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OGH vom 23.01.2020, 6Ob4/20m (6Ob5/20h)

OGH vom 23.01.2020, 6Ob4/20m (6Ob5/20h)

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in den Ablehnungssachen der Ablehnungswerberin O***** GmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Heinrich Fassl, Rechtsanwalt in Wien, betreffend 1. die Richterin des Handelsgerichts Wien Dr. ***** (AZ 50 Nc 6/19a des Handelsgerichts Wien) und 2. die Präsidentin des Handelsgerichts Wien Dr. ***** sowie die Richter und Richterinnen des Handelsgerichts Wien Dr. *****, Mag. *****, Mag. *****, Dr. *****, Mag. *****, Mag. *****, Mag. ***** und Mag. ***** (AZ Nc 3/19t des Handelsgerichts Wien), über die Rekurse der Ablehnungswerberin gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 6 Fsc 1/19y-7, 2 Fsc 4/19k-4, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Rekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Ablehnungswerberin wurde im Verfahren AZ 34 Cg 80/17x des Handelsgerichts Wien ursprünglich vom hier einschreitenden Rechtsanwalt Dr. Heinrich Fassl vertreten. Aus diesem Verfahren heraus entwickelten sich zahlreiche von der Ablehnungswerberin angestrengte Ablehnungs- und Fristsetzungsverfahren, darunter auch die Verfahren AZ 50 Nc 6/19a und Nc 3/19t des Handelsgerichts Wien sowie die Verfahren AZ 6 Fsc 1/19y und 2 Fsc 4/19k des Oberlandesgerichts Wien.

Mit Beschluss vom bestellte das Handelsgericht Wien gemäß § 89 Abs 2 GmbHG Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, zum selbstständig vertretungsbefugten Liquidator der Ablehnungswerberin; dieser Beschluss wurde sofort wirksam (6 Ob 160/19a). Mit E-Mail vom teilte der Liquidator dem einschreitenden Rechtsanwalt mit, dass er „sämtliche [diesem] gewährte Vollmachten, von wem auch immer, mit sofortiger Wirkung (und Maßgabe der Einschreitungsnotwendigkeit im Sinne der RAO) widerrufe; [der einschreitende Rechtsanwalt sei] – bis zu einer allfälligen Neuerteilung einer Vollmacht durch [den Liquidator] – nur mehr berechtigt (und verpflichtet), im Rahmen der 14 Tage tätig zu werden, die die RAO vorsieht“. Der einschreitende Rechtsanwalt ist somit seit nicht mehr legitimiert, für die Ablehnungswerberin einzuschreiten (6 Ob 160/19a).

Am zog der Liquidator die aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Ablehnungs- und Fristsetzungsanträge zurück.

Mit den angefochtenen Beschlüssen nahm das Oberlandesgericht Wien die Zurückziehung der Fristsetzungsanträge zur Kenntnis.

Rechtliche Beurteilung

Die Rekurse, die vom einschreitenden Rechtsanwalt im Namen der Ablehnungswerberin erhoben werden, sind unzulässig.

Da der einschreitende Rechtsanwalt bereits seit nicht mehr befugt ist, die Ablehnungswerberin zu vertreten – dass er zwischenzeitig vom Liquidator mit der Vertretung beauftragt worden wäre, behauptet der einschreitende Rechtsanwalt nicht –, sind die von ihm eingebrachten Rechtsmittel zurückzuweisen (1 Ob 362/97k; 6 Ob 160/19a).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00004.20M.0123.000

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Fundstelle(n):
HAAAD-60903