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OGH vom 21.02.2014, 5Ob23/14i

OGH vom 21.02.2014, 5Ob23/14i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin Land Oberösterreich, 4021 Linz, Bahnhofplatz 1, vertreten durch Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg Julius Tusek und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte in Linz, wegen Verbücherung nach den §§ 15 ff LiegTeilG ob den Liegenschaften EZZ 613 und 13 je GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , AZ 23 R 68/13h, mit dem infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluss des Bezirksgerichts Gmunden vom , NGB 67/2013, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wie folgt zu lauten hat:

„Urkunden

1 Antrag vom

2 Trennstücktabelle vom

3 Teilungsplan vom

4 Planbescheinigungsbescheid vom

Bewilligt wird

1 Grundstücksveränderungen gemäß der Plandaten BEV GZ: 459/2013/42 8062 § 15 LiegTeilG in GB *****


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Typ
Trennstück Nummer
Herkunft Grundstück Nummer
Ziel Grundstück Nummer
Herkunft GB Nummer
Herkunft EZ
Ziel GB Nummer
Ziel EZ
Änderung
A
1
1044/1
880/2
*****
613
*****
13

Verständigt werden:

1) Vermessungsamt G*****;

2) Land Oberösterreich, 4020 Linz, Bahnhofplatz 1;

3) Dr. Franz Haunschmidt, Dr. Georg Minichmayr, Mag. Georg Julius Tusek und Mag. Peter Breiteneder, Rechtsanwälte, 4020 Linz, Joh. Konrad Vogel-Straße 7;

4) U***** GmbH, *****;

5) Land Oberösterreich Landesstraßenverwaltung, 4020 Linz, Bahnhofplatz 1;

6) Finanzamt ***** G*****;

7) Marktgemeinde ***** V*****;“

Vollzug und Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin begehrte mit dem vom genannten Vermessungsamt am im ERV eingebrachten „NGB Antrag“ wie aus dem Spruch ersichtlich mit der Einschränkung, dass als Vermessungsbehörde bzw Beteiligte lediglich die oben zu 1, 4 und 5 genannten Stellen, nicht aber das zuständige Finanzamt und die betreffende Gemeinde angeführt waren.

Das Erstgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass „von der Erledigung dieses Antrags (…) allfällige Buchberechtigte sowie alle Ämter und Behörden (Finanzamt, Gemeindeamt) zu verständigen (seien). Diesem Erfordernis eines qualifizierten Antrages wurde nicht Rechnung getragen“.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragstellerin nicht Folge und bestätigte den Beschluss des Erstgerichts mit der Maßgabe der Abweisung (statt der Zurückweisung) des Antrags. Es war zusammengefasst der Ansicht, dass der Antrag gemessen an der Rechtslage nach der Grundbuchs Novelle 2008 (GB Nov 2008, BGBl I 2008/100) nicht ausreichend bestimmt sei und darin auch die Beteiligten nicht (gemeint wohl: vollständig) angeführt seien.

Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil es betreffend die Wahrnehmung der Nichteinhaltung des § 84 GBG als Abweisungsgrund von bezeichneter älterer Rechtsprechung abgewichen sei.

Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.

1.1. In einem Verfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG idF GB Nov 2008 hat das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden. Dieser Antrag ist so zu formulieren, dass das Grundbuchgericht die durch die Anlage verursachten Grundbucheintragungen nicht amtswegig selbst erarbeiten muss. Dazu hat der Antragsteller die vorzunehmenden Grundbucheintragungen verbal zu beschreiben; der bloße Verweis auf die im Anmeldungsbogen enthaltene Gegenüberstellung der Flächenveränderungen reicht hiefür nicht aus.

1.2. Den zuvor genannten Anforderungen ist vorliegend entsprochen. Die (hier: besonders einfache) Flächenveränderung ist dem „NGB Antrag“ zweifelsfrei, beschlusstauglich und der üblichen Gestaltung eines ERV Antrags entsprechend zu entnehmen. Strengere Antragserfordernisse sind nicht zuletzt im Hinblick auf den vom Gesetzgeber durch die Änderung des § 18 LiegTeilG mit der Grundbuchs-Novelle 2012 (GB Nov 2012, BGBl I 2012/30) dokumentierten Wunsch nach einer erledigungsfreundlichen Verfahrensgestaltung (vgl RV 1675 BlgNR 24. GP, 9) nicht aufzustellen.

2.1. Nach § 84 GBG sind in jedem Grundbuchgesuch (ua) der Vor und Zuname, das Geburtsdatum und der Wohnort des Antragstellers und der Personen anzugeben, die von der Erledigung zu verständigen sind; bei juristischen Personen sind die ihnen zukommenden Benennungen, bei Rechtsträgern, die im Firmenbuch eingetragen sind, auch die Firmenbuchnummer, und bei inländischen Vereinen auch die Vereinsregisterzahl (ZVR Zahl) anzugeben. Diesem Erfordernis entsprach hier der „NGB Antrag“ nur insoweit nicht, als das zuständige Finanzamt und die betreffende Gemeinde nicht als Beteiligte genannt waren.

2.2. Nach herrschender, bereits vom Rekursgericht selbst wiedergegebener Rechtsprechung (vgl etwa OGH Z 11072 SpR 63 = GlU 5134; KG Krems 1b R 430/86 NZ 1987/96 [GBSlg]; LGZ Wien 46 R 256/12f AnwBl 2013/8361) und Lehre (vgl etwa Schimkowski , Das allgemeine Grundbuchsgesetz vom 25. Juli 1871 [1872] 77; Hofmeister , Anmerkungen zu , NZ 1989, 52; Feil/Marent/Preisl , Grundbuchsrecht² [2010] § 84 GBG Rz 1; Kodek in Kodek , Grundbuchsrecht 1.01 § 84 GBG Rz 8 mwN) ist es aber kein Abweisungsgrund, wenn Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, im Grundbuchgesuch nicht angeführt werden, weil die Verständigung von Amts wegen zu geschehen hat. Ob das Fehlen der von § 84 GBG geforderten Angaben „niemals“ zu einer Abweisung eines Grundbuchgesuchs führen kann bzw inwieweit dem Antragsteller aufgrund dieser Bestimmung Mitwirkungspflichten auferlegt werden können, muss im vorliegenden Kontext nicht geprüft werden, weil die hier vom Antragsteller nicht genannten Beteiligten ohnehin evident waren.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen waren somit im Sinn der Antragsbewilligung abzuändern.