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OGH 27.02.2003, 2Ob5/03d

OGH 27.02.2003, 2Ob5/03d

Rechtssätze


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Normen
ABGB aF §140
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62 Abs1
RS0007138
Bei einem überdurchschnittlichen Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz die Prozentkomponente nicht voll auszuschöpfen; es sind den Kindern Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Deckung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse erforderlich sind. Ob jedoch ein "Unterhaltsstop" im Einzelfall bei Kindern im Alter von 10 und 12 Jahren beim Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes oder schon beim (rund) Zweifachen davon liegt, ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG idF der WGN 1989.
Normen
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Ba
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
FamLAG §12a
RS0117015
Bei der Unterhaltsbemessung für Kinder bei getrennter Haushaltsführung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Familienbeihilfe nicht (nur) der Abgeltung von Betreuungsleistungen dient, sondern, soweit notwendig, die steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen bewirken soll. Nach den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs muss der Geldunterhaltspflichtige für die Hälfte des von ihm gezahlten Unterhalts steuerlich entlastet werden. Dabei ist der jeweilige Grenzsteuersatz maßgebend, der jedoch jeweils um etwa 20 % abzusenken ist, weil das Einkommen typischerweise auch steuerlich begünstigte oder steuerfreie Einkünfte umfasst und die steuerliche Entlastung die Leistungsfähigkeit des Geldunterhaltspflichtigen erhöht. Bei einem Grenzsteuersatz von 50 % gelangt man damit zu einem Steuersatz von 40 %; bei einem Grenzsteuersatz von 41 % zu einem Steuersatz von 33 % und bei einem Grenzsteuersatz von 31 % zu einem Steuersatz von 25 %.
Normen
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
RS0047447
Hohes Einkommen des Unterhaltspflichtigen darf nicht dazu führen, den Unterhaltsberechtigten über die Angemessenheitsgrenze des § 140 ABGB hinaus zu alimentieren.
Normen
ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bb
RS0047424
Soll einem Kind weniger oder mehr zugesprochen werden, als sich nach der Prozentsatzmethode ergibt, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung der Abweichung. Sie wird bei besonders großem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners darin gesehen, dass es durch den Zweck der Unterhaltsleistung nicht geboten und aus pädagogischen Gründen sogar abzulehnen ist, Luxusbedürfnisse des Kindes zu befriedigen. Die Prozentkomponente ist daher nicht voll auszuschöpfen, wenn es nach diesen Kriterien zu einer verschwenderischen vom vernünftigen Bedarf eines Kindes völlig losgelösten Überalimentierung kommen würde. Wo demgemäß die Grenzen einer den Bedürfnissen des Kindes und dem Leistungsvermögen des Unterhaltsschuldners angemessenen Alimentierung zu ziehen sind, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Als Regel für den Durchschnittsfall kann gelten, dass wegen des pädagogischen wichtigen Leistungsanreizes vermieden werden soll, die Unterhaltsleistung an das die Selbsterhaltungsfähigkeit herstellende Einkommen eines voll Erwerbstätigen heranzuführen; es wird aber auch die Praxis gebilligt, den Unterhalt eines Kindes mit dem Zweieinhalbfachen des Regelbedarfes zu limitieren.
Normen
ABGB §140 Bd
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Bd
FamLAG §12a
RS0117084
1. Berechnung der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des Unterhaltsschuldners.

2. Zuerst ist der dem Unterhaltsberechtigten gebührende Unterhalt - wie bisher - nach rein unterhaltsrechtlichen Kriterien zu ermitteln. Danach bedarf es der Feststellung des Brutto-Jahreseinkommens des Geldunterhaltspflichtigen - ohne Einbeziehung allfälliger Sonderzahlungen (Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld) zur Ermittlung des anzuwendenden Grenzsteuersatzes. Liegt das Bruttojahreseinkommen über 50.870 EUR (oder 700.000 S), so ist der auf 40 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 50 % anzuwenden; liegt das Einkommen im Bereich zwischen 21.800 EUR (oder 300.000 S) und 50.870 EUR, so ist der auf 33 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 41 % maßgeblich; schließlich ist der auf 25 % abgesenkte Grenzsteuersatz von 31 % zu berücksichtigen, wenn das Bruttojahreseinkommen des Unterhaltspflichtigen zwischen 7.270 EUR (oder 100.000 S) und 21.800 EUR liegt. Es ist also der halbe Unterhalt - je nach Einkommenshöhe - mit 40, 33 oder 25 % beziehungsweise der gesamte Unterhalt mit 20, 16,5 oder 12,5 % steuerlich zu entlasten. Diese Entlastung erfolgt zum Teil durch Anrechnung des dem geldunterhaltspflichtigen Elternteil ohnehin selbst zukommenden Unterhaltsabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit b EStG und - sofern dieser Unterhaltsabsetzbetrag dazu nicht ausreicht - durch die Einbeziehung der Transferleistungen, die dem das Kind betreuenden Elternteil zukommen, also des Kinderabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 3 lit a beziehungsweise c EStG und der Familienbeihilfe in die Entlastungsrechnung, sodass der vom Unterhaltspflichtigen geschuldete Unterhaltsbetrag entsprechend zu kürzen ist.
Normen
ABGB aF §140 Ba
ABGB aF §140 Bb
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231
FamLAG §12a
RS0117017
Der Geldunterhaltspflichtige hat auch dann Anspruch darauf, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente aufgrund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichem Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird. Da der Unterhaltsstopp die Funktion des Unterhalts berücksichtigt, die - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen orientierten - Lebensbedürfnisse des Kindes zu decken, erhält das Kind mit einem Unterhalt in dieser Höhe den ihm zustehenden Unterhalt.
Normen
RS0117016
Der - je nach Höhe des anzuwendenden Grenzsteuersatzes - auf 40 %, 33 % oder 25 % abgesenkte Steuersatz ist mit dem halben Unterhaltsbetrag zu multiplizieren; um den sich daraus ergebenden Betrag ist der Geldunterhaltspflichtige steuerlich zu entlasten. Bei der Berechnung der notwendigen steuerlichen Entlastung ist darauf Bedacht zu nehmen, ob der Unterhaltsbeitrag zur Gänze im höchsten Einkommensteil Deckung findet oder ob für einen Teilbetrag der nächstniedrigere Grenzsteuersatz maßgebend ist. Die Entlastung wird einerseits durch den beim Geldunterhaltspflichtigen berücksichtigten Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3b EStG) bewirkt, andererseits sind dazu, soweit der Unterhaltsabsetzbetrag nicht ausreicht, die dem das Kind betreuenden Elternteil zufließenden Transferleistungen-Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 lit 3a EStG) und Familienbeihilfe - heranzuziehen, indem der Unterhaltsbeitrag entsprechend gekürzt wird.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Jeannine N*****, geboren , und der mj Tamara N*****, geboren , *****, beide vertreten durch die Mutter Hannelore Eva-Maria N*****, diese vertreten durch Dr. Herbert Klinner, Rechtsanwalt in Wien, über den Revisionsrekurs des Vaters Heribert Josef N*****, vertreten durch Dr. Günter Tews und Mag. Christian Fischer, Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 37 R 39/02i-82, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom , GZ 1 P 54/96d-74, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Pflegschaftssache wird zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom , 1 C 108/95x-12, gemäß § 55a EheG geschieden. Mit der Obsorge ist auf Grund der dabei abgeschlossenen Vereinbarung gemäß § 55a EheG die Mutter allein betraut. Der Vater verpflichtete sich zu Unterhaltsleistungen von S 6.000,-- pro Kind sowie zu einem Betrag von S 1.500,-- pro Kind an Sonderbedarf für Schulgeld. Ab sollten sich die Unterhaltsbeiträge auf S 6.200,-- pro Kind erhöhen. Ziffernmäßig ist die Bemessungsgrundlage nicht festgehalten.

Die letzte Unterhaltsbemessung erfolgte mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom mit S 9.350,-- für Jeannine und S 8.125,-- für Tamara, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von S 75.812,22 bei keinen weiteren Sorgepflichten. Der vom Vater gegen diesen Beschluss erhobene Rekurs blieb erfolglos.

Am langte beim Erstgericht der Antrag des Vaters auf Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Dieser Antrag wurde ausschließlich damit begründet, dass sich auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1285/00, die bisherige Rechtsprechung zu § 12a FLAG nicht mehr aufrecht erhalten lasse und die Familienbeihilfe daher teilweise auf den Unterhalt anzurechnen sei, soweit es zur Erzielung der notwendigen steuerlichen Entlastung erforderlich sei. Der Vater begehrte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für Tamara für den Zeitraum bis auf S 6.620,--, für den Zeitraum bis auf S 6.820,-- und für den Zeitraum ab auf S 7.700,--, sowie für Jeannine für den Zeitraum  bis  auf S 7.360,-- und ab  auf S 7.590,--.

Die Mutter sprach sich in ihrer Äußerung gegen diesen Antrag aus.

Nach Einholung aktueller Bezugsauskünfte wies das Erstgericht die Anträge des Vaters ab. Es stellte fest, der Vater habe im Jahr 1999 ein monatliches Durchschnittseinkommen von EUR 6.117,73 (S 84.099,30), im Jahr 2000 ein solches von EUR 6.493,01 (S 89.345,74) und im Jahr 2001 von EUR 6.467,29 (S 88.991,87) bezogen. Sorgepflichtig sei er nur für die beiden Minderjährigen.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, eine Bindung der Gerichte an die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sei nicht gegeben. Das Erstgericht wendete daher § 12a FLAG in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung an und nahm keine Anrechnung der Familienbeihilfe auf den Unterhalt vor. Die Verhältnisse hätten sich nur insofern geändert, als sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erhöht habe.

Das Rekursgericht stellte zunächst an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 12a FLAG als verfassungswidrig aufzuheben. Über diesen sowie mehrere gleichgelagerte Anträge anderer Gerichte hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 7/02 ua (diese Rechtssache betreffend: G 68/02), dahingehend entschieden, dass in § 12a FLAG die Wortfolge "und mindert nicht dessen Unterhaltsanspruch" als verfassungswidrig aufgehoben wurde.

In der Folge gab das Rekursgericht dem Rekurs des Vaters nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Es bezweifelte (nach umfangreichen Darlegungen) zunächst, ob das System des Unterhaltsstopps angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung noch aufrecht erhalten werden könne. Sodann ermittelte es die auf Grund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vorzunehmende - auf die Leistungsfähigkeit bezogene - steuerliche Entlastung. Diese werde mehr als aufgewogen durch den Umstand, dass infolge des ausschließlich in der Bedarfseite begründeten Unterhaltsstopps die prozentuell ermittelten Unterhaltsbeiträge selbst unter Berücksichtigung der herbeizuführenden steuerlichen Entlastung ohnedies bei weitem nicht ausgeschöpft würden. Für eine zusätzliche steuerliche Entlastung der im Wege des Unterhaltsstpopps ermittelten Unterhaltsbeiträge bestehe daher kein Anlass.

Zur Frage, wie sich die zitierten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes auf die Unterhaltsbemessung konkret auswirkten, liege noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vor. Insbesondere zur Frage, ob bei Unterhaltsbeiträgen, die nicht primär durch die Leistungsfähigkeit und das Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern lediglich von der Bedarfseite her durch den von der Rechtsprechung entwickelten "Unterhaltsstopp" bestimmt würden, dennoch eine weitere Reduktion der Unterhaltsbeiträge auf Grund der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes zu erfolgen habe, habe der Oberste Gerichtshof bislang - soweit dem Rekursgericht zugänglich - nicht Stellung genommen. Dabei handle es sich aber jeweils um Fragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Gegen diese Rekursentscheidung richtet der Revisionsrekurs des Vaters wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die vorinstanzlichen Beschlüsse aufzuheben und die Rechtssache an die erste Instanz zurückzuverweisen; hilfsweise wird ein Abänderungsantrag auf Unterhaltsherabsetzung gestellt.

Die Minderjährigen haben hiezu eine Äußerung abgegeben und beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Rekursentscheidung der jüngsten einschlägigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes teilweise widerspricht; er ist im Sinne des Aufhebungsantrages auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Rechtsmittelwerber macht im Wesentlichen geltend, der Unterhalt sei im ersten Schritt mit der Luxusgrenze zu bemessen und sodann sei eine Kürzung durch (teilweise) Anrechnung der Familienbeihilfe vorzunehmen.

Hiezu wurde erwogen:

Mit der Frage, wie nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 7/02 ua, die Bemessung des Unterhaltes von Kindern getrennt lebender Eltern erfolgen muss, hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals auseinandergesetzt (RIS-Justiz RS0117015, RS0117016, RS0117023; 2 Ob 191/02f ua). Es kann folgende Formel herangezogen werden:

Der wie bisher nach rein unterhaltsrechtlichen Aspekten bemessene Geldunterhalt dividiert durch zwei, mal (um ca 20 %) verminderter Grenzsteuersatz des Geldunterhaltspflichtigen (also 25 % bei 31 %, 33 % bei 41 %, 40 % bei 50 % Grenzsteuersatz; vgl § 33 Abs 1 EStG 1988), minus Unterhaltsabsetzbetrag, ergibt jenen (Teil)-Betrag der Transferleistungen, der auf die Geldunterhaltspflicht anzurechnen ist.

Im vorliegenden Fall lässt schon das festgestellte Nettoeinkommen des Vaters erkennen, dass hier ein (auf 40 % verminderter) 50 %-iger Grenzsteuersatz maßgebend ist.

Bei mehreren Kindern ist noch Folgendes zu beachten: Der gesamte Unterhaltsabsetzbetrag für alle Kinder ist pro Kind nach Kopfteilen zu berücksichtigen. Differiert die Höhe der Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder wesentlich, ist die ermittelte Gesamtentlastung jedem der Kinder proportional zuzurechnen.

Der Oberste Gerichtshof hat auch schon - unter Ablehnung von Gitschthaler, Familienbeihilfe und deren Anrechnung auf Kindesunterhaltsansprüche, JBl 2003, 9, 16 - ausgesprochen, dass der Geldunterhaltspflichtige auch dann darauf Anspruch hat, durch entsprechende Berücksichtigung der Transferzahlungen steuerlich entlastet zu werden, wenn die Prozentkomponente auf Grund des Unterhaltsstopps bei überdurchschnittlichen Einkommen nicht voll ausgeschöpft wird (2 Ob 37/02h; 4 Ob 52/02d; RIS-Jusitz RS0117017).

Der Unterhaltsstopp wurde im vorliegenden Fall anlässlich der letzten Unterhaltsbemessung im Jahr 1999 beim 2,5-fachen des Regelbedarfes gesetzt, wie dies einer verbreiteten Übung entspricht (vgl die Nachweise bei Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 254/2). Allerdings stellt dieses Vielfache keine absolute Obergrenze dar (2 Ob 37/02h; 7 Ob 193/02m; Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 254/3; Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 140 Rz 5d). Es gibt also keinen allgemeinen, für jeden Fall geltenden Unterhaltsstopp etwa beim 2-, 2,5- oder 3-fachen des Regelbedarfs. Die konkrete Ausmittlung hängt vielmehr immer von den Umständen des Einzelfalles ab (5 Ob 526/94; 2 Ob 76/99m). Maßgebend ist hiebei die Verhinderung einer pädagogisch schädlichen Überalimentierung (5 Ob 526/94; 2 Ob 37/02h mwN). Ab welcher Betragshöhe eine solche im vorliegenden Fall zu befürchten wäre, kann anhand der vorinstanzlichen Feststellungen aber nicht verlässlich beurteilt werden. Jede (deutliche) Abweichung vom Ergebnis der Prozentsatzmethode bedarf aber einer besonderen Rechtfertigung (5 Ob 526/94). Die hiefür maßgeblichen Umstände werden daher zunächst mit den Beteiligten zu erörtern sein.

Die Pflegschaftssache war somit unter Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0020OB00005.03D.0227.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-60660