OGH vom 25.03.2004, 3Ob287/03g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Baumann, Dr. Zechner und Dr. Jensik als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei Dr. Georg L*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl & Partner, Rechtsanwälte in Marchtrenk, wider die beklagte Partei Dr. Bruno B*****, wegen 57.013,29 EUR sA und 31.455,55 EUR sA (Revisionsinteresse 11.458,06 EUR sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 84/03h-44, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 50/00y, 72/00h-38, teils bestätigt und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.835,82 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 305,97 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Zum übergab der Beklagte, der zum Universitätsprofessor an einer rechtswissenschaftlichen Universität bestellt worden war, seine Rechtsanwaltskanzlei an Dr. Helmut B*****, der seinerseits mit dem Kläger am eine Kanzleigemeinschaft begründete. Dr. B***** kündigte am die mit den Streitteilen getroffenen Vereinbarungen in Ansehung der Kanzleigemeinschaft zum auf. Daraufhin führten die Streitteile eine Regiegemeinschaft, wobei sie sich einigten, dass die zwischen dem Beklagten und Dr. B***** getroffene Vereinbarung unter Abänderung einiger Punkte weiter gelten sollte. Dr. B***** schied bereits am faktisch aus der Kanzlei aus, womit beide Streitteile einverstanden waren. Dr. B***** und der Beklagte waren sich darüber einig, dass sie gegeneinander keine wechselseitigen Ansprüche aus der Kanzleigemeinschaft mehr haben.
Nach dem Ausscheiden Dris. B***** kam es jedoch zu erheblichen Problemen bezüglich der Einnahmen- und Ausgabenabrechnung der Kanzlei zwischen den Streitteilen. Der Beklagte drängte massiv auf regelmäßige Abrechnungen des Klägers. Dieser präsentierte dem Beklagten zum Jahreswechsel 1995/96 eine Abrechnung für das Jahr 1995 auf einem Zettel, der für den Beklagten völlig "konfus" und nicht nachvollziehbar war. Diese Abrechnung wies einen Saldo zugunsten des Beklagten von 252.519,68 S auf. Der Beklagte wollte mit dem Kläger keinen Streit und akzeptierte diese Summe gegenüber dem Kläger als pauschale Abgeltung bzw Abrechnung aller wechselseitigen Verbindlichkeiten für das Jahr 1995. Er bestand aber darauf, dass der Kläger im Jahr 1996 vertragsgemäß laufend nachvollziehbare Abrechnungen lege, was der Kläger auch zusagte. Am überwies der Kläger dann vereinbarungsgemäß dem Beklagten den Abrechnungsbetrag von 252.519,68 S. Zum wurde die Kanzleigemeinschaft der Streitteile aufgehoben.
Der Kläger begehrte zunächst mit seiner am eingebrachten Klage 784.520 S = 57.013,29 EUR sA für aus dem Jahr 1994 rückständige Betriebskosten für das Haus, für von ihm vorfinanzierte Investitionen, weitere nach dem Zeitwert zu ersetzende Investitionen, sonstige Aufwendungen, fallbezogene Aufwendungen für den Beklagten, vom Beklagten zu ersetzende Leistungen des Klägers und seiner Rechtsanwaltsanwärter zuzüglich Fahrtkosten, Sekretariatsleistungen sowie Kopier- und Faxpauschale. Mit einer weiteren, am eingebrachten Klage begehrte der Kläger, wiederum primär gestützt auf die getroffene Abrechnungsvereinbarung, 432.837,78 S = 31.455,55 EUR sA für weitere für den Beklagten erbrachte Leistungen und getätigte Aufwendungen abzüglich des dem Beklagten zustehenden Anteils von 10 % aus dem Umsatz.
Der Beklagte wendete im Wesentlichen ein, mit dem Kläger bis keine vertragliche Beziehung gehabt, sondern eine Regiegemeinschaft mit Dr. B***** geführt zu haben. Daraus seien keine wechselseitigen Forderungen offen. Da für alle Leistungen und Aufwände eine monatliche Abrechnung vereinbart gewesen sei, seien alle Forderungen von Jänner bis November 1994 und von Jänner bis November 1995 verjährt. Auch die Forderungen aus den Monaten Dezember 1994 und Dezember 1995 seien mangels zunächst erstellter nachvollziehbarer Abrechnungen verjährt. Darüber hinaus habe der Beklagte den Abrechnungssaldo für das Jahr 1995 anerkannt, womit alle wechselseitigen Ansprüche bereinigt worden seien.
Das Erstgericht wies beide Klagebegehren in den verbundenen Verfahren ab. Sämtliche Ansprüche des Klägers würden aus dem zwischen den Streitteilen geschlossenen Gesellschaftsvertrag resultieren, es handle sich also um Ansprüche der Gesellschaft gegen einzelne Gesellschafter. Derartige Ansprüche könnten zwar von jedem Gesellschafter im eigenen Namen geltend gemacht werden, doch müsse er Leistung an die Gesellschaft oder an alle Gesellschafter verlangen. Da der Kläger jedoch Zahlung an sich selbst begehrt habe, fehle ihm die Sachlegitimation.
Das Berufungsgericht bestätigte über Berufung des Klägers das erstgerichtliche Urteil, das im Umfang von 2.093,08 EUR sA und 985,48 EUR sA unbekämpft geblieben war, in Ansehung der Abweisung von 30.470,07 EUR sA als Teilurteil, hob es allerdings im Umfang von 54.920,21 EUR sA auf und verwies insoweit die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig seien, weil weder eine vergleichbare Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu Abrechnungsstreitigkeiten zwischen zwei Rechtsanwälten aus einer Kanzleigemeinschaft, die die gesellschaftsrechtliche Problematik (auch in Bezug auf eine allfällige Unterbeteiligung) berücksichtige, noch zu den Verjährungsfragen in diesem Zusammenhang vorliege. Es bejahte zwar die Sachlegitimation des Klägers, weil sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebe, dass die wechselseitigen Leistungspflichten an den anderen Gesellschafter persönlich und nicht etwa an die Gesellschaft bestehen, hielt allerdings den Verjährungseinwand des Beklagten mit Ausnahme für den Monat Dezember 1994 für berechtigt. Gemäß § 1480 ABGB erlöschen Forderungen von rückständigen jährlichen Leistungen, insbesondere Zinsen, Renten, Unterhaltsbeiträgen, Ausgedingsleistungen, sowie zur Kapitalstilgung vereinbarten Annuitäten in drei Jahren. Sei die regelmäßig wiederkehrende Auszahlung eines Gewinnanteils oder sonstiger Ansprüche aus einer Gesellschaft aber nicht von einen rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig, dann gelte die dreijährige Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Gehe man von der erstgerichtlichen Feststellung, dass eine monatliche Abrechnung vereinbart worden sei und eine Änderung in Richtung jährlicher Abrechnung nicht habe festgestellt werden können, aus, handle es sich also bei den Forderungen des Klägers um regelmäßig, nämlich monatlich wiederkehrende Leistungen, die nicht von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängen, sondern sich vielmehr, berechnet nach den tatsächlichen Leistungen und Aufwendungen, allein aus dem Gesellschaftsvertrag selbst ergeben. Es gelte daher die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren. Wenn der Kläger daher seine aus dem Jahr 1994 resultierenden Ansprüche mit am eingebrachter Klage sowie seine aus dem Jahr 1995 resultierenden Ansprüche mit am eingebrachter Klage geltend mache, seien diese bei zugrunde zu legender monatlicher Abrechnungsverpflichtung für die Zeiträume Jänner bis November 1994 sowie Jänner bis November 1995 verjährt, weil die Verjährungsfrist ab Fälligkeit oder ab objektiver Möglichkeit der Einforderung beginne. Der zuzubilligende Zeitraum zur Legung der Abrechnung für das vorangegangene Monat sei jedenfalls mit deutlich unter 23 Tagen anzunehmen, sodass auch allfällige Forderungen aus dem Monat November verjährt seien.
Für den Zeitraum Jänner bis September 1994 habe der Kläger darüber hinaus mangels Vertragsverhältnisses mit dem Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt keinen eigenen Anspruch gegen ihn. Dr. B***** habe sich mit dem Beklagten dahin geeinigt, aus der Beendigung der Kanzleigemeinschaft keine Ansprüche gegen den Beklagten zu haben, weshalb er dem Kläger auch keine solchen habe abtreten können. Für das Jahr 1995 sei zwischen den Streitteilen anlässlich der vom Kläger präsentierten Abrechnung eine Einigung dahin zustande gekommen, dass alle wechselseitigen Verbindlichkeiten für das Jahr 1995 durch Zahlung des vom Kläger ermittelten Betrags an den Beklagten abgegolten seien. Neben der Verjährung, die nur den Monat Dezember 1995 nicht betreffe, scheitere der Anspruch des Klägers für das Jahr 1995 daher auch an der entgegenstehenden Vereinbarung mit dem Beklagten. Dem Kläger stehe daher nur für Leistungen und Aufwendungen für den Monat Dezember 1994 dem Grunde nach ein Anspruch zu. Dessen Höhe lasse sich derzeit aber noch nicht ermitteln, weil eine entsprechende Aufschlüsselung noch nicht stattgefunden habe. Diese sei im fortzusetzenden Verfahren nachzutragen.
Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der Vorinstanz (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision des Klägers, die auch einen Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts enthält, nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (Kodek in Rechberger2 § 519 ZPO Rz 5 mwN; RIS-Justiz RS0007094, RS0043817). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Ansicht ist daher die Revision/der Rekurs des Klägers nicht schon deshalb unzulässig, weil er sich im Zusammenhang mit der Verjährungsproblematik nicht gegen die Aufhebung oder Abänderung des Berufungsurteils, sondern nur gegen die darin vertretene und dem Erstgericht gemäß § 499 Abs 2 ZPO überbundene Rechtsansicht richtet. Der Revisionswerber vermag allerdings keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Die tatsächliche oder auch bloß vermeintliche unrichtige Wiedergabe des Parteienvorbringens durch das Berufungsgericht bildet keine Aktenwidrigkeit iSd § 503 Z 3 ZPO (stRsp; RIS-Justiz RS0041814; Kodek aaO § 503 Rz 4 mwN). Die Geltendmachung aufgrund unrichtiger Rechtsansicht unterlassener Feststellungen (sekundäre Feststellungsmängel) bildet den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO; RIS-Justiz RS0043304). Die vom Revisionswerber vermissten Feststellungen über seine vereinbarungsgemäß festgelegte Berechtigung, in Fällen der Dauersubstitution selbst dem Mandanten das Honorar in Rechnung zu stellen, ist hier aber ohne Relevanz. Gerade im Falle vereinbarter selbständiger Befugnis zur Honorarforderung gegenüber dem Mandanten besteht kein Aufwandersatzanspruch gegenüber dem Beklagten (von hier nicht behaupteten und nicht festgestellten Fällen der Uneinbringlichkeit beim Mandanten vielleicht abgesehen). Das Bestehen einer Vereinbarung über die Befugnis zur Honorarverrechnung schließt darüber hinaus die Geltendmachung bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Leistungskondition oder Verwendungsanspruch) ebenso aus wie die Verfolgung von Ansprüchen wegen Geschäftsführung ohne Auftrag. Davon abgesehen bildet die konkrete Beurteilung eines Parteienvorbringens als ausreichend konkret im Einzelfall keine erhebliche Rechtsfrage, soferne der Revisionswerber eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung nicht aufzuzeigen vermag (stRsp; RIS-Justiz RS0044273).
Das Berufungsgericht hat das Verhalten der Streitteile anlässlich der Abrechnung des Klägers zum Jahresende 1995 dahin beurteilt, dass eine Bereinigung sämtlicher Ansprüche aus der Kanzleigemeinschaft durch die vom Kläger errechnete und dann vereinbarungsgemäß bewirkte Zahlung erzielt wurde, und zwar unabhängig davon, welche Positionen in die vom Kläger erstellte und vom Beklagten zwar als nicht nachvollziehbar eingestufte, aber zwecks Streitvermeidung akzeptierte Abrechnung enthalten sind. Die Bereinigungswirkung dieser Vereinbarung schließt aber die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche aus dem Jahr 1995 aus. Die Beurteilung eines bestimmten Verhaltens im Einzelfall iSd Anwendung des § 863 ABGB geht aber - von die Rechtssicherheit gefährdenden krassen Fehlbeurteilungen abgesehen - in ihrer Bedeutung nicht über den Einzelfall hinaus und bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage (stRsp; RIS-Justiz RS0042776 [T 11], RS0044298; Kodek aaO § 502 Rz 5 mwN).
Die schließlich vom Revisionswerber aufgeworfene Verjährungsfrage stellt sich nur für die aus dem Jahr 1994 geltend gemachten Ansprüche (in dem zu AZ 5 Cg 50/00x geführten Verfahren des Erstgerichts), weil die im Jahr 1995 entstandenen Ansprüche - wie oben erwähnt - bereits als pauschal erledigt anzusehen sind. Fragen zum Abrechnungsmodus für die vom Revisionswerber auch in dritter Instanz aufrecht erhaltenen Forderungen von 5.284,56 EUR und 6.173,50 EUR sind daher irrelevant.
Was schließlich die aus dem Jahr 1994 resultierenden Ansprüche anlangt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanzen von der Vereinbarung monatlicher Abrechnungen ausgegangen sind und eine Änderung der Abrechnungsvereinbarung in Richtung jährlicher Abrechnungen nicht festzustellen vermochten. Soweit der Revisionswerber versucht, in diesem Zusammenhang die Feststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen, ist er darauf zu verweisen, dass dies in dritter Instanz nicht mehr zulässig ist. Soweit das Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände iS eines schlüssigen Verhaltens interpretiert und somit eine konkludente Vereinbarung (Änderung der Abrechnungsperiode) verneint hat, liegt keine eine erhebliche Rechtsfrage bildende rechtliche Beurteilung vor (vgl oben).
Das Berufungsgericht konnte sich bei Anwendung der Verjährungsregel des § 1480 ABGB auch auf die vom Beklagten dem Kläger nach monatlicher Abrechnung laufend zu erbringenden Leistungen auf Rsp des Obersten Gerichtshofs stützen, wonach für die Frage der Anwendbarkeit dieser Bestimmung wesentlich ist, dass sich die Ansprüche von vornherein und ihrer Natur nach auf Leistungen richten, die in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind, die regelmäßige Wiederkehr mithin für die betreffenden Ansprüche typisch ist. Die regelmäßige Wiederkehr bezieht sich auf die Zeit, nicht auf die Gleichmäßigkeit des Betrags (2 Ob 49/98i = ZVR 1998/128; 9 Ob 219/02z). Dass die hier gegenständlichen Leistungen schon ihrer Natur nach regelmäßig zeitlich wiederkehren, ist evident, weshalb es entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Auffassung auch keiner diesbezüglichen Feststellungen bedurfte (Betriebskosten, Büroaufwendungen, Substitutionsleistungen im Rahmen der Kanzleigemeinschaft etc). Dass Ansprüche auf einen Gewinnanteil aus einer (stillen) Gesellschaft nicht unter die dreijährige Verjährung des § 1480 ABGB fallen (SZ 30/58 uva; RIS-Justiz RS0034291), steht der Einordnung der hier zu beurteilenden wiederkehrenden Leistungen durch das Berufungsgericht nicht entgegen, weil es sich hier nicht um Gewinnanteile handelt, vor allem aber nicht um Ansprüche, welche jeweils von einem rechtsbegründenden Gesellschafterakt abhängig sind (2 Ob 22/93 = ZVR 1994/40; 9 Ob 363/97s). Die ebenfalls vom Revisionswerber ins Treffen geführte E 8 Ob 11/70 = SZ 43/26 betrifft den Fall der Einbringung einer Forderung aus Warenlieferungen in eine (bürgerlich-rechtliche) Gesellschaft, die im Rahmen der Teilung des Gesellschaftsvermögens nach § 1215 ABGB geltend gemacht wurde, also einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Da das Berufungsgericht auch bei Beurteilung der Verjährungsfrage der Rsp des Obersten Gerichtshofs gefolgt ist, liegt auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage vor.
Die abschließend vom Revisionswerber gerügte Beurteilung eines Zeitraums von 23 Tagen als ausreichend für die ordnungsgemäße Abrechnung der monatlichen Aufwendungen und Auslagen geht - weil von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig - in ihrer Bedeutung über diesen nicht hinaus und ist daher gleichfalls nicht revisibel.
Auch bei Einbeziehung der übrigen vom Revisionswerber angeschnittenen Rechtsfragen (RIS-Justiz RS0042392) ergibt sich daher, dass im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu beurteilen ist. Die Revision ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO; der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision hingewiesen.