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OGH vom 06.10.1988, 6Ob669/88

OGH vom 06.10.1988, 6Ob669/88

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Bauer und Dr. Redl als weitere Richter in der Eheangelegenheit des Otto S***, Pensionist, Innsbruck, Harterhofweg 85, vertreten durch Dr. Karl Janowsky, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der Hildegard S***, im Haushalt, Innsbruck, An der Lan Straße 43/9, vertreten durch Dr. Klaus Mair, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG infolge Revisionsrekurses der Frau gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 b R 98/88-34, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , GZ 4 F 10/87-29, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die rekursgerichtliche Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG wurde dem Vertreter der Frau am zugestellt. Der am , also am 26. Tag nach der Zustellung, überreichte Revisionsrekurs ist verspätet. Die Rekursfrist beträgt gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage (eine dem § 521 Abs 1, zweiter Halbsatz ZPO entsprechende Regelung gilt für das Verfahren außer Streitsachen nicht). Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Gerichtsferien finden auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung (Art XXXVI EGZPO). Einer Berücksichtigung des verspäteten Rekurses steht nach § 11 Abs 2 AußStrG entgegen, daß die angefochtene Rekursentscheidung nicht ohne Beeinträchtigung der durch diese bestimmten Rechtsstellung des Mannes abgeändert werden könnte. Der verspätete Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
FAAAD-60665