OGH 26.02.1997, 7Ob47/97f
Rechtssatz
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Norm | |
RS0107259 | Diese Bestimmung schützt nicht das Vermögen künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Schalich und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.875,28 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 315.875,28) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 245/96s-51, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin macht sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren als auch mit ihrem Feststellungsbegehren reine Vermögensschäden geltend. Der Beklagte ist (war) nicht Vertragspartner der Klägerin. Er war vielmehr Mieter des Rechtsvorgängers der Klägerin. Die Verletzung des bloßen (reinen) Vermögens eines anderen ist, wenn sie wie hier ohne Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut erfolgt, nicht rechtswidrig, es sei denn, daß sie vorsätzlich in sittenwidriger Weise oder unter Verletzung von Schutzgesetzen erfolgt. Die Verletzung von Umweltschutzvorschriften ist der Klägerin gegenüber noch nicht unlauter, auch wenn sie dem Beklagten bewußt gewesen sein muß. Daß Umweltschutzbestimmungen wie § 83 GewO 1973 iVm § 74 Abs 2 GewO 1973 nur auf Hintanhaltung von Umweltverunreinigungen und auf nachbarrechtlichen Schutz abzielen, nicht aber auch auf den Schutz künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft, wurde bereits in 7 Ob 562/94 (= ecolex 1996, 94 = RdW 1996, 307) ausgesprochen. Der Schutzgesetzcharakter dieser Bestimmung wurde in SZ 24/5 und JBl 1993, 532 nur zugunsten von Leben, Gesundheit und Eigentum von Nachbarn ausgesprochen. Auch § 181 b StGB schützt nicht das Vermögen künftiger Erwerber einer verunreinigten Liegenschaft. Hat die Klägerin die (kontaminierte) Liegenschaft erst nach dem Eintritt der Schädigung erworben, dann liegt auch nicht das Problem der Schadensüberwälzung (-verlagerung) vor (vgl dazu Koziol/Welser10, I 467f).
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Erich Kafka und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 87.875,28 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 315.875,28) im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 17 R 245/96s-51, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Äußerung der beklagten Partei zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wurde mit Beschluß vom mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Die am beim Obersten Gerichtshof eingelangte Äußerung ist daher zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:1997:0070OB00047.97F.0226.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAD-61236