OGH vom 12.10.1989, 6Ob670/89
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Abhandlungssache nach dem am verstorbenen Dr.Janos Frigyes S***, Tibetologe, zuletzt wohnhaft in 1020 Wien, Sebastian Kneipp-Gasse 10/32, infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Witwe Barbara S***-M***, Studentin, 1020 Wien, Sebastian Kneipp-Gasse 10/32, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom , GZ 43 R 50/89-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Donaustadt vom , GZ 4 A 492/88-10, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der österreichische Staatsbürger Dr.Janos Frigyes S*** ist am im 38.Lebensjahr in seiner Wohnung in 1020 Wien, Sebastian Kneipp-Gasse 10/32, verstorben. Er wurde von seiner am Todestag 75-jährigen Mutter Klara S***, wohnhaft in Budapest, und von seiner am Todestag 31-jährigen Ehegattin Barbara S***-M*** überlebt. Diese war erst am von einem zweijährigen Studienaufenthalt in China zu ihren Eltern in Tirol zurückgekehrt. Mit Beschluß des Abhandlungsgerichtes vom (ON 2) wurde der Notar Dr.Willibald B*** zum Gerichtskommissär bestellt. Barbara S***-M*** legte am eine beglaubigte Erbsentschlagungserklärung der Klara S*** vom vor (ON 5) und gab mit dem Schriftsatz ON 7, eingelangt am , auf Grund des Gesetzes zum gesamten Nachlaß eine bedingte Erbserklärung ab. Diese wurde mit Beschluß vom (ON 8) zu Gericht angenommen und der erblasserischen Witwe zugleich die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen. Punkt 5 dieses Beschlusses lautete:
"Zur Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte, zur Erstellung des eidesstättigen Vermögensbekenntnisses sowie zur Stellung weiterer Anträge wird der erblasserischen Witwe Barbara S***-M*** eine Frist bis eingeräumt."
Demgegenüber trug das Abhandlungsgericht mit Beschluß vom unter anderem dem Gerichtskommissär Dr.Willibald B*** die "umgehende Schätzung und Inventierung des Nachlasses im Sinne des § 802 ABGB" auf (ON 10 Punkt 3). Noch vor Einlangen des dagegen erhobenen Rekurses der erblasserischen Witwe, mit welchem diese auch einen Ablehnungsantrag in bezug auf den Gerichtskommissär und dessen Substituten verband, führte der Gerichtskommissär am in der erblasserischen Wohnung unter Beiziehung eines Sachverständigen die Schätzung der Fahrnisse durch und legte das Schätzungsgutachten des Sachverständigen dem Abhandlungsgericht am vor (ON 12). Über das Inventar ist bisher noch kein Bescheid gemäß § 113 Abs 1 AußStrG ergangen.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Abhandlungsgerichtes in seinem Ausspruch zu Punkt 3 insoweit, als darin die Schätzung und Inventierung des Nachlasses gemäß § 802 ABGB an sich angeordnet wurde, hob aber die darin angeordnete Übertragung dieser Aufgaben an den Notar Dr.Willibald B*** als Gerichtskommissär auf und trug in diesem Umfang dem Erstgericht eine neuerliche, erst nach Entscheidung über den Ablehnungsantrag zu fällende Entscheidung über die Bestimmung des Inventurkommissärs auf. Die Bestätigung begründete das Rekursgericht damit, daß die zu Gericht angenommene bedingte Erbserklärung der erblasserischen Witwe gemäß § 802 ABGB zwingend die Schätzung und Inventierung des Nachlasses zur Folge habe.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz von der erblasserischen Witwe Barbara S***-M*** erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.
Eine Beschwer ist der Rechtsmittelwerberin schon deshalb zuzuerkennen, weil die Inventarisierung jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Jedoch wendet sich das Rechtsmittel ausschließlilch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung. Es liegt daher ein außerordentlicher Revisionsrekurs vor. Seit der Zivilverfahrens-Novelle 1983 hat nämlich auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG bei teilweise bestätigenden und teilweise abändernden (aufhebenden) Entscheidungen des Rekursgerichtes der Grundsatz zu gelten, daß gegen den in trennbarer Weise (hier:
Anordnung der Inventarisierung einerseits und Bestimmung der Person des Inventurkommissärs andererseits) bestätigenden Teil der Rekursentscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 Abs 1 AußStrG erhoben werden kann (EFSlg 46.980/3 = RZ 1985/35; EFSlg 49.694, 52.737, 52.738, 55.624, 55.625 ua). Danach ist die Rechtsmittelwerberin aber auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Keinen dieser Anfechtungsgründe zeigt das vorliegende Rechtsmittel auf. Die geltend gemachte Nichtigkeit wegen der vom Rekursgericht angeblich nicht beachteten Rechtskraft der der erblasserischen Witwe mit Punkt 5 des Beschlusses ON 8 gewährten Frist zur Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte liegt schon deshalb nicht vor, weil dieser Beschluß zum Zeitpunkt der Erlassung der hinsichtlich der im Punkt 3 angeordneten Inventur und Schätzung bestätigten Entscheidung des Abhandlungsgerichtes () noch gar nicht in Rechtskraft erwachsen war. Im übrigen ist die gewährte Fristsetzung durch den vorliegenden Beschluß auch nicht "unterlaufen" worden, weil die Rechtsmittelwerberin dadurch in keiner Weise gehindert war und ist, ihre bedingt abgegebene Erbserklärung bis zur abhandlungsbehördlichen Annahme des errichteten Inventars in eine unbedingte Erbserklärung umzuwandeln (Welser in Rummel, ABGB, Rz 18 zu §§ 799, 800 mwN). Soweit die Rechtsmittelwerberin aber die Ansicht vertritt, die durch Fristsetzung gewährte Einräumung der Möglichkeit einer Umwandlung ihrer bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte Erbserklärung habe nur dahin verstanden werden können, daß so lange mit der Inventarisierung zugewartet werde, so wäre durch die Anordnung der Inventarisierung deren bisheriger Aufschub widerrufen worden. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit könnte darin aber umsoweniger erblickt werden, als das Gesetz schon zur Frage der Zulässigkeit einer Umwandlung der bedingt abgegebenen Erbserklärung in eine unbedingte schweigt und noch viel weniger hiefür eine Fristeinräumung an den erbserklärten Erben vorsieht. Somit kann sich der außerordentliche Revisionsrekurs insgesamt auf keinen zulässigen Rechtsmittelgrund stützen, weshalb er zurückzuweisen war.