OGH vom 23.04.2014, 4Ob54/14s

OGH vom 23.04.2014, 4Ob54/14s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Markenrechtssache der Antragstellerin F***** KG, *****, vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen Anmeldung der österreichischen Marke AM 6018/2006, über die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts vom , GZ Bm 54/2011 2, mit welchem der Beschluss der Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts vom , GZ AM 6018/2006 36, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Anmeldung vom beantragte die Anmelderin die Registrierung einer Wortbildmarke.

Die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts stellte der Anmelderin mit Schreiben vom die Abweisung des Antrags mangels Kennzeichnungskraft des Zeichens in Aussicht und erteilte der Anmelderin eine Frist von zwei Monaten zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises. In der Folge beantragte die Anmelderin insgesamt 13 Mal die Fristverlängerung zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises. Die Frist wurde letztmalig bis verlängert.

Mit Beschluss vom wies die Rechtsabteilung des Österreichischen Patentamts den Antrag der Anmelderin, die Frist zur Erbringung des Verkehrsgeltungsnachweises zu verlängern, ab.

Die Rechtsmittelabteilung des Österreichischen Patentamts bestätigte mit Beschluss vom diese Entscheidung.

Dieser Beschluss wurde dem Vertreter der Antragstellerin am zugestellt, die dagegen am eine an den Obersten Gerichtshof gerichtete Beschwerde zur Post gaben. Das Oberlandesgericht Wien legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel ist unzulässig .

1. Nach Auflösung des Obersten Patent und Markensenats mit Inkrafttreten der Patent und Markenrechts Novelle 2014 am können Entscheidungen der Rechtsmittelabteilung, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig ist und die vor dem gefasst worden sind, mit Revisionsrekurs angefochten werden (§ 176b Abs 5 PatG 1970).

2. Die hier mit Beschwerde bekämpfte Entscheidung der Rechtsmittelabteilung betrifft eine Zwischenerledigung und ist keine Endentscheidung; sie war deshalb schon vor Inkrafttreten der Patent und Markenrechts Novelle 2014 unanfechtbar. Nach der hier anzuwendenden Rechtslage bis zum stand nämlich ein dreistufiger Instanzenzug gegen Beschlüsse der Rechtsabteilung nur dann offen, wenn es sich um eine Endentscheidung handelte: Nur Endentscheidungen der Rechtsmittelabteilungen konnten beim Obersten Patent- und Markensenat angefochten werden (§ 36 MSchG alt).

3. Damit liegt keine vor dem gefasste Entscheidung der Rechtsmittelabteilung vor, gegen die eine Beschwerde an den Obersten Patent- und Markensenat zulässig war, weshalb diese Entscheidung auch nach dem nicht mit Revisionsrekurs beim Obersten Gerichtshof angefochten werden kann (§ 176b Abs 5 PatG 1970).

4. Das unzulässige Rechtsmittel ist zurückzuweisen.