OGH vom 20.05.2015, 3Ob45/15m
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. A. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Mag. Harald Hipfl, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen Duldung (Streitwert: 14.482,30 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 193/14v 116, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom , GZ 2 Cg 253/09x 107, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 908,64 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 151,44 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist ungeachtet des nicht bindenden, nachträglichen Zulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts nicht zulässig und deshalb zurückzuweisen. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Anzuknüpfen ist an die Entscheidung des erkennenden Senats im ersten Rechtsgang zu AZ 3 Ob 147/12g, in der die maßgebliche deutsche Rechtslage bereits eingehend dargestellt wurde, sodass darauf verwiesen werden kann.
2.1. Die Revision des Beklagten ist aktenwidrig und unbeachtlich, soweit dem Berufungsgericht vorgeworfen wird, es habe den Verkehrswert der von der Anfechtung betroffenen Liegenschaft des Beklagten nicht von deren „Versteigerungswert“ unterschieden und es habe bei der Beurteilung der Gläubigerbenachteiligung (nur) den Verkehrswert herangezogen.
2.2. Davon, dass die Vorinstanzen den „Versteigerungswert“ feststellten, „ohne dass hiefür ein Beweisergebnis vorliegt“, kann angesichts des vorliegenden Gutachtens eines Sachverständigen keine Rede sein. Fragen der Beweiswürdigung können aber nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden.
3. Für die Rechtsmeinung des Beklagten, eine nicht valutierte Grundschuld sei bei der Beurteilung der wertausschöpfenden Belastung der Liegenschaft entgegen der (schon im ersten Rechtsgang zitierten) ständigen Judikatur des BGH zu berücksichtigen, fehlt in der Revision jede Begründung, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
4. Für ein stattgebendes Urteil genügt es nach der ebenso schon im ersten Rechtsgang dargestellten Judikatur des BGH, wenn der Anfechtungsgläubiger (= Kläger) darlegt und beweist, dass eine Zwangsvollstreckung in den anfechtbaren Gegenstand nicht aussichtslos erscheint. Die vom Erstgericht zu diesem Thema getroffenen, wegen der Schwierigkeiten der Annahme des hypothetischen Ergebnisses einer Zwangsversteigerung ausreichenden Feststellungen rechtfertigen die für den Kläger positive Beurteilung dieser Frage.
5. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen und deshalb Anspruch auf Ersatz der Kosten seiner Revisionsbeantwortung (§§ 41, 50 ZPO).
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00045.15M.0520.000
Fundstelle(n):
NAAAD-60564