OGH vom 06.11.1986, 6Ob666/86
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Klinger sowie Dr. Schlosser als Richter in der Pflegschaftssache der serbischen griechisch-orientalischen K*** ZUM
H*** S*** in Wien, infolge 1.) der Revisionsrekurse der genannten Kirchengemeinde sowie des Trifko V***, Wien 3., Veithgasse 3, beide vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Teil des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , 43 R 388/86-40, mit dem der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , 8 P 221/85-5, unter Beifügung einer Ergänzung bestätigt wurde, sowie
2.) des Revisionsrekurses des Dipl.Ing. Bosko J***, Wien 3., Veithgasse 3, nach eigenen Angaben vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Teil des Beschlusses des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom , GZ. 43 R 434/86-40, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom , GZ. 8 P 221/85-33, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Die Revisionsrekurse der serbischen griechisch-orientalischen Kirchengemeinde zum heiligen Sava in Wien und des Trifko V*** werden zurückgewiesen.
2.) Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, über den Rekurs der genannten Kirchengemeinde gegen den Beschluß vom , ON 33, zu entscheiden.
3.) In Ansehung des von Dipl.Ing. Bosko J*** erhobenen Revisionsrekurses, ON 44, wird dem Erstgericht die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Behebung des Mangels am urkundlichen Nachweis der dem einschreitenden Rechtsanwalt vom Rechtsmittelwerber erteilten Bevollmächtigung aufgetragen.
Text
Begründung:
In Wien besteht die serbische griechisch-orientalische Kirchengemeinde zum heiligen Sava. Ihr Bestand als staatlich anerkannte Einrichtung der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich wird im § 4 Abs 1 des Bundesgesetzes vom über äußere Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, BGBl. Nr. 229, (kurz OrthG) ausdrücklich anerkannt; sie genießt für die Dauer ihres Bestandes die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes.
Das mit der Vollziehung des OrthG betraute Bundesministerium erklärte mit dem Bescheid vom , Zl. 10.555/4-9c/84 gemäß § 12 Abs 2 OrthG die Handlungsfähigkeit der genannten Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich für zeitweilig gehemmt und nahm in den Spruch seines Bescheides die Erklärung auf, daß gleichzeitig die Bestellung eines Kurators beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien beantragt werde.
Eine Ausfertigung dieses Bescheides langte am beim genannten Bezirksgericht ein.
Hierauf bestellte dieses Gericht einen Wiener Rechtsanwalt zum Kurator für die Kirchengemeinde.
Der Bestellungsbeschluß wurde zunächst nur dem antragstellenden Bundesministerium und dem bestellten Kurator zugestellt, auf Grund späterer richterlicher Verfügung aber auch an der Gerichtstafel angeschlagen (ON 8) und zum Anschlag an die Tafel des magistratischen Bezirksamtes gesandt, in dessen Sprengel die Kirchengemeinde ihren Sitz hat. Nachdem anwaltlich vertretene Personen - zunächst ohne konkrete Darlegung ihrer organschaftlichen Stellung unter bloßer Behauptung, daß im ministeriellen Verwaltungsverfahren sowie im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Parteistellung unbestritten sei - namens der Kirchengemeinde Anträge gestellt hatten, verfügte der Pflegschaftsrichter die Zustellung einer Beschlußausfertigung an den für die Kirchengemeinde einschreitenden Rechtsanwalt. Weder die Abfertigung noch die Zustellung einer Beschlußausfertigung im Sinne dieser ergänzten Zustellungsverfügung ist allerdings aktenkundig. In einem am beim Pflegschaftsgericht eingelangten, namens der Kirchengemeinde und eines 1976 zum Vizepräsidenten gewählten Gemeindemitgliedes verfaßten Schriftsatz wurde die - nach der Aktenlage nicht widerlegbare - Behauptung aufgestellt, daß bis dahin der Kirchengemeinde zu Handen keiner Person eine Ausfertigung des Kuratorbestellungsbeschlusses zugestellt worden wäre. Nach dem Inhalt des vom gerichtlich bestellten Kurators in Ablichtung vorgelegten Statuts aus dem Jahre 1906 in der Fassung einer Statutenänderung in den Jahren 1951/52 wird die Kirchengemeinde durch den von ihr in der Generalversammlung erwählten Generalausschuß repräsentiert, der als leitendes Organ der Gemeinde aus sechs ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmännern besteht und aus seiner Mitte einen "engeren Ausschuß" zu wählen hat; diesem gehören Präsident, Vizepräsident und zwei weitere Mitglieder an; rechtsverbindliche Urkunden müssen vom Präses oder in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und von zwei Mitgliedern des engeren Ausschusses, alle übrigen schriftlichen Ausfertigungen vom Präses oder in dessen Verhinderung vom Präses-Stellvertreter und vom Sekretär unterzeichnet werden; die Vertretung der Kirchengemeinde nach außen fällt in den Wirkungskreis des Präsidialbüros als des exekutiven Organes des Generalausschusses, das aus dem Präses, Vizepräses, Kassier, Sekretär, den Kirchenvätern und dem Gemeindekanzlist besteht.
Nach der Mitteilung eines anwaltlichen Gemeindemitgliedes sei am eine Generalversammlung abgehalten worden, bei der neue Mitglieder eines Generalausschusses gewählt worden seien. Der 1976 gewählte Vizepräsident sowie die Kirchengemeinde, für die der erwähnte 1976 gewählte Vizepräsident und eine weitere Person als organschaftliche Vertreter einzuschreiten erklärten, erhoben am gegen den Kuratorbestellungsbeschluß (ON 5) Rekurs (ON 26). Zu der angeblich am stattgefundenen Wahl und deren Einfluß auf die innerkirchliche organschaftliche Stellung früher gewählter Generalausschußmitglieder fehlt in diesem Rechtsmittel jede Ausführung. Es unterblieb vor allem auch jede Ausführung darüber, in welcher Weise, der 1976 gewählte Vizepräsident mit der weiteren als Vertreter der Kirchengemeinde auftretenden Person zusammen satzungsgemäß ein vertretungsbefugtes Kollektivorgan zu bilden vermocht hätte. Die Rekurswerber machten geltend, der ministerielle Bescheid vom sei wegen einer abweichenden Namensführung nicht auf die rekurswerbende Kirchengemeinde zu beziehen, die Voraussetzungen für den ministeriellen Bescheid und damit für einen Antrag auf Bestellung eines Kurators seien nicht vorgelegen, das Gericht hätte jedenfalls die Voraussetzungen einer Kuratorbestellung nach § 276 ABGB zu prüfen gehabt; hilfsweise wiesen die Rekurswerber darauf hin, daß der Wirkungskreis eines nach § 12 Abs 2 OrthG bestellten Kurators auf die äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde zu beschränken gewesen wäre.
Nach antragsgemäßer Zustellung einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses an den anwaltlichen Vertreter der beiden Rekurswerber brachten diese einen weiteren Schriftsatz (ON 34) ein. Darin wiederholten sie ihr Rechtsmittel, für den Fall, daß ihr bereits eingebrachter Rekurs als unwirksam angesehen werden sollte; sie ergänzten ihre Rechtsmittelausführung und brachten nunmehr vor, daß bei einer 1982 stattgefundenen Generalversammlung die 1976 zum Vizepräsidenten gewählte Person als Präses und die zweite für die Kirchengemeinde einschreitende Person als Sekretär gewählt worden seien; die Wahl sei zwar dem Ministerium angezeigt worden, dieses habe über einen Antrag auf Beurkundung gemäß § 9 OrthG noch nicht entschieden; überdies führte die Kirchengemeinde einen selbständigen neuen Rekurs gegen den pflegschaftsgerichtlichen Beschluß vom (ON 33) aus.
Gegen diesen letztgenannten Beschluß erhob auch ein mit der Verwaltung des der Kirchengemeinde gehörenden Hauses befaßtes Gemeindemitglied Rekurs (ON 35).
Das Rekursgericht bestätigte die Kuratorbestellung (ON 5), ergänzte den erstrichterlichen Beschluß aber durch folgenden Satz:
"Diese Kuratorbestellung ergeht infolge des Bescheides des BM für Unterricht und Kunst vom , Zl. 10.555/4-9c/84 und bezieht sich auf die äußeren Angelegenheiten der Kirchengemeinde für den staatlichen Bereich." Das Rekursgericht wies die Ergänzung des Rekurses zurück.
Dem Rekurs des hausverwaltenden Gemeindemitgliedes gegen den Beschluß ON 33 gab das Gericht zweiter Instanz nicht statt.
Rechtliche Beurteilung
Mit dem Rekurs der Kirchengemeinde gegen denselben Beschluß befaßte sich das Rekursgericht weder spruchmäßig noch nach der Begründung.
Die Kirchengemeinde und das nach seinen Angaben im Jahre 1982 zum Präses gewählte Gemeindemitglied fechten die Rekursentscheidung unter Geltendmachung der Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Nichtigkeit mit einem auf Abweisung des Antrages auf Kuratorbestellung zielenden Abänderungsantrag an. Das hausverwaltende Gemeindemitglied erhebt ebenfalls aus den Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit Revisionsrekurs mit einem auf ersatzlose Aufhebung der erstinstanzlichen Anordnungen zielenden Abänderungsantrag. Namens des Rechtsmittelwerbers schreitet ein Rechtsanwalt ein; dieser beruft sich im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO auf eine ihm gemäß § 31 ZPO erteilte Prozeßvollmacht.
1.) Zur Kuratorbestellung:
Das - nach § 104 a JN sachlich und nach § 109 Abs 1 JN örtlich zuständige - Gericht erster Instanz hat nach dem Einlangen einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, der sich in seinem Spruch ausdrücklich auf § 12 OrthG beruft, eine dort vorgesehene Anordnung trifft und ausspricht, daß die Bestellung eines Kurators durch das angerufene Gericht beantragt werde, ohne weitere Prüfung der materiellen Voraussetzungen, ohne nähere Bestimmung des Wirkungskreises einen Rechtsanwalt zum Kurator für die im Bescheid genannte Kirchengemeinde bestellt und dieser Entscheidung keine weitere Begründung hinzugefügt.
Daß das Ministerium zu Verwaltungshandlungen in der Art und mit dem Inhalt des erwähnten Bescheides zuständig war, kann nach den §§ 12 und 14 OrthG nicht zweifelhaft sein. Dafür, daß der Bescheid nicht wirksam erlassen, etwa der betroffenen Kirchengemeinde nicht zu Handen einer empfangsberechtigten Person zugestellt worden wäre, liegt kein Anhaltspunkt vor. Das Erstgericht hat in der Übersendung einer Ausfertigung des ministeriellen Bescheides, in dem die Stellung eines Antrages auf Kuratorbestellung spruchmäßig ausgesprochen wurde, eine verwaltungsbehördliche Vorgangsweise im Sinne der im § 12 Abs 2 OrthG vorgesehenen Antragstellung erblickt. Die Revisionsrekurswerber wollen den auf die Kuratorbestellung zu beziehenden Satz im Spruch des ministeriellen Bescheides lediglich als eine Ankündigung und nicht schon als Verwaltungsakt im Sinne der gerichtlichen Antragstellung gewertet wissen; auf dieser Grundlage leiten sie dann eine offenbar gesetzwidrige oder auch nichtige amtswegige Tätigkeit des Gerichtes ab.
Im Spruch und in der Zustellungsanordnung des ministeriellen Bescheides ist eine nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut an das Gericht adressierte Verfahrenserklärung enthalten. Der gegenteilige Standpunkt der Rechtsmittelwerber beruht auf aktenwidriger Grundlage und vermögen sie damit weder einen formalen noch einen materiellen Mangel der bekämpften Kuratorbestellung schlüssig aufzuzeigen. Das Erstgericht hat mit seiner Kuratorbestellung dem auf § 12 Abs 2 OrthG gestützten ministeriellen Antrag stattgegeben. Es hat seinen Entscheidungswillen zumindest nachträglich - und noch vor der Erhebung des Rekurses durch die Rechtsmittelwerber - in der Begründung seines Beschlusses vom , ON 22, mit der Wendung unmißverständlich klargestellt, daß sich die Aufgaben des Kurators "auf jenen Bereich beschränken, in dem die Kirchengemeinde für zeitweilig handlungsunfähig erklärt wurde, nämlich in äußeren Angelegenheiten für den staatlichen Bereich". In der entsprechenden Umschreibung des den bestellten Kurator zukommenden Wirkungskreises durch das Rekursgericht liegt daher der Sache nach keine abändernde Einschränkung, sondern eine wünschenswerte Klarstellung, die aber dem erstinstanzlichen Entscheidungswillen vollauf entspricht. Es ist daher eine volle Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Gericht zweiter Instanz anzunehmen. Davon abgesehen, liegt in der Frage der strittig gebliebenen Kuratorbestellung für den zutreffend umschriebenen Wirkungskreis auch dem sprachlichen Ausdruck und dem Inhalt der Rechtsmittelentscheidung nach eine (Teil-)Bestätigung vor. Die Rechtsmittelwerber sind daher tatsächlich auf die Geltendmachung der im § 16 Abs 1 AußStrG genannten Anfechtungsgründe beschränkt und ihre auf diese Gründe gestützten Rechtsmittelausführungen dürfen auch nur unter den genannten Anfechtungsgründen berücksichtigt werden. Das Rekursgericht sah die materielle Voraussetzung für die Bestellung eines Kurators in der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestandes nach § 12 Abs 2 OrthG als erfüllt, ohne dem Gericht eine Prüfung des Vorliegens weiterer Voraussetzungen im Sinne des § 276 ABGB zuzugestehen. Die von den Rechtsmittelwerbern vertretene gegenteilige Ansicht, daß auch für eine Kuratorbestellung nach § 12 Abs 2 OrthG die Regelung nach § 276 ABGB zu gelten habe, vermag keinesfalls eine offenbare Gesetzwidrigkeit der vom Rekursgericht zugrunde gelegten Auslegung des § 12 Abs 2 OrthG aufzuzeigen: Der Sache nach begreift die bekämpfte Gesetzesauslegung die bescheidmäßig ausgesprochene einstweilige Hemmung der Handlungsfähigkeit der Kirchengemeinde in ihrer staatlich geregelten Eigenschaft als einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und damit einer juristischen Person als einen vom Gesetzgeber typisierten Fall des Notstandes, in dem aus öffentlichen Rücksichten eine Vorsorge durch Bestellung eines Kurators zu treffen sei. Die im § 12 Abs 2 OrthG vorgesehene Kuratorbestellung in diesem Sinne als Sonderfall der allgemein im § 276 ABGB geregelten Fälle zu begreifen, widerspricht keineswegs Auslegungsregeln oder den Denkgesetzen derart offenkundig, daß die vom Rekursgericht gewählte Inhaltsbestimmung der Gesetzesvorschrift als offenbar gesetzwidrig qualifiziert werden könnte.
Nach der nicht offenbar gesetzwidrigen Auslegung des § 12 Abs 2 OrthG durch die Vorinstanzen wäre ein formell rechtskräftiger Bescheid im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift die einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die dort geregelte Kuratorbestellung, die Erlassung des Bescheides (einziges) Tatbestandsmerkmal. Die Rechtsmittelausführungen vermögen keine offenbare Gesetzwidrigkeit einer derartigen Gesetzesauslegung aufzuzeigen.
Die Gründe und Motive für die Erlassung des ministeriellen Bescheides unterliegen keiner Nachprüfung durch die ordentlichen Gerichte im Verfahren über die Bestellung des Kurators. Die Rechtsmittelwerber haben keinen nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrund zur schlüssigen Darstellung gebracht. Das macht aber das Rechtsmittel unzulässig, so daß sonstige Zulässigkeitsvoraussetzungen insbesondere die ordnungsgemäße Vertretung der Kirchengemeinde (§§ 27 und 28 sowie § 30 der Statuten; Vertretungsbefugnis von innerkirchlich bereits abberufenen Organmitgliedern; Beurteilung der innerkirchlichen Wirksamkeit einer Neubestellung von Organen durch staatliche Behörden) nicht zu prüfen waren.
2.) Zum Beschluß vom , ON 33:
Gegen diesen Beschluß hat nicht bloß das hausverwaltende Gemeindemitglied, sondern auch die Kirchengemeinde Rekurs erhoben (AS 89 f.). Über dieses Rechtsmittel der Kirchengemeinde hat das Gericht zweiter Instanz bisher nicht abgesprochen. Dies wird nachzuholen sein.
3.) Das hausverwaltende Gemeindemitglied hat seinen Revisionsrekurs (ON 44) durch einen Rechtsanwalt verfaßt, der sich zur Dartuung seiner Einschreitungsbefugnis "im Sinne des § 30 Abs 2 ZPO" auf eine ihm erteilte "Prozeßvollmacht gemäß § 31 ZPO" berief. Abgesehen davon, daß eine Prozeßvollmacht im Sinne des § 31 ZPO das Einschreiten des Rechtsmittelwerbers im außerstreitigen Verfahren nicht darzutun vermöchte, erachtet der erkennende Senat - ungeachtet der gegenteiligen Ansicht von Petrasch, ÖJZ 1985, 259 f. - außerhalb des Anwendungsbereiches des § 77 Abs 1 GBG, § 2 Abs 2 Z 3 AußStrG durch § 30 Abs 2 ZPO auch materiell nicht derogiert, eine allgemeine analoge Anwendung des § 30 Abs 2 ZPO im außerstreitigen Verfahren nicht für gerechtfertigt. Dem Erstgericht war daher aufzutragen, in Ansehung des Revisionsrekurses ON 44 ein Verbesserungsverfahren zur Behebung des Mangels einer das Bevollmächtigungsverhältnis des einschreitenden Rechtsanwaltes dartuenden Vollmachtsurkunde (§ 2 Abs 2 Z 3 AußStrG) in analoger Anwendung der §§ 84 ff. ZPO einzuleiten und die Akten nach Abschluß des Verbesserungsverfahrens zu ON 44 sowie nach Entscheidung des Rekursgerichtes über den in ON 34 enthaltenen Rekurs gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Beschlusses vom , ON 33 und der Erhebung eines Rechtsmittels gegen die zweitinstanzliche Entscheidung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist wieder vorzulegen.