OGH vom 03.05.1994, 1Ob537/94
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Herausgabe eines Kraftfahrzeugs infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom , GZ 1 R262/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 12 Cg 155/93-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 5.433,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 905,60 Umsatzsteuer) binnen 14Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines PKWs, den sie über Vermittlung durch die beklagte Partei erwarb und mit Leasingvertrag vom ihrem Vertragspartner zur Nutzung überließ.
Wegen eines Unfallschadens beauftragte der Leasingnehmer die beklagte Partei mit der Reparatur des Fahrzeugs. Am stellte ihm diese die Instandsetzungskosten von S 60.452,50 in Rechnung. Unter Berufung auf das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht weigerte sie sich, den PKW dem Leasingnehmer bzw der klagenden Partei auszufolgen, weil die Reparaturkostenrechnung nicht beglichen wurde. Das Fahrzeug befindet sich nach wie vor in ihrer Gewahrsame.
Die klagende Partei begehrte unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht die Verurteilung der beklagten Partei zur Herausgabe ihres Fahrzeugs. Sie brachte hiezu weiters vor, der beklagten Partei stehe das Zurückbehaltungsrecht weder aufgrund deren gutgläubigen Erwerbs noch aus dem Titel der Geschäftsführung ohne Auftrag zu, weil ersterem die Tatsache, dass der beklagten Partei das Eigentum der klagenden Partei bekannt gewesen sei, und letzterem das Vertragsverhältnis mit dem Leasingnehmer entgegenstehe.
Die beklagte Partei wendete ein, ihr stehe ein gesetzliches Retentionsrecht zu, sie habe darauf vertrauen dürfen, dass der Leasingnehmer den Reparaturauftrag in Abstimmung mit oder im Vollmachtsnamen und für Rechnung der klagenden Partei erteilt habe.
Das Erstgericht gab dem Herausgabebegehren statt.
Es stellte fest, der Reparaturauftrag sei der beklagten Partei vom Leasingnehmer entsprechend der von ihm im Leasingvertrag in Punkt B.6. übernommenen Verpflichtung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erteilt worden. Die beklagte Partei verweigere die Herausgabe des Fahrzeugs an die klagende Partei trotz deren Eigentums und ihrer Kenntnis von dieser Tatsache bereits bei Annahme des Fahrzeugs zur Reparatur.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die beklagte Partei ermangle jedenfalls der Gutgläubigkeit, habe sie doch vom Eigentum der klagenden Partei Kenntnis gehabt. Der Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag stehe der wirksame Werkvertrag mit dem Leasingnehmer entgegen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte aus, es sei unstrittig, dass das Leasingverhältnis auch noch nach Beendigung der Reparatur und Rechnungslegung aufrecht war. Der Leasingnehmer sei vertraglich verpflichtet gewesen, für die Instandhaltung des Fahrzeugs selbst zu sorgen und Unfallschäden im eigenen Namen von einem hiezu befugten Gewerbsmann beheben zu lassen. Er sei daher aufgrund der ihm vertraglich eingeräumten Rechtsstellung berechtigt und verpflichtet gewesen, Reparaturen in Auftrag zu geben.
Die beklagte Partei wäre daher zur Retention dem Leasingnehmer gegenüber fraglos berechtigt gewesen, sodass sie dieses Recht auch dem auf das Eigentum gestützten Herausgabeanspruch wegen des aufrechten Leasingvertrags und der dort dem Leasingnehmer eingeräumten Rechtsstellung bis zum Vertragsrücktritt gemäß § 334 ABGB hätte entgegenhalten können. Dass die dem Leasingnehmer eingeräumte Rechtsstellung infolge Auflösung, Kündigung oder Vertragsrücktritt beendet sei, und die klagende Partei auch dem Leasingnehmer gegenüber den auf das Eigentum gestützten dinglichen Herausgabeanspruch hätte geltend machen können, sei den erstgerichtlichen Feststellungen nicht zu entnehmen. Insoweit liege auch kein Feststellungsmangel vor, weil der Herausgabeanspruch des Leasinggebers bei Beendigung des Leasings nach Durchführung der Reparaturarbeiten bei Berücksichtigung des gutgläubigen Erwerbs von Retentionsrechten nach der jüngeren oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht berechtigt wäre. Eine Auseinandersetzung mit den im Schrifttum erhobenen dogmatischen Bedenken gegen diese Rechtsprechung erübrige sich, weil der Besteller seine Rechtsstellung aus einem Finanzierungsleasing mit üblichem Vertragsinhalt ableite und der Werkunternehmer von dieser und der damit verbundenen Nutzungs- und Verfügungsmacht habe ausgehen können. Aufgrund des Leasings sei der Leasingnehmer verpflichtet, das Fahrzeug zu erhalten und den damit verbundenen Aufwand zu tragen, es werde ihm gleichzeitig die Rechtsstellung eines Fahrzeughalters eingeräumt. Dessen daraus abzuleitende Rechtsstellung mit der ausdrücklich übernommenen Verpflichtung im Schadensfall die erforderliche Reparatur durch einen dazu befugten Gewerbsmann durchführen zu lassen, um im Interesse des Leasinggebers bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit des Leasingnehmers wenigstens den wirtschaftlichen Wert des Leasingobjekts zu erhalten, sei unter Berücksichtigung des Interessenausgleichs nicht nur als generelle, im Innenverhältnis zwischen Leasingvertragspartnern wirksame Zustimmung zum Abschluss eines Werkvertrags zu beurteilen, sondern es werde damit mangels eines Vorbehalts gleichzeitig dem Werkunternehmer gegenüber die Anerkennung seines gesetzlichen Retentionsrechts dem tatsächlichen Besteller gegenüber nach außen hin zum Ausdruck gebracht. Der Unternehmer, der die Reparatur eines Leasingfahrzeugs übernimmt, wisse, dass der Leasingnehmer zur Erteilung von Reparaturaufträgen in aller Regel schon aufgrund des Leasingvertrags ermächtigt sei. Er sei außerdem gerade wegen der Gründe, die zum Abschluss eines Leasingvertrags führten und die im privaten Bereich zumeist in der mangelnden Finanzierbarkeit eines neuen Kraftfahrzeugs zu den üblichen Kreditbedingungen gelegen seien, zu einer Reparatur nur dann bereit, wenn er das Zurückbehaltungsrecht auch dem im allgemeinen finanziell stärkeren Leasinggeber gegenüber geltend machen könne. Durch die dem Leasingnehmer eingeräumte Rechtsstellung habe der Leasinggeber dem Werkunternehmer gegenüber einen Tatbestand geschaffen, aus dem der redliche Unternehmer nach Treu und Glauben schließen dürfe, der Leasinggeber werde seinen Herausgabeanspruch bei Auflösung des Leasingvertrags gegen den Werkunternehmer, der bei Reparaturannahme berechtigterweise vom aufrechten Bestand eines Leasingvertrags habe ausgehen dürfen, so lange nicht geltend mache, bis die Reparaturforderung beglichen wird. Dabei werde auch dem Einwand Rechnung getragen, das in § 471 ABGB geregelte Zurückbehaltungsrecht setze ein konditionales Austauschverhältnis lediglich zwischen den eigentlichen Werkvertragspartnern voraus, sodass dessen gutgläubiger Erwerb nicht möglich sei. Auch bedürfe es dann nicht der Ableitung über § 1041 ABGB.
Im vorliegenden Fall habe die beklagte Partei die Reparatur in Kenntnis der Rechtsstellung des Leasingnehmers ausgeführt. Der Leasingvertrag sei noch aufrecht und der Leasingnehmer zur Auftragserteilung berechtigt, ja sogar verpflichtet gewesen; einem Herausgabeanspruch des Leasinggebers sei der Leasingvertrag entgegengestanden. In der nach (meist wegen Nichteinhaltung der Zahlungsverpflichtung erfolgten) Vertragsauflösung unter Berufung auf das Eigentum geforderten Herausgabe des Leasinggegenstands sei unter diesem Gesichtspunkt die missbräuchliche Inanspruchnahme eines Rechts anzunehmen, habe der Leasinggeber doch in Kauf genommen, dass der Leasingnehmer das Fahrzeug in Reparatur gebe und dem Unternehmer als Druckmittel zur Erwirkung der Werklohnzahlung lediglich das Zurückbehaltungsrecht zur Verfügung stehe. Werde das Begehren auf Herausgabe überwiegend nicht in Schädigungsabsicht erhoben, sei doch in einer solchen Vorgangsweise ein Rechtsmissbrauch, zumindest aber ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu erblicken, solange dem Unternehmer dem Besteller gegenüber ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. In einem solchen Fall sei der Unternehmer zumindest im gleichen Maß schutzwürdig wie der Leasinggeber, weil dieser die Verletzung eines fremden, ihm bekannten Forderungsrechts in Kauf nehme.
Rechtliche Beurteilung
Die von der klagenden Partei dagegen erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Das Gericht zweiter Instanz hat wegen der besonderen Fallgestaltung zu Recht die in Lehre und Rechtsprechung umstrittene Frage, ob das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB - der hier mangels zweiseitigen Handelsgeschäfts (§ 369 Abs 1 HGB) unbestrittenermaßen anzuwenden ist - auch gutgläubig erworben werden könne (vgl nur die Nachweise in der Entscheidung JBl 1991, 241 mit kritischer Glosse von Rummel), nicht näher erörtert: Der beklagten Werkunternehmerin war aus ihrer Vermittlungstätigkeit bekannt, dass das Fahrzeug von der klagenden Partei dem Besteller der Instandsetzungsarbeiten im Wege des Finanzierungsleasings zur Nutzung überlassen worden war. Nach Punkt B.6. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der klagenden Partei, die in den durch Ausfüllung und Unterfertigung eines von der klagenden Partei aufgelegten Vertragsformblatts zustande gekommenen Leasingvertrag einbezogen sind, verpflichtete sich der Leasingnehmer u.a., den Leasinggegenstand in technisch einwandfreiem Zustand zu erhalten und notwendige Reparaturen unverzüglich durch einen hiezu befugten Gewerbsmann unter Beachtung der Betriebsanleitung des Herstellers durchführen zu lassen; sämtliche Betriebs-, Reparatur-und Erhaltungskosten gingen zu seinen Lasten. Unbekämpft stellte das Berufungsgericht darüber hinaus fest, diese „rechtliche Konstruktion“ des Finanzierungsleasings sei „im Rechtsverkehr heute gang und gäbe“.
Die klagende Partei musste sich bereits bei Auflegung ihres Vertragsformblatts im klaren gewesen sein, dass sich ein Werkunternehmer zur Ausführung eines Reparaturauftrags-von dem in der Praxis gänzlich unüblichen Fall der Vorauszahlung abgesehen - in der Regel wohl nur dann bereitfinden wird, wenn er sich durch Ausübung des Retentionsrechts die dadurch vermittelte Sicherheit für seine Werklohnforderung zu verschaffen in der Lage ist und nicht befürchten muss, dass ihm ein Dritter-der Eigentümer - die Sache unabhängig von der Zahlung des Werklohns abfordern könnte (so auch Kömürcü-Spielbüchler in JBl 1989, 586). Ist gar - wie hier - ein Leasingnehmer Besteller der Instandsetzungsarbeiten, so ist eine solche Bereitschaft-kann der Werkunternehmer das ihn sichernde Zurückbehaltungsrecht dem dinglichen Herausgabeanspruch des Leasinggebers nicht mit Erfolg entgegenhalten - noch viel weniger zu erwarten: Die Bonität des Leasingnehmers gibt allein schon deshalb Anlass zu begründetem Misstrauen, weil sich der Fahrzeuginteressent zu dieser aufwandsträchtigen Nutzungsform im privaten Bereich (also ohne Möglichkeit zur steuerlichen Absetzung der Leasingraten) erfahrungsgemäß nur dann entschließt, wenn ihm die Finanzierung der Fahrzeuganschaffung zu üblichen Kreditbedingungen verwehrt ist. Verpflichtet der Leasingnehmer trotz dieser sich ihm aufdrängenden Erwägungen den Leasingnehmer - der von jeder Einflussnahme auf die formularmäßige Vertragsgestaltung ausgeschlossen ist - zur Bestellung von Reparaturen am Leasingfahrzeug, so verpflichtet diese Vertragsbestimmung nicht bloß den Leasingnehmer, sondern schafft auch der Leasinggeber durch diese von ihm allein bestimmte Vertragsgestaltung einen äußeren Tatbestand: Soweit der Werkunternehmer auf diesen vertraut, ist er zu schützen (vgl die Erwägungen zur Begründung der Anscheinsvollmacht bei Welser in JBl 1979, 1):
Ist - wie hier-dem Werkunternehmer bekannt, dass der Besteller nicht auch Eigentümer ist, darf er dessen Zustimmung zum Abschluss des Werkvertrags als mutmaßlichen Willen eines redlichen Eigentümers und dessen Bereitschaft, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts des Werkunternehmers gegen den Besteller auch gegen ihn hinzunehmen, deuten. Wird die Erteilung einer solchen Ermächtigung selbst dem Vorbehaltseigentümer unterstellt (vgl hiezu Kömürcü-Spielbüchler aaO mit Billigung durch Rummel in JBl 1991, 244), dessen vertragliche Rechte dem Vorbehaltskäufer gegenüber nicht so weit reichen wie jene des Leasinggebers aufgrund des noch dazu von ihm vorformulierten Vertrags gegen den Leasingnehmer, so muss dieses Vertrauen des von diesem beauftragten Werkunternehmers umso mehr geschützt werden, wenn er weiß, dass der Leasingnehmer vom Eigentümer nicht bloß ermächtigt, sondern sogar verpflichtet wurde, Reparaturen, derentwegen der Werkunternehmer bis zur Zahlung oder Sicherstellung der Werklohnforderungen ein Zurückbehaltungsrecht am Gegenstand der Instandsetzungsarbeiten ausüben kann, für eigene Rechnung in Auftrag zu geben. Dem redlichen Leasinggeber kann erst recht nicht unterstellt werden, er wolle zwar den Leasingnehmer verpflichten, die Instandsetzungsarbeiten auf eigene Rechnung zu bestellen, den Werkunternehmer hingegen auf die - in ihrer Einbringlichkeit nicht selten gefährdete -Werklohnforderung gegen den Leasingnehmer zu verweisen, obwohl das Fahrzeug wieder instandgesetzt wurde und sein Wert damit weitgehend erhalten bleibt und dem Leasinggeber überdies die Leistungen aus der zu seinen Gunsten vinkulierten Kaskoversicherung (Leasingvertrag, Beilage ./A, S. 1) zukommen.
Mit der besonderen, beim Finanzierungsleasing üblichen und der beklagten Werkunternehmerin geläufigen Vertragsgestaltung, die ausschließlich auf den Willen der klagenden Partei zurückgeht, hat diese der beklagten Werkunternehmerin gegenüber den Anschein erweckt, sie habe ihrem Vertragspartner, dem Leasingnehmer, mit der Verpflichtung zur Veranlassung von Reparaturen auf dessen Kosten auch ermächtigt, das damit diesem gegenüber entstehende gesetzliche Zurückbehaltungsrecht in dessen Wirkung auf den Eigentümer auszudehnen, weil nicht angenommen werden kann, dass der Leasinggeber die sonst gefährdete Erfüllung der dem Leasingnehmer von ihm selbst auferlegten vertraglichen Pflichten vereiteln will. Eine solche Annahme widerstreitet selbst den wohlverstandenen Interessen des Leasinggebers, sodass der beklagten Partei eine andere Deutung des aus der genannten Vertragsbestimmung hervorleuchtenden Willens des Leasinggebers gar nicht zugemutet werden könnte.
Hat demnach die klagende Partei durch ihre - im übrigen durchaus übliche - Vertragsgestaltung - zumindest - den Anschein einer Ermächtigung des Leasingnehmers geschaffen, den Leasinggegenstand mit der Wirkung in Reparatur zu geben, dass das ihm gegenüber wirksame Zurückbehaltungsrecht auch dem Leasinggeber gegenüber entsteht (Kömürcü-Spielbüchler aaO), so kann ihr die beklagte Werkunternehmerin das gegen den Leasingnehmer schon von Gesetzes wegen bestehende Zurückbehaltungsrecht mit Erfolg entgegenhalten.
Das Vorbringen, die klagende Partei habe dem Leasingnehmer schon vor dessen Reparaturauftrag das Recht zum Gebrauch entzogen, ist als Neuerung nicht weiter zu prüfen; die Erwägungen in der Revision, bei Zutreffen dieser Behauptung dürfe die erwähnte Anscheinsermächtigung nicht angenommen werden, sind deshalb nicht weiter zu erörtern.
Schließlich will die klagende Partei das eingewendete Zurückbehaltungsrecht der beklagten Partei mit dem Argument entkräften, gemäß § 1440 zweiter Satz ABGB seien u.a. in Bestand genommene Stücke kein Gegenstand der Zurückbehaltung. Dabei übersieht die klagende Partei jedoch, dass sie mit der - zumindest anscheinsweise - erteilten Ermächtigung, das Zurückbehaltungsrecht auch gegen sie zu begründen, notwendigerweise auf die gewiss abdingbaren Rechte aus der genannten Gesetzesstelle verzichtet hat; die sich sonst aufdrängenden Fragen, ob der Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts an den in Bestand genommenen Sachen im Wege der Analogie auf geleaste Gegenstände bzw ob der Ausschluss auch auf den Besitznachfolger auszudehnen sei (vgl hiezu Petrasch in Rummel, ABGB2 § 471 Rz 4), müssen schon deshalb nicht weiter geprüft werden.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht das Herausgabebegehren abgewiesen, sodass der Revision ein Erfolg zu versagen ist.