OGH vom 09.04.2015, 7Ob47/15k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Hofrätin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lindinger, Dr. Andreas Prammer, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei R***** S*****, vertreten durch Mag. Christian Kras, Rechtsanwalt in Obertrum am See, wegen 7.551,66 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom , GZ 22 R 233/14i 33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom , GZ 2 C 288/13v 22, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Beklagten ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) nicht zulässig. Gemäß § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Dem Verfahren liegt der Regress des klagenden KFZ-Haftpflichtversicherers gegenüber seinem Versicherungsnehmer, gestützt auf eine gesetz und vertragswidrige Überlassung eines Probefahrtkennzeichens für betriebsfremde Zwecke an einen Dritten, zugrunde.
1. § 45 Abs 3 KFG bestimmt im hier interessierenden Umfang (Z 1 bis 3), dass Probefahrtkennzeichen überhaupt nur Erzeugungs oder Handelsbetrieben für Kraftfahrzeuge oder Anhänger zugewiesen werden können. Daraus folgt, dass sich die Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Feststellung der Gebrauchs oder Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeuge oder von Teilen derselben, also zu einer Probefahrt im engeren Sinn, sowie zur Vorführung und Überführung (diese Vorgänge gelten nach dem Gesetz auch als Probefahrten), im Rahmen eines derartigen Betriebs zu halten hat. Andernfalls wäre nämlich die Einschränkung der Zuweisung von Probefahrtkennzeichen auf Betriebe der vorerwähnten Art unverständlich. Darum gestattet die besondere Herausstellung in § 45 Abs 1 Z 1 KFG, dass Fahrten zur Überführung eines Fahrzeugs an einen anderen Ort nur dann Probefahrten sind, „wenn diese Überführung im Rahmen des Geschäftsbetriebs erfolgt“, nicht den (argumento e contrario) zu ziehenden Schluss, dass dieser Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb für die beiden anderen Arten der Probefahrt (Feststellung der Gebrauchs oder Leistungsfähigkeit, Vorführung) kein Begriffsmerkmal bilde (7 Ob 33/72, RIS Justiz RS0065654).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Verwendung von Probefahrtkennzeichen zur Feststellung der Gebrauchs oder Leistungsfähigkeit solcher Fahrzeuge sowie zur Vorführung und Überführung hätte sich im Rahmen eines Geschäftsbetriebs zu halten, steht mit der bereits bestehenden oberstgerichtlichen Judikatur im Einklang. Dies erkennt in Wahrheit auch der Beklagte, sodass er im Wesentlichen argumentiert, die Verwendung des Probefahrtkennzeichens sei im Zusammenhang mit einem vom Beklagten im Rahmen seines Geschäftsbetriebs (KFZ-Werkstätte) vermittelten Fahrzeugverkauf erfolgt.
2. Ein Vermittlungsauftrag kann zwar auch konkludent erteilt werden (RIS Justiz RS0062685, RS0062658), die Beurteilung, ob ein solcher Vertragsschluss anzunehmen ist, wirft von einer nicht vorliegenden vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Fehlbeurteilung im Einzelfall abgesehen keine erhebliche Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl zur Vertragsauslegung RIS Justiz RS0044358, RS0042936).
Die Vorinstanzen haben hier das (allenfalls schlüssige) Zustandekommen eines Vermittlungsauftrags ohne aufzugreifende Fehlbeurteilung verneint. Aus den maßgeblich festgestellten Umständen ergibt sich, dass ein Kunde der Werkstätte des Beklagten, der auch ein entfernter Nachbar ist, sein Fahrzeug ohne Zwischenschaltung weiterer Betriebe verkaufen wollte. Er bat den Beklagten um eine Gefälligkeit, nämlich die Nennung eines allfälligen Interessenten, ohne dass es ihm offenbar erkennbar gewesen wäre, dass der Beklagte als Gelegenheitsmakler auftreten wollte und sich eine Provision für seine Vermittlungstätigkeit erwartete.
3. Handelsvertreter ist nach § 1 Abs 1 HVertrG wer mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Handelsgeschäften ständig [...] betraut ist. Dass der Beklagte nun gewerbsmäßig für einen bestimmten Geschäftsmann (= ständig) Fahrzeugkaufverträge vermitteln würde, widerspricht seinem eigenen Vorbringen, nur gelegentlich zu makeln.
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0070OB00047.15K.0409.000