OGH vom 29.03.2017, 3Ob48/17f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der 1. mj L*****, geboren ***** 2012, 2. mj L*****, geboren ***** 2014, beide wohnhaft bei der Mutter Mag. P*****, vertreten durch Mag. Elisabeth Gerhards, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Mag. E*****, vertreten durch BHF Briefer Hülle Frohner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 551/16x-292, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 7 Ps 201/15t-149 in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom , GZ 7 Ps 201/15t-154, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit der nun angefochtenen Entscheidung vom (ON 292) änderte das Rekursgericht, soweit für das Revisionsrekursverfahren von Relevanz, den Beschluss des Erstgerichts vom (ON 149) in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom (ON 154) teilweise ab. Diese Entscheidung des Rekursgerichts betrifft die Regelung eines Kontaktrechts des Vaters zu den in den Jahren 2012 und 2014 geborenen Minderjährigen samt detaillierten Modalitäten der Kontaktrechtsausübung. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Das Erstgericht änderte mit Beschluss vom (ON 301) das mit dem nun bekämpften Beschluss des Rekursgerichts geregelte Kontaktrecht – unter Beibehaltung der Besuchsrechtsmodalitäten – inhaltlich ab.
Das Rekursgericht wies den Rekurs des Vaters gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss am (ON 338) teilweise zurück und gab ihm im Übrigen nicht Folge. Dieser dem Vertreter des Vaters am zugestellte Beschluss des Rekursgerichts ist in Rechtskraft erwachsen.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer voraus, weil es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen ist, rein theoretische Fragen zu entscheiden (Kodek in Rechberger, ZPO4 Vor § 461 Rz 9 mwN). Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist nicht nur die formelle, sondern auch die materielle Beschwer (RIS-Justiz RS0041868; RS0006497; Zechner in Fasching/Konecny IV/12 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 66 mwN). Sie liegt vor, wenn der Rechtsmittelwerber in seinem Rechtsschutzbegehren durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt wird, er also ein Bedürfnis auf Rechtsschutz gegenüber der angefochtenen Entscheidung hat (RIS-Justiz RS0041746; RS0043815). Ist das nicht der Fall, ist das Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Entscheidung formal vom Antrag abweicht (RIS-Justiz RS0041868 [T14, T 15]). Das Rechtsschutzbedürfnis muss noch im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein (RIS-Justiz RS0043815 [T27]; RS0006497 [T36]).
Im vorliegenden Fall ist die Beschwer weggefallen: Die mit dem Revisionsrekurs bekämpfte vorläufige Kontaktrechtsentscheidung entfaltet für die Zukunft keinerlei Rechtswirkungen, weil sie durch die nachfolgende Entscheidung, die das Kontaktrecht inhaltlich neu regelte, ersetzt wurde. Eine Überprüfung dieser Rekursentscheidung könnte daher nur noch von theoretischem Interesse sein, weil sie auf die Rechtssphäre des Vaters keinen Einfluss mehr hat.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00048.17F.0329.000 |
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Fundstelle(n):
LAAAD-61178