OGH vom 15.02.2006, 3Ob285/05s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, ***** vertreten durch e/n/w/c Eiselsberg Natlacen Walderdorff Cancola Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Steger & Partner, Rechtsanwälte in St. Johann in Pongau, wegen 63.723,83 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 118/05v-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 3 Cg 131/04b-11, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei 63.723,83 EUR samt 4 % Zinsen seit sowie die mit 6.179,96 EUR bestimmten Prozesskosten (darin 849,66 EUR USt und 1.082 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Das Zinsenmehrbegehren von 10,25 % Zinsen aus 63.723,83 EUR vom bis sowie von 6,25 % Zinsen seit wird abgewiesen".
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 6.491,80 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 728,30 EUR und 2.123 EUR Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Ehegatten waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft, die im Rahmen des jeweils am über ihr Vermögen eröffneten Schuldenregulierungsverfahrens freihändig verwertet wurde. Für die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei war ein Höchstbetragspfandrecht aufgrund der Pfandurkunde vom / einverleibt, für weitere Banken mehrere im Rang nachgehende Pfandrechte und schließlich für die beklagte Partei ein nachrangiges Höchstbetragspfandrecht.
Am beantragte der Hälfteeigentümer bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei die Einräumung eines Kredits und bot die grundbücherliche Sicherstellung auf der Liegenschaft an. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei gewährte den beantragten Kredit am .
Die zwischen den Ehegatten einerseits und der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei andererseits errichtete Pfandurkunde lautete auszugsweise wie folgt:
„1. Wir, Ehegatten..., ..., stehe(n) mit der... [Rechtsvorgängerin der klagenden Partei]..., ... aufgrund eines Kreditverhältnisses in Geschäftsverbindung, wonach die... [Rechtsvorgängerin der klagenden Partei]... mir/uns Geld- und Haftungskredite eingeräumt hat oder in Zukunft mir/uns solche einräumen wird.
2. Zur teilweisen Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aller Art bis zum Höchstbetrag von ATS 1,560.000, welche der ... [Rechtsvorgängerin der klagenden Partei]... gegen mich/uns aus dem Kreditverhältnis bereits erwachsen sind oder in Hinkunft erwachsen sollten, verpfände(n) ich/wir... und ... die uns je zur Hälfte gehörende Liegenschaft... und erteile(n) hiemit meine/unsere ausdrückliche Einwilligung, dass aufgrund dieser Pfandurkunde ohne mein/unser ferneres Einvernehmen, jedoch auf meine/unsere Kosten, das obige (Simultan-)Pfandrecht für diese Forderungen auf der/den oben angeführten Liegenschaft(en) einverleibt werde."
Am beantragte der Hälfteeigentümer die Einräumung eines Kredits von 1,3 Mio S bei der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei und bot die Aufrechterhaltung der grundbücherlichen Sicherstellung an. Die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei gewährte ihm mit Kreditvertrag vom diesen Barkredit. Bereits am erklärten die Ehegatten unter anderem:
„In Fortsetzung des mit Ihnen bestehenden Kreditverhältnisses gilt als vereinbart und gebe ich meine unwiderrufliche Zustimmung, dass die laut gesonderter Pfandurkunde vom auf der... und... je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft ... eingeräumte Höchstbetragshypothek von ATS 1,560.000 auch zur Sicherstellung dieses Kredits zuzüglich Nebenspesen zu dienen hat."
Dieser zweite Kreditvertrag diente teilweise der Abdeckung des offenen Betrags aus dem Kreditvertrag aus 1993 sowie zur Abdeckung von Krediten des Hälfteeigentümers bei anderen Banken.
Im Verteilungsverfahren beim Konkursgericht erhielt die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei zunächst für ihr eingetragenes Pfandrecht die fruchtbringende Anlegung iSd § 224 Abs 2 EO idF vor der EO-Novelle 2000 von je 580.000 S aus beiden Liegenschaftshälften angeordnet. Bei der Nachtragsverteilung sprach das Konkursgericht mit Beschlüssen vom aus, dass an die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei - die wieder keine Forderungsanmeldung erstattet hatte - keine Zuweisung erfolge. Von dem zuvor nicht zum Zug gekommenen Pfandgläubigern erhielt (unter anderem) die beklagte Partei aus beiden Liegenschaftshälften je 430.017,30 S samt anteiligen Meistbots- und Fruktifikatszinsen. Der beklagten Partei wurden am insgesamt 63.523,83 EUR überwiesen.
Der Klagevertreter informierte die beklagte Partei am , dass die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei ihre aus dem gewährten Kredit resultierende Forderung irrtümlich nicht im Verteilungsverfahren angemeldet habe. Deswegen sei die beklagte Partei als benachrangte Gläubigerin bei der Verteilung zum Zuge gekommen. Die beklagte Partei kam der Zahlungsaufforderung ohne nähere Prüfung der von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei behaupteten Anspruchsgrundlage zunächst teilweise (21.703,15 EUR) nach. Als der Klagevertreter den Restbetrag einforderte, stellte sich die beklagte Partei nach Prüfung des Sachverhalts auf den Standpunkt, die Zahlung von 21.503,15 EUR sei rechtsgrundlos erfolgt, und forderte Rückzahlung. Nach ursprünglicher Weigerung überwies die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei 21.703,15 EUR vorbehaltslos an die beklagte Partei zurück. Zum damaligen Zeitpunkt gingen die Streitteile nämlich davon aus, dass andere Banken bereichert wären, nicht aber die beklagte Partei. In einem anderen Verfahren der klagenden Partei gegen eine andere Bank wurde in der Folge aber deren Bereicherung verneint.
Die klagende Partei begehrte 63.723,83 EUR sA mit der Behauptung, die beklagte Partei sei in dieser Höhe ungerechtfertigt bereichert, weshalb der klagenden Partei ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zustehe. Die klagende Partei sei im Verteilungsverfahren übergangen worden, die beklagte Partei habe den Klagebetrag erhalten, den sie bei ordnungsgemäßer Anmeldung nicht erhalten hätte. Im Text der Pfandurkunde seien ganz bewusst an einigen Stellen die Ehegatten in der Mehrzahl genannt, an anderen Stellen wieder ausdrücklich die Wortfolgen „mir/uns" belassen und alle entsprechenden Verben in Ein- und Mehrzahl angeführt worden. Daraus sei klar ableitbar, dass an jenen Stellen, an denen Streichungen erfolgen sollten, diese auch durchgeführt worden seien. Nach dem Inhalt der Pfandurkunde seien daher sowohl gemeinsam an beide Ehegatten gewährte Kredite als auch jedem Ehegatten allein gewährte Kredite erfasst. Dessen ungeachtet sei die Pfandhaftung der Liegenschaft für dem Miteigentümer allein gewährten Kredit durch schriftliche Erklärung der Ehegatten vom nochmals klargestellt worden. Damit habe dokumentiert werden sollen, dass die Miteigentümerin jedenfalls über die Kreditierung Bescheid gewusst und keine Einwände erhoben habe. Zum Zeitpunkt der Rückzahlung des Betrags von 21.703,15 EUR seien die Streitteile davon ausgegangen, dass andere Banken bereichert wären; dies habe sich erst durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im Parallelverfahren als unrichtig erwiesen. Von einer Verwirkung des Anspruchs könne daher keine Rede sein.
Die beklagte Partei wendete ein, das Höchstbetragspfandrecht der klagenden Partei sei lediglich für Kredite bestellt worden, die den Ehegatten gemeinschaftlich gegeben worden seien. Der der Forderung der klagenden Partei zugrunde liegende Kredit sei hingegen nur vom Hälfteeigentümer aufgenommen worden. Die klagende Partei versuche in unzulässiger Weise, auch diesen Kredit einer in ganz anderem Sinn gedachten Pfandhaftung zu unterschieben. Die ursprüngliche Verpfändungserklärung könne nicht durch ein Schreiben der Ehegatten vom abgeändert werden. Eine allfällige Kreditschuld des Ehegatten aufgrund des Kreditvertrags vom sei daher nicht durch die Pfandurkunde vom / besichert. Die klagende Partei hätte daher auch bei rechtzeitiger Anmeldung im Verteilungsverfahren nichts erhalten. Durch die vorbehaltlose Rücküberweisung von 21.703,15 EUR habe die klagende Partei überdies ihren Anspruch auf Geltendmachung einer Bereicherung zumindest in Höhe dieses Betrags verwirkt.
Das Erstgericht gab der Klage - mit Ausnahme einer offensichtlich versehentlich nicht ausdrücklich ausgesprochenen Teilabweisung im Zinsenbegehren - statt. Der Text der Pfandurkunde lasse gerade durch die Streichungen bei den Wortpaaren „ich/wir" an bestimmten Stellen und durch das Belassen dieser oder ähnlicher Wortfolgen „meine/unsere" die Interpretation zu, dass nicht nur Solidarkredite beider Ehegatten, sondern auch Kredite an einen der beiden Ehegatten sichergestellt werden sollten. Somit seien in der Pfandurkunde sowohl Gläubiger, Schuldner, als auch Rechtsgrund festgelegt und damit die Forderung ausreichend individualisiert. Die Pfandurkunde beziehe sich sowohl auf bestehende oder zukünftige Kredite der Miteigentümer alleine, als auch auf Kredite, die die Miteigentümer gemeinsam aufgenommen hätten oder noch aufnehmen würden. Die schriftliche Erklärung der Ehegatten vom sei nicht als nachträgliche Ausdehnung der seinerzeitigen Pfandbestellungsurkunde, sondern lediglich als Klarstellung anzusehen. Eine Verwirkung des Verwendungsanspruchs der klagenden Partei durch Rückzahlung von 21.703,15 EUR sei zu verneinen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Beim rechtsgeschäftlichen Pfandrechtserwerb sei für den Inhalt und den Umfang einer (Höchstbetrags-)Hypothek nur die bücherliche Eintragung iVm der Grundbuchsurkunde maßgeblich. Das Pfandrecht bestehe nur zugunsten der im Grundbuch eingetragenen Forderung. Der Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde sei objektiv auszulegen. Der übereinstimmende Parteiwille von Pfandgläubiger und Pfandbesteller über den Umfang der Pfandhaftung sei allein aus der Pfandbestellungsurkunde vom / abzuleiten. Die Sicherung reiche nur soweit, wie tatsächlich Forderungen bestehen. Wolle der Gläubiger Exekution führen, so habe er den Nachweis zu erbringen, dass die vollstreckbare Forderung jenem Rechtsverhältnis entspringe, das Grundlage für die Einverleibung der Höchstbetragshypothek gewesen sei. Die zu sichernde Forderung müsse bestimmt sein. Diesem Erfordernis sei bei Höchstbetragshypotheken dann entsprochen, wenn neben der Person des Gläubigers und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund feststehe, aus dem die zu sichernde Forderung entstamme oder entstehen könnte. Auch für künftige oder bedingte Forderungen könne ein Pfandrecht bestellt werden, Voraussetzung sei aber, dass sie im Zeitpunkt der Pfandrechtseinräumung ausreichend bestimmt seien. Bei Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller müsse im Pfandbestellungsvertrag auch zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht werden, wem der Kredit gewährt werde und wer das Pfand bestelle. Die vorliegende Pfandurkunde entspreche den Bestimmtheitserfordernissen in Ansehung des Schuldners nicht. Zunächst spreche die Streichung des Wortes „ich" als bewusster Akt sowohl im ersten Satz der Urkunde als auch in der Verpfändungserklärung in der im Formulartext vorgesehenen Passage „ich/wir" für eine gewollte Beschränkung auf die Sicherstellung von Solidarverbindlichkeiten der Ehegatten, woran auch der Umstand nichts ändere, dass in anderen Textpassagen die Wörter „mir/uns" nicht gestrichen worden seien. Hätten die Vertragspartner mit den teilweise vorgenommenen Streichungen den Vertragstext nicht ohnehin hinreichend iSd Erfassung von Solidarverbindlichkeiten der Ehegatten klargestellt, ließe die Pfandurkunde letztlich offen, ob diese sich nur auf künftige Solidarverbindlichkeiten beider Ehegatten oder allenfalls auch auf künftige Verbindlichkeiten des Ehegatten und/oder der Ehegattin beziehe. Die bloße Anführung eines Kreises möglicher Schuldner entspreche dem in Ansehung künftiger Verbindlichkeiten gegebenen Erfordernis der Individualisierbarkeit des Schuldners nicht. Eine objektive Auslegung lasse einen verlässlichen Schluss darauf, dass die zu sichernde Forderung eine solche aus einem von der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei dem Hälfteeigentümer gewährten Kredit sein solle, nicht zu. Auch sei dem Text der Pfandurkunde keineswegs zweifelsfrei eine Verschiedenheit zwischen Kreditnehmer und Pfandbesteller zu entnehmen und auch keineswegs sei darin zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, wem der Kredit gewährt werde und wer das Pfand bestelle. Bei objektiver Auslegung der Pfandurkunde sei - insbesondere im Hinblick auf den Text ihres Punkts 1., in dem beide Ehegatten namentlich angeführt seien und in dem auf eine Geschäftsverbindung „aufgrund eines Kreditverhältnisses" Bezug genommen werde - anzunehmen, dass die im gemeinsamen Eigentum stehende Liegenschaft zur Sicherstellung einer (allenfalls zukünftigen) Solidarverbindlichkeit der Ehegatten verpfändet werden sollte. Dass im Punkt 1. der Pfandurkunde die Wortfolgen „wir/uns" nicht gestrichen worden seien, ändere daran nichts. In der Pfandbestellungsurkunde sei die Person des Schuldners nicht ausreichend bestimmt/individualisiert, sodass bei objektiver Auslegung des Wortlauts auf die Sicherstellung einer vom Miteigentümer allein geschuldeten Kreditforderung nicht geschlossen werden könnte. Die klagende Partei hätte daher auch bei Anmeldung ihrer Forderung gegen den Miteigentümer im Verteilungsverfahren nichts zugewiesen erhalten.
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei ist zulässig und überwiegend berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wesentlicher Streitpunkt dieses Verfahrens ist, ob der Inhalt der der Verbücherung der zugunsten der klagenden Partei (ihrer Rechtsvorgängerin) einverleibten Höchstbetragshypothek zugrunde liegenden Pfandbestellungsurkunde vom / hinreichend deutlich auch jenes Kreditverhältnis erfasst, aus dem die klagende Partei ihren Bereicherungsanspruch gegen die an ihrer Stelle im seinerzeitigen Verteilungsverfahren zum Zug gekommene beklagte Partei ableitet.
Es liegt im Wesen einer einverleibten Höchstbetragshypothek, dass nachfolgende Buchberechtigte über die Höhe der der Pfandbestellung zugrunde liegenden Forderung des Gläubigers niemals im Gewissen sein können und immer damit rechnen müssen, dass die Pfandhaftung vom Gläubiger bis zum vereinbarten Höchstbetrag auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Bei dieser Art von Hypothek besteht die Begrenzung der Haftung gerade nicht in der Höhe der gesicherten Forderung; die Forderung kann tatsächlich auch höher sein als das Pfandrecht. Auch aus diesem wesentlichen Grund eines insoweit nicht erforderlichen Gläubigerschutzes hat der Oberste Gerichtshof mehrfach ausgeführt (ausführlich 3 Ob 159/87 = SZ 61/98 = JBl 1988, 578 = AnwBl 1988, 975 = NZ 1989, 105 = ÖBA 1988, 1239 mwN), dass eine Höchstbetragshypothek auch zur Besicherung von Krediten eingeräumt werden kann, die erst später aufgrund einer bestehenden Geschäftsverbindung gewährt werden, auch wenn der Abschluss weiterer Kreditverträge zur Zeit des ersten Kreditvertrags und der Bestellung der Hypothek noch ungewiss ist, dass unter einem Kreditverhältnis im weiteren Sinn auch die Rechtsbeziehungen verstanden werden können, die sich aus einem Rahmenvertrag ergeben und dass man eine Klausel der Haftung auch für erst künftig einzuräumende Kredite so auffassen kann, es werde damit von vornherein die spätere Wiederausnützung des ersten Kredits oder die spätere Schuldänderung in der Richtung, jetzt werde für einen neuerlichen Kredit gehaftet, vereinbart. Immer handelte es sich dabei aber um in der Pfandbestellungsurkunde, die der Verbücherung des Pfandrechts zugrunde lag, bereits zwischen dem bestimmten Gläubiger und dem bestimmten Schuldner umschriebene Kreditverhältnisse. Für den Erwerb des Pfandrechts bedarf es eines Titels und der Erwerbungsart, welche bei Hypotheken gemäß § 451 ABGB die bücherliche Einverleibung ist (3 Ob 13/86 = SZ 59/75 mwN; Hofmann in Rummel³ § 451 Rz 5 mwN). Für den Inhalt und den Umfang einer Hypothek ist demnach nur die bücherliche Eintragung in Verbindung mit der Grundbuchsurkunde - im vorliegenden Fall gemäß § 26 GBG die Pfandbestellungsurkunde vom / - maßgeblich. Dies gilt auch für Höchstbetragshypotheken (3 Ob 173/73 = EvBl 1974/128 = NZ 1974, 111 ua; RIS-Justiz RS0060423; Hofmann aaO § 449 ABGB Rz 2). Die Pfandbestellungsurkunde ist nach ihrem Wortlaut objektiv auszulegen (6 Ob 625/93 = ÖBA 1994, 652 = NZ 1994, 187).
Diese objektive Auslegung der gegenständlichen Pfandurkunde ergibt aber nach Ansicht des erkennenden Senats eindeutig, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags nicht bloß den Ehegatten gemeinsam gewährte und von diesen aufgrund solidarischer Haftung zurückzuzahlende Kredite durch das bestellte Pfand gesichert haben wollten, sondern ebenso bloß einem der beiden Ehegatten alleine gewährte Kredite. In der Pfandurkunde wird zum Ausdruck gebracht, dass beide Ehegatten mit der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei aufgrund eines Kreditverhältnisses in Geschäftsverbindung stehen, wonach sowohl einem als auch beiden Ehegatten gemeinsam Kredite eingeräumt wurden oder in Zukunft noch eingeräumt werden sollen. Es entspricht stRsp des Obersten Gerichtshofs, dass eine Höchstbetragshypothek aus gegebenem Kredit sowohl zur Sicherung einer Geldforderung, die schon aufgrund einer bestehenden Kreditvereinbarung und eines schon tatsächlich ausgenützten Kredits entstanden ist, als auch zur Sicherung eines erst einzuräumenden Kredits für den Fall der Ausübung desselben begründet werden kann, wobei es grundsätzlich auch möglich ist, dass sich die Sicherung auch auf Forderungen erstrecken soll, die erst aufgrund künftiger Kreditverträge entstehen werden (3 Ob 51/84 = JBl 1985, 418 [zust Hoyer] = RdW 1985, 11 = NZ 1985, 30 [ablehnend Hofmeister]; uva; zuletzt 7 Ob 27/02z; RIS-Justiz RS0060495). Daran hat der Oberste Gerichtshof ungeachtet des in der Lehre diesbezüglich ausgetragenen Streits festgehalten (3 Ob 159/87 = SZ 61/98 mwN). Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die in § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht (5 Ob 292/98x = ÖBA 1999, 738 = RdW 1999, 339 ua; RIS-Justiz RS0102778 [T1]; Hinteregger in Schwimann³ Rz 17; Koch in KBB § 449 ABGB Rz 9 mwN).
Diesen Bestimmtheitserfordernissen wurde im vorliegenden Fall ungeachtet des Umstands Genüge getan, dass als mögliche Schuldner der zu sichernden künftig entstehenden Forderung nicht nur eine bestimmt bezeichnete Person, sondern zwei Ehegatten in Aussicht genommen wurden, wobei nach dem Wortlaut der Pfandbestellungsurkunde auch offengelassen wird, ob der zu sichernde Kredit einem der beiden oder beiden gemeinsam zur solidarischen Rückzahlung gewährt wird. Im Gegensatz zu der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die dem von der beklagten Partei auch noch in dritter Instanz eingenommenen Standpunkt entspricht, wird die Sicherungsabrede dadurch nicht unbestimmt.
Bereits in dem zu 3 Ob 54/88 (= JBl 1989, 391 [Hoyer]) zu beurteilenden Fall erachtete der Oberste Gerichtshof eine gemeinsame Pfandbestellung von Ehegatten zur Sicherstellung aller Forderungen aus eingeräumtem Kredit für ausreichend bestimmt, auch wenn die in der Folge geltend gemachte und durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus einem Vertrag herrührt, der lediglich mit einem der beiden Ehegatten geschlossen wurde. Iro (in RdW 2000, 9; ihm folgend Holzner, ÖBA 2004, 954 und Koch aaO) vertritt generell die Ansicht, dass Höchstbetragshypotheken auch zugunsten mehrerer Grundverhältnisse bestellt werden können. Er erachtet sowohl die Akzessorietät als auch die Spezialität als voll gewahrt und sieht keine größeren Schwierigkeiten bei der Eintragung im Grundbuch als bei einer bloß für ein Rechtsverhältnis bestellten Höchstbetragshypothek. Den genauen Umfang der Pfandhaftung erfahre ein interessierter Dritter wie auch sonst oft bei der Höchstbetragshypothek aus der Pfandbestellungsurkunde. Er plädiert „mangels zwingender entgegenstehender dogmatischer Überlegungen im Interesse der Bedürfnisse der Praxis (vgl 3 Ob 159/87 = SZ 61/98)" für eine „nicht am Formellen haftende Auslegung".
Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an. Die im vorliegenden Fall gewählte Formulierung der Pfandbestellungsurkunde (zunächst „mir", später „mir/uns") lässt für einen Dritten, insbesondere für nachrangige Buchgläubiger hinreichend deutlich erkennen, dass die Parteien des Pfandbestellungsvertrags die der Geschäftsbeziehung zur Rechtsvorgängerin der klagenden Partei entsprechenden in Zukunft zu vereinbarenden und durch das Pfandrecht zu sichernden Kreditverbindlichkeiten nicht bloß auf beiden Ehegatten gemeinsam gewährte Kredite beschränken wollten, sondern auch jeweils einem Ehegatten allein gewährte Kredite sichern wollten.
Zusammenfassend ergibt sich daher: Eine zur Begründung von Höchstbetragshypotheken ausreichende Bestimmtheit liegt auch dann vor, wenn in der Pfandbestellungsurkunde nicht nur der Rechtsgrund der Forderung sowie die Person des Gläubigers und des Schuldners, sondern auch mehrerer Schuldner bestimmt genannt werden.
Der Oberste Gerichtshof vermag sich darüber hinaus der Argumentation der beklagten Partei, die klagende Partei habe infolge vorbehaltloser Rücküberweisung von 21.703,15 EUR endgültig auf die Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs mangels Zuweisung in der Meistbotsverteilung verzichtet bzw ihr Rückforderungsrecht verwirkt, nicht anzuschließen. Mangels ausdrücklicher diesbezüglicher Erklärung käme nur ein schlüssiger Verzicht der klagenden Partei in Betracht, im Hinblick auf den bei Annahme einer schlüssigen Willenserklärung anzuwendenden strengen Maßstab (§ 863 ABGB, es darf kein vernünftiger Grund übrig sein, daran zu zweifeln, dass der Wille, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, vorliegt [RIS-Justiz RS0013947]) kommt eine derartige Annahme nicht in Frage. Feststeht, dass beide Parteien anlässlich der Rückforderung der zunächst bereits von der beklagten Partei geleisteten Teilzahlung sowie der entsprechenden Rückzahlung davon ausgingen, dass jedenfalls eine andere Bank dadurch bereichert worden sei, dass die Rechtsvorgängerin der klagenden Partei bei der Meistbotsverteilung nichts zugewiesen erhalten habe. Die beklagte Partei durfte daher die Rücküberweisung nicht dahin verstehen, dass die klagende Partei auch für den Fall, dass sich die gemeinsame Annahme der Bereicherung einer anderen Pfandgläubigerin als unzutreffend erweisen sollte, jedenfalls auf eine weitere Verfolgung ihres Bereicherungsanspruchs verzichten wolle.
Da sich der von der klagenden Partei erhobene Bereicherungsanspruch (in der Hauptsache) sohin zur Gänze als berechtigt erweist, ist das klagestattgebende Ersturteil (in der Hauptsache) wiederherzustellen.
Berechtigt ist allerdings der Einwand der beklagten Partei, was die Höhe der von der klagenden Partei geltend gemachten Verzugszinsen anlangt. Der in § 1333 Abs 2 ABGB vorgesehene erhöhte Verzugszinssatz von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz gilt nämlich nur für beiderseitige Unternehmergeschäfte. Im vorliegenden Fall liegt aber kein von den Streitteilen geschlossenes unternehmerisches Geschäft vor, aus dem ein Anspruch abgeleitet wird. Für den von der klagenden Partei geltend gemachten Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB gilt daher der gesetzliche Verzugszinssatz von 4 % p.a. (§ 1000 Abs 1 ABGB iVm § 1333 Abs 1 ABGB). Die von der beklagten Partei der klagenden Partei zu ersetzenden Verzugszinsen sind daher auf das gesetzliche Ausmaß von 4 % p.a. zu reduzieren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 erster Fall ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens iVm § 50 ZPO.