OGH vom 12.10.1999, 5Ob250/99x
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Günter D*****, vertreten durch Dr. Hans G. Mondl, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einverleibung eines Pfandrechts in der Einlage EZ *****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , AZ 7 R 239/99y, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Melk vom , TZ 1460/99, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Unter CLNR 13a der verfahrensgegenständlichen Grundbuchseinlage ist zu TZ 2951/1998 die "Rangordnung mit der Bedingung des § 53 GBG für Pfandrecht 687.173,54, 7 % Z, NGS 200.000,-- bis 1999-09-29" angemerkt. Unter Vorlage des betreffenden Rangordnungsbeschlusses, der - antragsgemäß - ebenfalls die Formulierung "mit der Bedingung des § 53 GBG" verwendete, begehrte der Antragsteller am die Einverleibung eines (Singular-)Pfandrechts für diese Forderung im angemerkten Rang, erhielt jedoch - unter Abweisung des Mehrbegehrens - von beiden Vorinstanzen nur die Eintragung im laufenden Rang bewilligt. Das Erstgericht begründete dies damit, daß der mit der Bedingung des § 53 Abs 1 GBG angemerkte Rang nach der Gesetzeslage nur ausgenützt werden könne, wenn für die gleiche Forderung eine Rangordnung ohne diese Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird (was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe); das Rekursgericht führte dazu noch folgendes aus:
Soweit der Antragsteller geltend mache, es sei nicht Wille der Eigentümerin gewesen, die Beisetzung einer Bedingung im Sinne des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG zu beantragen, das Erstgericht habe die Bedingung auch nicht im Sinne des § 53 Abs 1 letzter Satz verstanden, sei dem entgegenzuhalten, daß der Anmerkung der Rangordnung nur die in Abs 1 letzter (= dritter) Satz leg cit enthaltene Bedingung beigesetzt werden könne. Die Beisetzung einer anderen Bedingung sei nicht zulässig (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, § 53 GBG, E 33). Auch wenn der Anmerkung der Rangordnung gegenständlich lediglich die Wendung "mit der Bedingung des § 53" beigefügt ist, könne daher davon ausgegangen werden, daß es sich dabei um die nach § 53 GBG einzig zulässige Bedingung, nämlich jene des Abs 1 letzter Satz handelt.
Der Einwand des Antragstellers, das Erstgericht hätte den Antrag der Eigentümerin abweisen müssen, falls diese die Anmerkung der Rangordnung unter der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG beantragt hätte, weil eine bedingte Anmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden könne, gehe ebenfalls ins Leere. Ob bzw unter welchen Voraussetzungen der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung vom Erstgericht abzuweisen gewesen wäre, könne dahingestellt bleiben. Es sei nicht Sache des Rekursgerichtes über die Rechtmäßigkeit einer rechtskräftigen Entscheidung des Erstgerichtes abzusprechen. Darüberhinaus sei jedoch bemerkt, daß es bei einem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die Verpfändung mit einer Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG nicht erforderlich sei, auf ein anderes Pfandrecht oder eine unbedingte Anmerkung hinzuweisen (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht, § 53 GBG, E 33). Auch habe das Gericht bei der Entscheidung über einen derartigen Rangordnungsantrag nicht zu prüfen, ob eine Rangordnung für dieselbe Forderung, jedoch ohne die Bedingung schon eingetragen ist. Zutreffend sei, daß eine Rangordnungsanmerkung mit der Bedingung des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG nur für die Eintragung einer Simultanhypothek oder eines Pfandrechtes auf mehreren selbständig belastbaren Miteigentumsanteilen ausgenützt werden kann. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erachtete Lehre und Rechtsprechung die Anmerkung der Simultanhaftung auch bei Höchstbetragshypotheken als zulässig (NZ 1985/47). Liege eine Rangordungsanmerkung mit Bedingung vor, so sei die spätere Einverleibung des Pfandrechtes im angemerkten Rang nach dem Wortlaut des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG in jedem Fall nur für dieselbe Forderung zulässig, für die entweder eine Rangordnung ohne Bedingung bereits ausgenützt ist oder gleichzeitig ausgenützt wird. Im vorliegenden Fall sei, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, keine gleichzeitige Ausnützung einer anderen Rangordnung erfolgt bzw der Nachweis einer bereits für dieselbe Forderung ausgenützten Rangordnung nicht erbracht worden. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG sei sohin eine Verbücherung unter Ausnützung der Rangordnung unzulässig.
Daß die gegenständliche "Bedingung des § 53 GBG" als solche im Sinn des Abs 1 letzter Satz leg cit zu verstehen ist, ergebe sich auch aus dem materiellen Publizitätsprinzip, wonach ein Dritter auf die Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch vertrauen darf. Ein Nachhypothekar etwa könne davon ausgehen, daß es bei Ausnützung dieser Rangordnungsanmerkung zur Einverleibung einer Simultanhypothek kommt. Der Gläubiger der Simultanhypothek sei gemäß § 15 Abs 2 GBG sodann berechtigt, die Bezahlung der ganzen Forderung aus jeder einzelnen Pfandsache zu verlangen und bestehe daher die Möglichkeit, daß er eine Pfandsache überhaupt nicht oder nur teilweise in Anspruch nimmt. Würde nun die Rangordnungsanmerkung mit "der Bedingung des § 53 GBG" für die Einverleibung eines Pfandrechtes ohne Simultanhaftung ausgenützt, so wäre der Nachhypothekar schlechter gestellt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten sei daher jegliche unbestimmte der Anmerkung der Rangordnung beigefügte Bedingung als solche im Sinne des § 53 Abs 1 letzter Satz GBG zu verstehen. Für die Beisetzung einer anderen Bedingung bestehe zudem keine gesetzliche Grundlage.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies damit, daß zur Frage, ob eine der Anmerkung der Rangordnung beigesetzte, nicht näher bestimmte Bedingung eine solche iSd § 53 Abs 1 letzter Satz GBG dargestellt, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
Im vorliegenden Revisionsrekurs wiederholt der Antragsteller im wesentlichen die bereits dem Rekursgericht vorgetragenen Argumente. Die der Ranganmerkung zu TZ 2951/1998 angefügte Bedingung "des § 53 GBG" sei im konkreten Fall als nicht beigesetzt zu behandeln, weil sie - im Hinblick auf das Fehlen eines zweiten Pfandobjekts - sinnlos und rechtlich unmöglich sei. Eine Beeinträchtigung des grundbücherlichen Publizitätsprinzips, das bei einer Anmerkung, die bloß der Rangwahrung dient, ohnehin nicht im Vordergrund stehe, sei nicht zu befürchten, weil die bloße Hoffnung eines Nachhypothekars, ein Simultanpfandgläubiger werde die konkrete Pfandhaftung nicht beanspruchen, nicht schutzwürdig sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen so abzuändern, daß das verfahrensgegenständliche Pfandrecht im Rang der Rangordnungsanmerkung zu TZ 2951/1998, CLNR 13a, einverleibt wird.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist jedoch nicht berechtigt.
Die vom Rekursgericht als klärungsbedürftig erachtete Rechtsfrage, ob eine der Rangordnungsanmerkung beigesetzte, nicht näher bestimmte Bedingung als solche iSd § 53 Abs 1 letzter Satz GBG aufzufassen sei, erwähnt der Rechtsmittelwerber nur im Zusammenhang mit seiner Bemerkung, daß es richtig gewesen sei, den Revisionsrekurs zuzulassen. Argumente, die den dazu vom Rekursgericht eingenommenen Rechtsstandpunkt erschüttern könnten, bietet er nicht an. Es ist daher zu diesem Punkt nur kurz zu bemerken, daß der erkennende Senat die schon von Dietrich (Die Gerichtsgebührennovelle 1958, NZ 1958, 33 ff [34]) vertretene Rechtsansicht des Rekursgerichtes teilt, daß der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung nicht jede beliebige Bedingung, sondern nur die in § 53 Abs 1 dritter Satz GBG umschriebene beigesetzt werden kann (idS auch LGZ Wien , RPflSlgG 1251). Wenn daher - wie im gegenständlichen Fall - eine Rangordnungsanmerkung "mit der Bedingung des § 53 GBG" beantragt, bewilligt und verbüchert wurde, kann damit nur die mit einem Verweis auf den Gesetzestext einzutragende (JABl 1958, 31) "Bedingung des § 53 Abs 1 dritter Satz GBG" gemeint sein. Jede andere Auslegung würde die grundbuchsgerichtlichen Kognitionsbefugnisse überschreiten.
Diese Bedingung als nicht beigesetzt zu behandeln, weil sie nach Meinung des Rechtsmittelwerbers zufolge ihrer vermeintlichen Sinnlosigkeit und rechtlichen Unmöglichkeit zu einer uneingeschränkten Bewilligung (oder Abweisung?) des zu TZ 2951/1998 eingebrachten Ranganmerkungsgesuches hätte führen müssen, verbietet sich, wie ebenfalls schon das Rekursgericht zutreffend ausführte, wegen der Rechtskraft des Rangordnungsbeschlusses und seiner Verbücherung. Ob das mit dem Gesuch auf Anmerkung einer nach § 53 GBG bedingten Rangordnungsanmerkung befaßte Grundbuchsgericht eine Nachforschungspflicht hinsichtlich einer bereits vorhandenen unbedingten Rangordnungsanmerkung für dieselbe Pfandforderung trifft, kann dahingestellt bleiben.
Schließlich hat das Rekursgericht im Einklang mit der Lehre und dem insoweit unmißverständlichen Gesetzswortlaut entschieden, daß eine iSd § 53 Abs 1 dritter Satz GBG bedingte Rangordnungsanmerkung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann (Dittrich aaO; Filip; Ein Wunsch zur Gerichtsgebührennovelle 1958, NZ 1958, 114 f [implicite]; Kostner, Die Grundbuchsnovelle 1958, NZ 1959, 37 f). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob nachrangige Hypothekargläubiger durch die Verbücherung eines Singularpfandrechtes im Rang einer nach § 53 Abs 1 dritter Satz GBG bedingten Rangordnungsanmerkung - etwa im Hinblick auf die in § 222 Abs 4 EO vorgesehe Möglichkeit einer Ersatzhypothek - in schützenswerten Befriedigungserwartungen getäuscht werden können.
Zu bemerken bleibt, daß die Grundbuchsnovelle 1958, BGBl 1958/15, mag sie auch nur auf die Beseitigung eines gebührenrechtlichen Problems abgezielt haben (siehe dazu die EB zur Regierungsvorlage in 353 der BlgNR VIII GP sowie den Bericht des JA in 384 der BlgNR VIII GP), eine materiellrechtliche Neuregelung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Verpfändung gebracht hat (vgl jüngst SZ 70/90). Der Eigentümer der Pfandliegenschaft hat nur die Wahl, ob er eine "normale" (auch für Singularhypotheken ausnützbare) Anmerkung erwirken will oder eine Anmerkung, die dadurch bedingt ist, daß sie nur für die Eintragung eines Pfandrechts für eine Forderung ausgenützt werden kann, "für die entweder im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens um Eintragung des Pfandrechts bereits im Rang einer anderen (normalen) Anmerkung die Eintragung eines anderen Pfandrechts bewilligt worden ist oder gleichzeitig mit der Bewilligung der Eintragung des Pfandrechts im Rang einer anderen (normalen) Anmerkung die Eintragung eines anderen Pfandrechts bewilligt wird" (Dittrich aaO). Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut läßt mangels verläßlicher Anhaltspunkte für die Annahme einer vom Gesetzgeber nicht gewollten überschießenden Regelung eine nur den gebührenrechtlichen Aspekt berücksichtigende teleologische Reduktion nicht zu. Nach der geltenden Rechtslage ist es daher nicht möglich, ein nach § 53 Abs 1 dritter Satz GBG bedingte, für die Verbücherung einer Simultanhypothek vorbehaltene Rangordnungsanmerkung unter Verlust der Gebührenfreiheit für die Verbücherung einer Singularhypothek zu verwenden (vgl Kostner aaO).
Aus diesen Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.