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OGH vom 28.03.2017, 2Ob50/17t

OGH vom 28.03.2017, 2Ob50/17t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verlassenschaft nach M***** A***** T*****, zuletzt wohnhaft in *****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Dr. M***** S*****, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OG in Wien, sowie des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei M***** W*****, vertreten durch Dr. Michael Auer und Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Kuhn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung eines Schenkungsvertrags (Streitwert 292.200 EUR), über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 13 R 111/16p-134, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den ausführlich begründeten Feststellungen der Vorinstanzen war die Erblasserin bei Unterfertigung des strittigen Vertrags in der Lage, dessen Tragweite zu verstehen, in diesem Zusammenhang rechtswirksam Vollmachten an ihr bekannte Personen zu erteilen, erteilte Vollmachten in diesem Umfang zu kontrollieren, Rechtsbelehrungen zu verstehen und zu begreifen und gemäß dessen auch zu handeln; das Rechtsgeschäft entsprach ihrem freien Willen. Aus welchen Gründen das im konkreten Fall zutraf, ist eine Frage der Beweiswürdigung, zu deren Überprüfung der Oberste Gerichtshof nicht berufen ist (RISJustiz RS0043371).

Richtig ist, dass die geistigen Fähigkeiten der Erblasserin beeinträchtigt waren. Für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit hätte diese Beeinträchtigung aber so intensiv sein müssen, dass die Erblasserin tatsächlich nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Bedeutung und Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu überblicken; die Freiheit zur Willensentschließung müsste durch die geistige Störung aufgehoben gewesen sein (6 Ob 44/13h mwN). Das war hier nach den eingangs wiedergegebenen Feststellungen nicht einmal ansatzweise der Fall; vielmehr war die Erblasserin danach für das konkrete Geschäft jedenfalls ausreichend geschäftsfähig. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob ein teilweiser Mangel der Geschäftsfähigkeit – wie anscheinend in der von den Revisionen zitierten Entscheidung 1 Ob 153/08v angenommen – durch das Vertrauen in den beauftragten Vertragsverfasser substituiert werden kann; ein solcher Mangel lag hier gerade nicht vor.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0020OB00050.17T.0328.000
Schlagworte:
Erb- und Verlassenschaftssachen

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Fundstelle(n):
FAAAD-60866