihrer Aufmerksamkeit entgangen sein, daß wir .... am

.... in Wien unser Konto abgestimmt und mit Bezahlung von

S 714.374,-- unser Konto glattgestellt haben.

Seit diesem Zeitraum haben wir

von Ihnen Rechnungen in der Höhe von S 55.474,34

erhalten und für

nicht verrechnete Menge aufgrund der

Vereinbarung S 598.114,14

gutgeschrieben.

Diesen Rechnungen und Gut-

schriften in der Gesamthöhe von S 653.888,48

stehen Zahlungen an Sie von S 406.460,23

Haftung der CA Graz über S 196.000,--

und zugesagte Gutschrift für

Zahlung an die Freiwillige

Feuerwehr S 50.000,--

gegenüber.

Es ergibt sich ein Saldo zu

Ihren Gunsten von S 1.428,25

..... Am bzw. wurden Vereinbarungen

abgeschlossen........

Sie haben bis heute diese Vereinbarung weder in Punkt 1 noch in

Punkt 2 voll erfüllt, obwohl seit Abschluß bereits zwei Jahre

vergangen sind. Da am die Verjährungsfrist für die Klage

aus der widerrechtlichen Aufkündigung der Verträge abläuft und wir

heute schon ersehen können, daß Sie bis , in den nächsten

zwei Monaten, diese Vereinbarung vom bzw. nicht

einhalten können, treten wir mit dem heutigen Tage von dieser

Vereinbarung zurück und werden vor Ablauf der Verjährungsfrist

unsere Forderung im Klagsweg geltend machen. Grundlage dieser

Forderung ist der Brief ......vom , den wir im Auszug

wiedergeben wollen:

1. 7.000 fm Rundholz übernommen

und übergeben durch Herrn Forstrat

H*** in der Inventur zum

...

Preis S 48,-- Preisdifferenz

zu Deckungskauf S 1.200,-- S 8,400.000,--

2. Ca. 15.000 fm am Stock

gekauftes und geschlägertes

Holz, Leistungen der Schlägerer

eindeutig vor Ausgleichsstichtag

40 % von S 1.050,--, daher

Differenz S 9,450.000.--

3. 60 % von S 2,829.778,69

Gläubigerbegünstigungen der

Firmen M*** und P*** durch

Sie, Leistungen bereits vor

Ausgleichsstichtag S 1,697.867,21

4. 3.071,76 fm zuviel

verrechnetes Holz, Maßschwund

durch Frühermessen,

siehe Vereinbarung MA 49 vom

,

Punkt 2 S 3,071.760,--

5. Für Schleifholzrückvergütung,

da Schlägerungspreise für Blochholz

eingesetzt wurden S 900.000,--

S 23,519.627,21

Als Erklärung zu den Punkten 1. bis 5.:

Bei den oben angegebenen Rundholzmengen handelt es sich um Stockkäufe der Holzverwertungs-GesmbH Nfg. KG und für jeden Stockkauf wurden separat Verträge mit den einzelnen Schlägerungsunternehmen gemacht, d.h. Vertragspartner waren einerseits die Holzverwertungs-GesmbH Nfg. KG und andererseits die Schlägerungsunternehmen.

Während des Ausgleichsverfahrens wurde Herr Forstrat H*** von Herrn Dr. V***, Ausgleichsverwalter der Holzverwertungs-GesmbH Nfg. KG, verständigt, daß es sich hier nach § 47 AO um eine Gläubigerbegünstigung handelt. Weder der Ausgleichsverwalter noch die Holzverwertungs-GesmbH Nfg. KG können dazu eine Genehmigung erteilen.

Abschließend möchten wir feststellen, daß wir uns sicher bemüht haben, das Problem auf einfache Art und Weise zu lösen, jedoch besteht auf seiten der MA 49 entweder kein Interesse oder die Absicht, uns über die Verjährungsfrist zu vertrösten. Obwohl wir in der Vereinbarung vom von der Forstverwaltung Naßwald die Unterstützung bei weiteren Holzverkäufen zugesichert erhielten ... und wir als Sägewerker auf weitere Lieferungen bei Abschluß der Vereinbarungen bauten und obwohl uns auch Herr Stadtrat S*** im Schreiben vom zusicherte, daß wir bei Ausschreibungen im Rax-Schneeberggebiet eingeladen werden, wurden wir in der Zeit von 1979 bis 1980 zehnmal und nach Erhalt des Schreibens von Herrn Stadtrat S*** nie mehr eingeladen. Die letzte Einladung erfolgte am , also vor dem Brief des Herrn Stadtrat S***.

Wir wissen aus verläßlicher Quelle und haben dies auch durch unseren Einkäufer feststellen lassen, daß sowohl die Forstverwaltung Naßwald wie auch die Forstverwaltung Hirschwang große Holzmengen in dieser Zeit an die Firmen ..... geliefert haben. Demgegenüber haben wir aus diesem Zeitraum trotz aufrechter Vereinbarung und intensivster Bemühungen nur 1.543,99 fm Rundholz erhalten. Mit diesen 1.543,99 fm konnten auf keinen Fall die Verpflichtungen aus Vereinbarung vom abgedeckt werden ..."

Darauf antwortete die MA 49 mit Schreiben vom :

".... Ihre Aufstellung betreffend erfolgter Zahlungen stimmen mit unseren Aufzeichnungen überein, jedoch dürfte es Ihnen entgangen sein, daß bei der Besprechung von 1980 10 10 zwar S 714.374--, die Ihrerseits sofort beglichen wurden, lediglich einen Teil der Forderungen dargestellt haben. Über den Betrag von

S 145.416,-- konnte keine endgültige Einigung erzielt werden und daher wurde dazumals vereinbart, noch eine weitere Besprechung, unter Zuhilfenahme der Unterlagen Ihrer Buchhaltung, abzuhalten. Diese Besprechung hat bedauerlicherweise bisher noch nicht stattgefunden.

Weiters erscheint es merkwürdig, daß Sie eine "zugesagte Gutschrift" an die Freiwillige Feuerwehr Naßwald, als Zahlung an die S*** W*** deklarieren.

Bei Zusammenfassung dieser Posten ergibt sich nämlich der Betrag, der seitens der MA 49 als rückständig reklamiert wird.

Buchhaltungsmäßig nicht

abgestimmt S 145.416,--

+ zugesagte Zahlung an FFW Naßwald S 50.000,--

+ zuerkannter Saldo S 1.428,25

gesamt ungedeckt S 196.844,25

..... Weiters darf festgestellt werden, daß die nicht vollständige

Erfüllung der Vereinbarungen vom 1979 03 30 bzw. 1979 04 24 nicht auf Verschulden der MA 49-Forstamt zurückgehen.

In der Vereinbarung von 1979 03 30 ist im letzten Absatz ausdrücklich und einvernehmlich festgehalten, daß die Abgeltung des Schadens zufolge Qualitäts- und Maßverluste bei Holzverkaufsübereinkommen erfolgt, bei denen die HVG als Bestbieter bei Ausschreibungen aufscheint.

Da Sie sich bei den Ausschreibungen gar nicht oder nicht entsprechend der in der ÖNORM vorgesehenen Weisungen beteiligt haben, konnten bis dato lediglich S 775.046,46 abgegolten werden. Die MA 49 erklärt sich aber selbstverständlich bereit, den Restbetrag in Höhe von S 206.394,94 noch abzubauen. Wenn Ihrerseits behauptet wird, die vereinbarten 7.000 fm qualitativ minderwertigen Rundholzes zu besonders günstigen Bedingungen nicht zur Gänze erhalten zu haben, so stehen diesem die Übergabe von 8.635 fm Käfer- und Windwurfholz zu einem von Ihnen frei gewählten Preis gegenüber. Auch sind Ihnen ab dem Zeitpunkt der Vereinbarung von 1979 04 24 insgesamt 11.042 fm Rundholz übergeben worden.

Es steht Ihnen natürlich frei, von den einvernehmlichen

Vereinbarungen von 1979 03 30 und 1979 04 24 zurückzutreten, jedoch

wird .... auf die ablehnende Haltung der S*** W*** im Jahre 1979

dieser Forderung gegenüber hingewiesen. .......

Im übrigen stellt die MA 49-Forstamt fest, daß eine persönliche Besprechung in beiderseitigem Interesse als unumgänglich notwendig angesehen wird ....."

Wegen der Interventionen der klagenden Partei, die zu weiteren

Spannungen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und

Dipl.Ing.Irnfried H*** führten, hat der Amtsführende Stadtrat

Peter S*** angeregt, man möge nach einer endgültigen Lösung der

Differenzen suchen. Am wurde tatsächlich eine

grundsätzliche Einigung erzielt, die in einem Aktenvermerk vom

selben Tag wie folgt festgehalten wurde:

"....... Ergebnis der heutigen Verhandlung, welcher der

allgemein bekannte Schriftverkehr voranging, ist eine dahingehende Einigung, daß die HVG Außenstände aus offenen Rechnungen in der Höhe von S 393.254,45 anerkennt, denen gegenüber rechnerische Reklamationen aus diversen Verträgen in der Höhe von S 332.910,35 seitens der HVG von der Forstverwaltung Naßwald anerkannt werden. Es ergibt sich somit ein Betrag von S 60.344,10, welcher als effektiver Außenstand angesehen werden kann.

Die Vertreter der MA 49 sind bereit, für den Betrag von S 332.910,35 der Holzverwertungsgesellschaft Rundholz verbilligt ab Lager abzugeben, soferne dieser Betrag seitens der HVG im vorhinein zur Abdeckung der offenen Forderungen der MA 49 einbezahlt wird. Als Preisgrundlage wird der derzeit handelsübliche Rundholzpreis herangezogen. Ebenso wären die S 60.344,10 sofort einzubezahlen. Die MA 49 gesteht der HVG zu, daß die anerkannten S 332.910,35 auf einem verrechnungstechnischen Irrtum der Forstverwaltung Naßwald beruhen, so daß der Betrag S 393.254,45 nur aus einer rechnerischen Größe besteht, welche in der oben beschriebenen Form eines verbilligten Rundholzverkaufes abzubauen wäre.

In weiterer Folge wird dieser Aktenvermerk dahingehend erweitert, daß dieser festzulegende Rundholzpreis S 950,-- für Blochholz sowie S 550,-- für Schleifholz beträgt, wobei eine Basismenge von 2.000 fm frischen Rundholzes ab Lager zu verkaufen angenommen wird und in den nächsten 90 Tagen zur Anlieferung zu bringen ist. Im übrigen wird die HVG bei allen Ausschreibungen in den Bereichen der Quellschutzforste einzuladen sein. Die Anwesenden kommen dahingehend überein, daß mit diesem Verkauf alle Differenzen, welche in den vorangegangenen Schriftstücken aufgezeigt wurden und auch solche, welche der Direktor der HVG in diesem Gespräch anklingen ließ, bereinigt sind und noch einmal festzustellen ist, daß die HVG bei Ausschreibungen eingeladen wird und damit sämtliche gegenseitigen Differenzen bereinigt sind."

Bereits vor dieser Vereinbarung war der Zahlungsverkehr zwischen den Streitteilen in der Form abgewickelt worden, daß die klagende Partei den Forstorganen der beklagten Partei für das jeweils abgeführte Holz dessen Wert entsprechende Verrechnungsschecks ausfolgte, um die Verbindlichkeiten der klagenden Partei nicht anschwellen zu lassen. In der Folge wurde ein Zahlungsmodus vereinbart, wie er im Holzverkaufsübereinkommen vom festgehalten ist:

"Kaufobjekt: 2.000 fm frisches Blochholz ABC, anfallendes Schleifholz mitgehend - splitterfrei

Schleif- und Grubenholz, Nadelblochholz

Abgabeort: Revier Rax und Schneeberg

Erfüllungsort: frei ab Lager

Gesamtkaufpreis: ca. 1,8 Mill. S .....

Abstattung des Kaufpreises: bar vor Abfuhr mittels

Verrechnungsschecks.....

Ende der Abfuhrfrist:

........

Dieses Holzverkaufsübereinkommen bildet die Ergänzung des Aktenvermerkes vom , bei dessen Erfüllung dieser als erledigt angesehen werden kann.

Zur Abdeckung der offenen Rechnungen in der Höhe von S 393.254,45 erklärt sich die Holzverwertung bereit, pro LKW-Zug einen Verrechnungsscheck in der Höhe von S 6.000,- im vorhinein vor Abfuhr beizubringen.

Im übrigen erfolgt die Bezahlung in der Form, daß pro LKW-Zug abgeführten Rundholzes ein Verrechnungsscheck in der Höhe von S 30.000,-- im vorhinein beigebracht wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt monatlich.

Für das Kaufgeschäft werden die dem Käufer bekannten Allgemeinen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der S*** W*** - soweit sie nicht im einzelnen durch die besonderen Bestimmungen dieses Kaufvertrages abgeändert sind - als verbindlich anerkannt.

Insbesondere gelten für das Kaufgeschäft folgende Bestimmungen:

1. Nach Vorzeige oder im Falle des Verzichtes auf dieselbe sind schwerden wegen Sortierung, Abmaß, Preiserstellung u.dgl. nicht mehr zulässig. Die Gefahr am verkauften Holz trifft vom Zeitpunkt des Kaufabschlusses an den Käufer, jedoch bleibt das Holz bis zur Bezahlung Eigentum der S*** W***.

2. Das Holz wird grundsätzlich nur nach Maßgabe der Bezahlung des Kaufpreises oder dessen Sicherstellung durch eine ... Bankhaftung dem Käufer zum Abtransport freigegeben. Die Abfuhr hat sofort nach Freigabe des Holzes zu beginnen und ist bis zu dem vorne angegebenen Termin zu beenden. Bei Überschreitung der Abfuhrfrist hat der Käufer für das noch lagernde Holz den vereinbarten Lagerzins zu entrichten.

Die Abfuhr hat im Einvernehmen mit der Forstverwaltung und unter Befolgung ihrer Anordnungen auf den vorgeschriebenen Abfuhrwegen zu geschehen. Der Käufer haftet der S*** W*** für alle durch ihn oder seine Organe verursachten Schäden und Unfälle .....

4. Wenn der Käufer gegen die Bestimmungen des Kaufvertrages oder gegen die demselben zugrundegelegten Allgemeinen und die besonderen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen verstößt oder wenn er seinen daraus erwachsenden Verpflichtungen, insbesondere seinen Zahlungsverbindlichkeiten nicht oder nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, so hat die S*** W*** ohne Verpflichtung zur Nachfristgewährung und unbeschadet ihres Rechtes zur Inanspruchnahme einer bestellten Bankgarantie das Recht und die Wahl, entweder

a) den säumigen Käufer zur Erfüllung des Vertrages sowie zum Ersatze des entstandenen Schadens und entgangenen Gewinns zu verhalten oder

b) den Kaufvertrag zur Gänze oder bezüglich des nicht erfüllten Teiles einseitig aufzulösen, das noch nicht bezahlte Holz und - insoweit sich dasselbe vom bezahlten Holz nicht trennen läßt - auch bezahltes auf Kosten des Käufers anderweitig zu verkaufen und den Ersatz einer allfälligen Einbuße am Verkaufserlös unbeschadet aller sonstigen Schadenersatzansprüche zu fordern. Zur Deckung der sich hieraus ergebenden Ansprüche ist die S*** W*** berechtigt, die erlegte Kaution ohne gerichtliches Verfahren in Anspruch zu nehmen ...."

Eine Angestellte der Forstverwaltung Naßwald trug versehentlich in das Formblatt des Holzverkaufsübereinkommens die Abfuhrfrist mit ein, obschon im Aktenvermerk vom eine Lieferfrist von drei Monaten vereinbart worden war. Die klagende Partei hat dagegen nicht remonstriert.

Trotz unterschiedlicher Daten im Aktenvermerk vom und im Holzverkaufsübereinkommen vom über die Lieferfrist waren sich die Streitteile einig, daß die vereinbarte Holzmenge von 2.000 fm noch vor Einbruch des Winters und noch im Jahre 1981 von der klagenden Partei abgeführt werden sollte. Nach den Gepflogenheiten der "bisherigen" Geschäftsverbindung war das verkaufte Holz von der klagenden Partei bei Vereinbarung des Erfüllungsortes "ab Lager" stets entlang befahrbarer Straßen - auch Forststraßen - von den Fahrzeugen der klagenden Partei abzuholen. Holztransporte wurden teilweise auch in den Wintermonaten durchgeführt. Die Bereitstellung des Blochholzes geschah schon vor dem Holzverkaufsübereinkommen vom zumindest derart, daß das an die Straße vorgebrachte Holz derart nicht richtig gestapelt, sondern in einer bis zu 200 m langen Zeile gelagert wurde. Diese Lagerung war bei der beklagten Partei üblich. Nach Auffassung des Forstpersonals mußte das Holz lediglich von den Greifern des Zugwagens erreicht und aufgeladen werden können. Häufig luden die LKW-Fahrer das leicht erreichbare Blochholz auf und ließen dann das schlechtere Schleifholz liegen. In solchen Fällen wurden die LKW-Fahrer dann bei weiteren Holztransporten angewiesen, auch das liegengebliebene Holz aufzusammeln.

Dipl.Ing.Irnfried H*** gab nach dem Holzverkaufsübereinkommen vom den Antrag, das zur Abwicklung erforderliche Holz raschest "vom Raxplateau" schlägern zu lassen. Er beauftragte damit zwei Holzhauerpassen und stellte auch noch ein zweites Holzbringungsgerät zur Verfügung. Das Holz wurde sogleich zur Straße vorgebracht, wo es an zwei Stellen zur Abführung bereitgehalten wurde. Bis dahin hatte die klagende Partei Einsatzleiter entsendet, die den Einsatz ihrer LKW koordinierten. Die Einsätze waren mit dem Forstpersonal abgesprochen. Die klagende Partei hielt 14 LKW-Züge für die Blochholztransporte. Bis zum führte die klagende Partei 131,82 fm, vom 16.Oktober bis 614,13 fm und vom 16.November bis weitere 258,43 fm Holz ab. Sie hat damit aber nicht das gesamte bereitgestellte Holz abgeholt, so daß die beklagte Partei nicht das gesamte geschlägerte Holz an die Fahrstraßen vorbringen konnte. Über Veranlassung Dipl.Ing.Irnfried H*** haben deshalb andere Unternehmen im Zeitraum vom 15.Oktober bis insgesamt 336,97 fm Holz geführt.

Mitte November 1981 gab Dipl.Ing.Irnfried H*** den Auftrag, im Forstrevier Oberhof zur Abwicklung des Holzverkaufsübereinkommens vom 800 fm Holz zu schlägern und an die Straße zu bringen. Am wurde mit der Schlägerung begonnen. Die klagende Partei hat die erste Abfuhr jedoch erst am vorgenommen. Die klagende Partei wurde ersucht, zur Holzabfuhr einen allradgetriebenen LKW zu schicken, weil das Gelände im Revier Oberhof-Preintal etwas steiler war. Am erschien ein allradgetriebener LKW, der Lenker hatte jedoch die bedungenen Verrechnungsschecks nicht mit, so daß er unverrichteter Dinge weggeschickt wurde. Nach Rücksprache mit Dipl.Ing.Irnfried H*** wurde der LKW sodann ins Forstrevier Rax dirigiert und dort beladen, wogegen die in Oberhof vorbereiteten Holzlager bis Mitte Februar 1982 liegen blieben. Obwohl die klagende Partei Anfang Dezember 1981 zur Entsendung wintertauglicher LKW aufgefordert wurde, sind vorläufig keine weiteren Transporte durchgeführt worden. Aus dem Forstrevier des Ing. Leo H*** wurde Blochholz am abgeführt. Die Lenker der beiden LKW-Züge hatten zwar nur je einen Verrechnungsscheck über S 6.000 bei sich, die LKW-Züge würden aber nach Rücksprache mit Dipl.Ing.Irnfried H*** dennoch beladen. Einer der LKW-Züge wurde jedoch an der Bundesstraße 27 wieder entladen und durfte die Ladung erst nach Beibringung eines weiteren Verrechnungsschecks über S 30.000 abführen. Im Zuge der Holzabfuhr in Abwicklung des Holzverkaufsübereinkommens vom erschienen die LKW-Züge der klagenden Partei mitunter nicht zur vereinbarten Zeit, bisweilen wurden LKW-Züge auch in ein anderes nahegelegenes Revier umgeleitet.

Im Revier Oberhof haben die Bediensteten der beklagten Partei bis zum weiter gearbeitet. Die Arbeit wurde aber wegen des mangelnden Abtransportes durch die klagende Partei eingestellt. Im Jänner 1982 hat die beklagte Partei dann an anderer Stelle im Revier die Arbeit wieder aufgenommen, wo das geschlägerte Holz auch ohne allradgetriebene Fahrzeuge hätte abgeführt werden können. Auf die fernmündliche Aufforderung vom teilte der Geschäftsführer der klagenden Partei mit, seine Kraftfahrer befänden sich bis im Urlaub, die Abfuhr aus dem Revier Oberhof könne erst wieder am aufgenommen werden. Aus diesem Revier wurden bis April 1982 die vorgesehenen 800 fm Blochholz tatsächlich ausgeliefert. Es hätten an sich etwa 350 fm Blochholz wöchentlich geliefert werden können. Hätte die klagende Partei das gekaufte Holz laufend abgeführt, hätte die beklagte Partei das Holz termingerecht zur Verfügung stellen können. Es lag demnach an der klagenden Partei, daß das bereitgestellte Holz nicht zur Gänze abgeführt wurde.

Mit Schreiben an die Forstdirektion der beklagten Partei vom teilte die klagende Partei mit, die mit Vereinbarung vom veräußerte Blochholzmenge von 2.000 fm wäre innerhalb von 90 Tagen, also bis , zu liefern gewesen, bis dahin seien aber nur 970,45 fm Blochholz geliefert worden. Da der Rundholzpreis seit überaus stark zurückgegangen sei, könne die klagende Partei nicht mehr zum Aktenvermerk stehen, zumal sie durch diese Vereinbarung für die vorangegangenen Nachteile hätte entschädigt werden sollen. Da bisher erst 1300 fm Blochholz geliefert worden seien, werde ersucht, die ausstehende Menge von 700 fm nachzuliefern und für die Verspätung Entschädigung zu leisten.

Die MA 49 antwortete am , die klagende Partei habe selbst am mitgeteilt, daß ihr kein allradgetriebener LKW zur Verfügung stehe und sie die Abfuhr des bereitgestellten Holzes daher bis auf weiteres einstellen müsse. In anderen Revieren seien die Bringungsarbeiten durch die verzögerte Abfuhr nicht bloß behindert, sondern sogar unterbunden worden. Die Verhältnisse hätten sich somit auch 1982 nicht gebessert, die Holzabfuhr sei derart schleppend gewesen, daß die Holzschlägerungspasse die Holzrückung zur Straße am habe einstellen müssen, weil der verfügbare Lagerplatz bereits voll in Anspruch genommen gewesen sei. Die klagende Partei wurde daher aufgefordert, für eine zügige Holzabfuhr zu sorgen.

Der Holzanfall aus der Windwurfkatastrophe 1976 war 1981 aufgearbeitet. In den folgenden Jahren ist der Einschlag im Bereich der Forstverwaltung Naßwald ständig zurückgegangen. Deshalb gab es auch keine Ausschreibungen mehr, sondern lediglich kleinere Freihandverkäufe. Gleiches galt auch für die Forstverwaltung Wildalpen. In der Forstverwaltung Hirschwang sind dagegen einige Ausschreibungen durchgeführt worden. Wegen der schweren Differenzen zwischen den Bediensteten der beklagten Partei und dem Geschäftsführer der klagenden Partei wurde diese nach 1982 mit einer Ausnahme zu Ausschreibungen nicht eingeladen.

Über das Verhalten des Geschäftsführers der klagenden Partei beschwerte sich das Forstpersonal in Eingaben an die MA 49, worin es die weitere Zusammenarbeit mit der klagenden Partei ablehnte und zu bedenken gab, daß für die Zusammenarbeit mit dieser nicht betriebswirtschaftliche Interessen, sondern offenbar politische Gründe ausschlaggebend seien. Zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und Dipl.Ing.Irnfried H*** kam es zu weiteren schweren Auseinandersetzungen. So stürzte der Geschäftsführer bei einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Gloggnitz auf Dipl.Ing.Irnfried H*** zu und bedeutete ihm, er werde dafür sorgen, daß er endlich die verdiente Strafe erhalten und eingesperrt werde. Die Verhandlungsrichterin hat den Geschäftsführer deshalb aus dem Saal gewiesen. Zu einer Verhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck wurde Dipl.Ing.Irnfried H*** als Zeuge vorgeladen, nachdem der Geschäftsführer der klagenden Partei als Partei ausgesagt hatte, bei dessen Vernehmung würden Unterlagen zutage kommen, die dessen sofortige Verhaftung zur Folge hätten. Außerhalb des Gerichtssaales drohte der Geschäftsführer dem Zeugen an, er würde dafür sorgen, daß dieser in einem Monat nicht mehr bei der beklagten Partei beschäftigt sein werde.

Nachdem der Forstdirektor der beklagten Partei nach Abschluß der Vereinbarung vom die schriftliche Weisung erteilt hatte, die klagende Partei zu Ausschreibungen einzuladen, ergingen in den Forstrevieren Wildalpen und Naßwald keine Ausschreibungen mehr. Zu Ausschreibungen im Forstrevier Hirschwang wurde die klagende Partei wegen weiterer Vorfälle und auch deshalb nicht mehr eingeladen, weil die beklagte Partei durch Einholung eines Grundbuchsauszuges in Erfahrung gebracht hatte, daß auf der Betriebsliegenschaft der klagenden Partei für ein in Liechtenstein ansässiges Unternehmen ein Pfandrecht über rund 26 Millionen Schilling eingetragen ist.

Rechtlich meinte das Erstgericht, zu Leistungsstörungen sei es bei der Abwicklung des Holzverkaufsübereinkommens vom wegen Annahmeverzugs der klagenden Partei gekommen, weshalb dieser Schadenersatzansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung nicht zustünden. Die beklagte Partei sei an ihre Verpflichtung, die klagende Partei zu bestimmten Ausschreibungen einzuladen, wegen der unbegründeten Vorwürfe des Geschäftsführers der klagenden Partei ihren Bediensteten gegenüber nicht mehr verpflichtet gewesen. Das Begehren auf Holzlieferungen sei schon deshalb nicht berechtigt, weil die klagende Partei von der Vereinbarung zurückgetreten sei. Diese Ansprüche seien überdies verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß auch bei den übrigen Begehren der Streitwert jeweils 300.000 S übersteige. Es übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen und führte zur Rechtsrüge aus, diese gehe in wesentlichen Punkten nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das gelte insbesondere für das Vorbringen, die beklagte Partei habe das Rundholz nicht entsprechend bereitgestellt, so daß sie in Lieferverzug geraten sei. Soweit sie sich auf Holzhandelsusancen berufe, übersehe die klagende Partei, daß die Art der Bereitstellung zur Abholung besonders vereinbart worden sei. Außerdem habe die klagende Partei im Verfahren erster Instanz hiezu kein Vorbringen erstattet. Nach den Feststellungen sei die beklagte Partei daran gehindert worden, das gesamte geschlägerte Holz an die Fahrstraßen zu bringen, weil die dort vorhandenen Lager noch nicht abgeführt gewesen seien. Die beklagte Partei wäre aber, hätte die klagende Partei das gekaufte Blochholz laufend abgeführt, in der Lage gewesen, das Holz termingerecht zur Verfügung zu stellen. Es sei somit an der klagenden Partei gelegen, daß das bereitgestellte Holz nicht abgeführt worden sei. Danach fehle jeder Anhaltspunkt dafür, daß die beklagte Partei zu irgendeiner Rüge verpflichtet gewesen wäre. Für den wegen verspäteter Lieferung geltend gemachten Schadenersatzanspruch bestehe somit keine Grundlage. Vielmehr sei Annahmeverzug der klagenden Partei anzunehmen, die das von der beklagten Partei vereinbarungsgemäß bereitgestellte Holz nicht termingemäß abgeholt habe. Die Verpflichtung der beklagten Partei, die klagende Partei zu Ausschreibungen über Rundholzabverkäufe einzuladen, habe das Erstgericht als Dauerschuldverhältnis, das aus wichtigem Grund aufgekündigt werden könne, beurteilt. Die klagende Partei wende dagegen ein, ihr sei eine solche Kündigung durch die beklagte Partei nicht zugekommen, sie habe hievon vielmehr erst durch die Klagebeantwortung Kenntnis erlangt. Das treffe insofern, als eine solche außerordentliche Kündigung tatsächlich nicht erfolgt sei, zu. Damit sei für die klagende Partei jedoch nichts gewonnen. Die genannte Verpflichtung der beklagten Partei sei in der Vereinbarung vom begründet worden. Zu dieser Zeit bereits bestandene und der beklagten Partei bekannte, die klagende Partei betreffende Umstände könnten von der beklagten Partei nicht ins Treffen geführt werden. Für die Beurteilung der Frage, ob diese berechtigt gewesen sei, ihre am übernommene Verpflichtung unbeachtet zu lassen, könnten nur Umstände maßgeblich sein, die erst nach dem eingetreten seien und die es für die beklagte Partei hatten als unzumutbar erscheinen lassen, die klagende Partei zu Ausschreibungen einzuladen. Das Spannungsverhältnis zwischen dem Forstwirtschaftsleiter der beklagten Partei und dem Geschäftsführer der klagenden Partei bleibe schon deshalb außer Betracht, weil es bereits früher bestanden habe und die Vereinbarung vom unter anderem gerade auch zur Bereinigung dieser Differenzen hätte dienen sollen. Spätere Auseinandersetzungen zwischen den Beiden bei Gericht könnten gleichfalls keinen Einfluß auf den Fortbestand der Verpflichtung der beklagten Partei nehmen. Persönliche Auseinandersetzungen mit einzelnen Bediensteten ließen die Verpflichtung der beklagten Gebietskörperschaft unberührt. Auch könnten Vorfälle, die der unterbliebenen Einladung zur Ausschreibung nachfolgten, nicht zur Begründung des Unterbleibens der Einladung zu vorangegangenen Ausschreibungen herangezogen werden. Bei Abschluß der Vereinbarung vom seien der beklagten Partei aber wesentliche Umstände, die an der Bonität der Klägerin Zweifel hätte begründen können, nicht bekannt gewesen. Die beklagte Partei habe vielmehr erst später nach Einholung eines Grundbuchsauszuges in Erfahrung gebracht, daß auf der Betriebsliegenschaft der klagenden Partei ein Pfandrecht für eine in Liechtenstein ansässige Gesellschaft im Betrag von rund 26 Millionen Schilling einverleibt sei. Die klagende Partei selbst habe diese Belastung der beklagten Partei auch anläßlich der Vereinbarung vom nicht bekanntgegeben, obwohl eine solche berechtigte Zweifel an der Bonität der klagenden Partei und damit an deren Fähigkeit, den Vertrag bei Auftragserteilung entsprechend einem Anbot im Zuge einer Ausschreibung zu erfüllen, hervorrufe. Gerade bei einer auf die Generalbereinigung von Meinungsverschiedenheiten gerichteten Vereinbarung stelle das Verschweigen solcher Umstände einen schwerwiegenden Vertrauensbruch dar.

Außerdem sei es bei der Abwicklung des Holzverkaufsübereinkommens vom seitens der klagenden Partei zu erheblichen Schwierigkeiten gekommen, weil sie keine ausreichende Vorsorge für die Holzabfuhr getroffen habe. Deshalb habe ein Bediensteter der beklagten Partei beim Geschäftsführer der klagenden Partei die Abfuhr urgiert, sei jedoch darauf verwiesen worden, daß weitere Transporte erst ab erfolgen würden. Gerade dieses Verhalten der klagenden Partei habe die beklagte Partei berechtigterweise zum Schluß veranlaßt, daß es bei der Abwicklung weiterer Holztransporte zu erheblichen Schwierigkeiten kommen werde. Es sei daher für die beklagte Partei unzumutbar gewesen, das Risiko weiterer Verträge mit einem derart unzuverlässigen Partner einzugehen. Demgemäß sei die beklagte Partei auch der vertraglich übernommenen Verpflichtung, die klagende Partei zu Offerten einzuladen, entbunden gewesen. Diese Verpflichtung habe zur Voraussetzung gehabt, daß der beklagten Partei der Abschluß eines Vertrages mit der Klägerin laut Ausschreibung zumutbar war. Von der Klagebeantwortung an sei das Dauerschuldverhältnis im Sinne der erstinstanzlichen Rechtsansicht auch durch außerordentliche Kündigung aufgelöst worden.

Die klagende Partei vertrete schließlich die Ansicht, sie habe mit Schreiben vom zwar den Rücktritt von der Vereinbarung erklärt, die Verjährung sei indessen durch die Vereinbarung vom , die insoweit eine Novation darstelle, verhindert worden. Diese Ansicht finde in den Vereinbarungen jedoch keine Deckung. In der Vereinbarung vom sei die Bereitschaft der beklagten Partei festgehalten, der klagenden Partei Rundholz näher bestimmter Qualität in einer Menge von etwa 7.000 fm zum Brennholzpreis von etwa 700,-- S/fm zu verkaufen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes sei Punkt 2 dieser Vereinbarung durch einzelne Holzverkaufsübereinkommen abgewickelt worden. Insgesamt seien auf diese Weise sogar mehr als 7.000 fm qualitativ verminderten Rundholzes an die klagende Partei ausgeliefert worden. Danach sei die beklagte Partei ihrer vertraglichen Verpflichtung bereits nachgekommen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist nicht berechtigt. Vorauszuschicken ist, daß sie in ihrer Revision - so wie schon in der Berufung - in wesentlichen Belangen nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht und die Rechtsrüge in diesem Umfang nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.

Wie schon in zweiter Instanz macht die klagende Partei geltend, der im Holzverkaufsübereinkommen vom zur Bestimmung des Erfüllungsortes verwendeten Klausel "frei ab Lager" komme nach Holzhandelsbrauch eine andere Bedeutung zu, als ihr von den Vorinstanzen beigemessen worden sei. Demnach sei nicht der klagenden Partei Annahme-, sondern der beklagten Partei Leistungsverzug zur Last gelegen, so daß das auf Ersatz des Verzögerungsschadens gerichtete Zahlungsbegehren (1.) berechtigt sei.

Dabei fällt auf, daß die klagende Partei in diesem Zusammenhang nicht vorbrachte, welcher Art und welchen Inhaltes der behauptete Handelsbrauch sei. Ihre darauf abzielenden Ausführungen könnten schon deshalb nicht überprüft werden. Darüber hinaus legte das Berufungsgericht zutreffend dar, daß sich die klagende Partei in erster Instanz auf bestimmte Handelsbräuche nicht berufen und auch nicht vorgebracht habe, weshalb solche auf Vertragsverhältnisse der beklagten Partei, der insoweit nicht Kaufmannseigenschaft beigelegt werden kann, anzuwenden wären. Die klagende Partei hat in diesem Zusammenhang in erster Instanz lediglich vorgebracht (ON 11, S 6 = AS 40), "branchenüblich" bedeute die Bereitstellung ab Lager als Mindestvoraussetzung, daß man mit LKW zufahren und abführen könne

Die Frage, ob ein Handelsbrauch besteht, ist Tatfrage (RdW 1985, 370 ua). Vorbringen in dieser Richtung erst im Rechtsmittelverfahren ist demnach unbeachtliche Neuerung (SZ 48/30 uva; Kramer in Straube HGB, § 346 Rz 30). Da die beklagte Partei an die klagende Partei Holz in ihrer Funktion als Forstwirtin und damit als Urproduzentin verkauft hat, ist sie jedenfalls insoweit nicht Kaufmann (§ 3 Abs. 1 HGB). Handelsbräuche können allerdings ausnahmsweise auch für Nichtkaufleute Geltung haben (Kramer, aaO, Rz 25), doch hat die klagende Partei eine solche Ausnahme nicht dargetan, sondern die Kaufmannseigenschaft der beklagten Gebietskörperschaft einfach unterstellt.

Den Ausführungen des Gerichtes zweiter Instanz, das Erstgericht habe eine konkrete Vereinbarung der Streitteile über den Erfüllungsort festgestellt, tritt die klagende Partei in der Revision nicht entgegen. Tatsächlich hat die erste Instanz festgestellt (ON 54, S 50 = AS 336), daß das verkaufte Holz nach den Gepflogenheiten zwischen den Streitteilen, wenn als Erfüllungsort "ab Lager" vereinbart war, stets entlang befahrbarer Straßen, und zwar auch Forststraßen, derart bereitgestellt wurde, daß das Blochholz am Straßenrand in Zeilen in einer Länge von 150 bis 200 m gelagert wurde. In dieser Lagerung war es dann von der klagenden Partei mit ihren Kraftfahrzeugen abzuholen. Solche individuelle Gepflogenheiten der Vertragspartner, die sich aus deren ständiger Geschäftsverbindung ergeben und deren Relevanz schon den allgemeinen Grundsätzen der Vertragsauslegungen entnommen werden kann (vgl. Bonell in JBl. 1985, 386 f), gehen ebenso wie Einzelabreden den Handelsbräuchen in der Geltung vor.

Diesen Gepflogenheiten zufolge hat die beklagte Partei das geschlägerte Holz zum Abtransport bereitgestellt. Eine ihr zur Last fallende Verzögerung der Vertragserfüllung haben die Vorinstanzen daher mit Recht verneint. Es ist vielmehr den Feststellungen entsprechend ausschließlich dem Verhalten der klagenden Partei zuzuschreiben, daß bei dem ihr (arg "ab Lager") oblegenen Abtransport Verzögerungen eingetreten sind. Insbesondere hat das Erstgericht in diesem Zusammenhang auch festgestellt, daß die Bediensteten der beklagten Partei außerstande waren, geschlägertes Holz zur Straße vorzurücken, weil das dort gelagerte Rundholz von der klagenden Partei nicht rechtzeitig abgeholt worden war. Die Vorinstanzen haben das Zahlungsbegehren daher zu Recht abgewiesen. Auch bei der Bekämpfung des Anspruches über das Rundholzlieferungsbegehren (5.) stützt sich die klagende Partei in Wahrheit nur auf unbeachtliche Neuerungen. Sie gründet dieses Leistungsbegehren auf die Vereinbarung vom , mit welcher sich die beklagte Partei zur Lieferung von ca. 7.000 fm verschnittfähigen Rundholzes verpflichtet habe. Hiezu stellte das Erstgericht fest, die Verpflichtung habe qualitativ vermindertes Rundholz betroffen, aufgrund mehrerer Holzverkaufsübereinkommen im Rahmen der vorgenannten Vereinbarung seien der klagenden Partei aber auch tatsächlich mehr als 7.000 fm qualitativ verminderten Rundholzes ausgeliefert worden. Diese Feststellungen veranlaßten das Gericht zweiter Instanz zum zutreffenden Schluß, daß die beklagte Partei ihrer Lieferverpflichtung aus der (Rahmen-)Vereinbarung vom jedenfalls zur Gänze nachgekommen sei. Soweit sich die klagende Partei auch in diesem Punkt auf einen in erster Instanz nicht behaupteten Handelsbrauch beruft, kann auf die Ausführungen zum Zahlungsbegehren verwiesen werden. Mit der Behauptung, daß nicht Rundholz in vereinbarter Qualität geliefert worden sei, entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt, dem derart qualitative Minderlieferungen nicht entnommen werden können. Alle übrigen Begehren der klagenden Partei stützen sich auf die in der Vereinbarung vom festgeschriebene Verpflichtung der beklagten Partei, die klagende Partei in Hinkunft zu allen Ausschreibungen im Bereich der Quellschutzforste einzuladen. Der Beurteilung der Vorinstanzen, diese Verpflichtung sei Gegenstand eines auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dauerrechtsverhältnisses, ist beizupflichten. Auch die klagende Partei bezweifelt die Richtigkeit dieser Beurteilung nicht, sondern geht in der Revision sogar selbst vom Bestand eines solchen Rechtsverhältnisses aus. Die Möglichkeit einer Kündigung ist in der Vereinbarung nicht vorgesehen. Dennoch können Dauerrechtsverhältnisse aus wichtigen Gründen, die für einen Vertragsteil die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, durch einseitige Erklärung ("außerordentliche Kündigung") mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Das trifft etwa dann zu, wenn das (gegenseitige) Vertrauen, auf dem das Dauerrechtsverhältnis stets beruht, durch eine unvorhergesehene Verschlechterung der Vermögensverhältnisse oder durch wiederholte Vertragsuntreue eines Teiles beim anderen erheblich erschüttert wird (vgl. SZ 56/144 ua; Koziol-Welser, Grundriß8, I, 188 mwN).

Richtig erkannte das Berufungsgericht, daß die beklagte Partei dieses Dauerrechtsverhältnis bis zu diesem Rechtsstreit nicht aufgelöst hat. Die klagende Partei unterstellt in der Revision jedoch selbst, daß die beklagte Partei - wie das Gericht zweiter Instanz hervorgehoben hat - die Vereinbarung über die Einladung zu den Ausschreibungen in ihrer Klagebeantwortung aufgelöst hat. Sie bestreitet aber, daß die beklagte Partei aufgrund eines Verhaltens der klagenden Partei zu einem solchen Schritt berechtigt gewesen sei. Richtig ist, daß eine solche außerordentliche Kündigung nicht auf Gründe gestützt werden kann, mit welchen der zur Vertragsauflösung entschlossene Teil schon bei Vertragsabschluß hätte rechnen müssen. Wichtige bei Abschluß des Vertrages vom der beklagten Partei noch nicht bekannte Umstände, die deren Vertrauen in die Bonität und Verläßlichkeit der klagenden Partei zu erschüttern imstande waren, erblickte das Berufungsgericht in der der beklagten Partei verschwiegenen Verpfändung der Betriebsliegenschaft für eine Forderung von etwa 26 Millionen Schilling an eine ausländische Gesellschaft sowie in den Schwierigkeiten, die die klagende Partei dem Forstpersonal der beklagten Partei bei der Abwicklung des Holzverkaufsübereinkommens vom bereitet habe. Daß eine Belastung der Betriebsliegenschaft in einem derartigen Ausmaß die Bonität der klagenden Partei erheblich beeinträchtigt und das Vertrauen des Vertragspartners in die Loyalität und Verläßlichkeit umsomehr erschüttern muß, wenn das Pfandrecht - wie die klagende Partei in ihrer Revision selbst zugesteht - gerade am Tage des Vertragsabschlusses einverleibt und dem Vertragspartner verschwiegen wird, bedarf keiner weitwendigen Erörterungen. Auch durch die Verzögerungen beim Abtransport des bereitgestellten Holzes und die Vertröstung der beklagten Partei im Zuge von Urgenzen deren Forstpersonals erweckte die klagende Partei nicht gerade das Bild eines verläßlichen Vertragspartners, mit dem man auch in Hinkunft umfangreiche Geschäfte tätigen kann, ohne mit Schwierigkeiten bei der Abwicklung rechnen zu müssen. Angesichts der der beklagten Partei bei Vertragsabschluß allerdings bekannten Spannungen zwischen dem Geschäftsführer der klagenden Partei und ihrem Forstpersonal, die nach den erstinstanzlichen Feststellungen überwiegend ersterem zuzurechnen sind, war eine Änderung der der Abwicklung künftigen Geschäfte abträglichen Verhältnisse kaum zu erwarten. Insoweit kann auch diesen Auseinandersetzungen - entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichtes - nicht jede Bedeutung für die Beurteilung der anstehenden Rechtsfragen abgesprochen werden.

Unter solchen Umständen hätte die beklagte Partei im Zuge von Ausschreibungen mit der klagenden Partei auch dann nicht abschließen müssen, wenn diese - sonst - die günstigste Offerte gelegt hätte. Das räumt die klagende Partei letztlich sogar in ihrer Revision selbst ein. War es aber der beklagten Partei nicht zuzumuten, mit der klagenden Partei angesichts deren Bonität und deren bisherigen Verhaltens bei der Vertragsabwicklung zu kontrahieren, so kann es ihr auch nicht zum Schaden gereichen, wenn sie die klagende Partei entgegen einer im Zuge einer Generalbereinigung übernommenen allgemeinen Verpflichtung erst gar nicht zur Teilnahme an ihren Ausschreibungen eingeladen hat.

Daraus folgt, daß die beklagte Partei das Dauerrechtsverhältnis nicht nur mit ihrem Vorbringen in der Klagebeantwortung aufgelöst hat, sondern auch aus der entgegen einer Rahmenvereinbarung unterbliebenen Einladung der klagenden Partei zu Ausschreibungen dieser nicht schadenersatzpflichtig ist. Damit erscheint die beklagte Partei aber weder verpflichtet, die klagende Partei zu weiteren Ausschreibungen einzuladen (zweites Begehren), noch ihr die Ausschreibungen bis zum Beginn des Rechtsstreites offenzulegen (drittes Begehren). Es ist aber deshalb auch eine Verpflichtung zum Schadenersatz aus der Unterlassung von Einladungen zu Ausschreibungen (viertes Begehren) zu verneinen.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu bemerken, daß die klagende Partei, selbst wenn sie weder durch eine Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse noch durch ihr Verhalten Gründe für die außerordentliche Kündigung des Dauerrechtsverhältnisses durch die beklagte Partei geboten hätte, nicht schon aus der unterbliebenen Einladung, sondern nur dann Schadenersatz begehren könnte, wenn sie unter Beweis zu stellen in der Lage wäre, daß es infolge ihres (besten) Anbotes zum Vertragsabschluß gekommen wäre. Einen solchen - hypothetischen - Beweis kann sie aber nicht antreten, weil sie im nachhinein, ohne an der Ausschreibung teilgenommen zu haben, nicht verläßlich darlegen könnte, wie im Anlaßfall ihre Offerte gestaltet worden wäre.

Der Revision war deshalb ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.