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OGH vom 12.05.2005, 2Ob49/05b

OGH vom 12.05.2005, 2Ob49/05b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am geborenen mj. Shoshana B***** über die „Beschwerde" des Vaters und Unterhaltsschuldners John B*****, gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom , AZ 2 Ob 49/05b, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Beschwerde" wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Einschreiter beschwert sich in seiner Eingabe vom über den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom . Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes ist ein weiteres Rechtsmittel aber unzulässig.

Zur Information des Einschreiters wird noch Folgendes bemerkt: Die Bescheinigung des (ersten) Postaufgabedatums ändert nichts daran, dass der damalige Schriftsatz - wie im Beschluss vom näher ausgeführt - an das unzuständige Rekursgericht gerichtet war und beim zuständigen Erstgericht erst verspätet einlangte. Da die nunmehrige Eingabe zu dieser Fehladressierung nichts enthält, kommt auch eine Umdeutung in einen Wiedereinsetungsantrag nicht in Betracht.

Fundstelle(n):
BAAAD-60503