OGH vom 31.05.1994, 4Ob56/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Karl W*****, vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Beseitigung (Gesamtstreitwert S 225.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 271/93-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz vom , GZ 5 Cg 182/92-17, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S
11.430 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.905 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu zahlen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem - für den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508 a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichtes liegen die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vor:
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger vertraglich verpflichtet, "eine Namensänderung bis so durchzuführen, daß der Name Wiesmayr im Firmenwortlaut nicht mehr aufscheint", wobei sämtlichen Beteiligten bei Abschluß dieser (schriftlichen) Vereinbarung klar war, daß zwar das Logo der (bisherigen) "W*****-Unternehmen", nicht aber der Name "W*****" weiterverwendet werden dürfe. Alle Beteiligten seien jedenfalls - ob nun von der Änderung bestimmter Werbeflächen oder der Eintragung im amtlichen Telefonbuch ausdrücklich die Rede gewesen sei oder nicht - davon ausgegangen, daß bis zum nicht nur die Firma im Firmenbuch zu ändern sei, sondern der Name "W*****" auch auf vorhandenen Werbeflächen und im amtlichen Telefonbuch - jeweils im Zusammenhang mit den genannten Unternehmen - nicht mehr aufscheinen dürfe. Demach hat aber der Kläger - wie schon das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat - einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung seines Namens und auf Beseitigung noch vorhandener Aufschriften mit seinem Namen. Soweit die Beklagte nun meint, diese "rein hypothetische Feststellung" sei "nicht ohne weiteres Vertragsinhalt, weil dieser Wille der Parteien im Wortlaut der am getroffenen Vereinbarung überhaupt keine Deckung mehr findet", übersieht sie völlig, daß bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen ist (§ 914 ABGB). Ist ein übereinstimmender Parteiwille über Vertragsgegenstand und -inhalt - wie hier - feststellbar, dann kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragsteilen nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat, ist doch der Vertrag bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustande gekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt war (EvBl 1980/99; ÖA 1992, 90; 3 Ob 21/91 uva). § 914 ABGB spricht im Bereich der nicht formgebundenen Erklärung somit eindeutig gegen die sogenannte "Andeutungstheorie", wonach der Wille nur soweit berücksichtigt werden könne, als er in der Erklärung irgendeinen Ausdruck gefunden habe (Rummel in Rummel ABGB2, Rz 4 zu § 914).
Steht aber die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen - wie im vorliegenden Fall - mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, dann liegt insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (JBl 1986, 192; MR 1989, 210 uva).
Die Beklagte zeigt mit der Behauptung, daß sie nach den Feststellungen sehr wohl dazu berechtigt sei, das Logo der "W*****-Unternehmen", wozu auch der Name "W*****" gehöre, zu verwenden, keine Verletzung von Auslegungsgrundsätzen oder gar der Denkgesetze auf; vielmehr mißversteht sie - trotz der Klarstellung durch das Berufungsgericht (S 265, 267 und 275) - die Feststellung des Erstgerichtes, die völlig eindeutig nur dahin verstanden werden kann, daß der Beklagten das Recht eingeräumt wurde, das Logo der W*****-Unternehmen nur - so wie in Beilage 24 ersichtlich - ohne den Namen W***** zu verwenden.
Daß ihr die Erfüllung des Beseitigungsanspruches nicht möglich wäre, hat die Beklagte nicht konkret behauptet; dies konnte auch von den Vorinstanzen nicht festgestellt werden. In erster Instanz hat sie nur "eventualiter eingewandt, daß (sie) die Beseitigung nicht herbeiführen" könne (S 24); für eine solche Annahme fehlt aber auch - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - jeder Anhaltspunkt (S 277).
Da die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung schon aus dem mit der Beklagten geschlossenen Vertrag abzuleiten sind, braucht auf die weiteren von den Vorinstanzen herangezogenen Rechtsgründe - § 43 ABGB und § 9 UWG - nicht eingegangen zu werden. Von der - vom Berufungsgericht zur Begründung seines Zulässigkeitsausspruches (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO) aufgeworfenen - Frage, ob § 43 ABGB auch einen Beseitigungsanspruch gewährt (so Aicher in Rummel aaO Rz 23 zu § 43 mwN aus dem Schrifttum; aM Edlbacher, Das Recht des Namens 179 f) hängt somit die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreites nicht ab.
Aus diesen Erwägungen war die Revision zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Da die Klägerin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat, diente ihre Revisionsbeantwortung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (RZ 1985/6 uva).